BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1787 21. Wahlperiode 09.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dirk Nockemann, Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 01.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Anordnung der Innenbehörde, dass hinsichtlich der durch „Erlaubnis“ der Bundeskanzlerin aus Ungarn angereisten Flüchtlinge durch die Polizei keine Ermittlungen im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG einzuleiten seien Die Billigung der Einreise zahlreicher Flüchtlinge aus Ungarn durch die Bundeskanzlerin vom 4.September 2015 zieht gravierende Probleme auch für die Innenbehörde und Polizei in Hamburg nach sich. Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die im Zuge dieser gesetzlich nicht geregelten „Einreiseerlaubnis“ eingereisten Flüchtlinge sich illegal in Deutschland aufhalten, was zwangsläufig strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG nach sich ziehen müsste. Dem Senat wird bekannt sein, dass zu dieser Problematik ein Schreiben im Internet kursiert , dass die Innenbehörde, namentlich den persönlichen Referenten des Innensenators, Herrn Hauke Carstensen, als Verfasser ausweist. Wir fügen dieses Schreiben unserer Anfrage bei. In diesem „informiert“ die Innenbehörde , „um Irritationen und Handlungsunsicherheiten bei Polizeivollzugsbeamten zu minimieren, die auf aus Ungarn eingereiste Flüchtlinge treffen (können) und sich mit dem Legalitätsprinzip konfrontiert sehen (mögliches Vorgehen nach § 95 (1) Nr. 3 AufenthG).“ Es heißt dann, diese Flüchtlinge seien mit dem Wissen und der Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche Einreise sei zwar nach dem Gesetz nicht vorgesehen, gleichwohl handele es sich um eine Einreiseerlaubnis sui generis. Diese schlösse bereits das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise aus; zumindest aber befänden sich die in diesem Zuge eingereisten Flüchtlinge in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, weswegen eine Pflicht zur Aufnahme von Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG nicht erforderlich sei. Weiter heißt es dann, dass „P/J im Auftrage der Behördenleitung ersucht wird, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern“. Dieses Schreiben erweckt deutlich den Eindruck, dass die Innenbehörde die Polizei hier aufgrund einer ungeklärten rechtlichen Situation von der Einhaltung des Legalitätsprinzips abzuhalten bemüht ist.   Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Drucksache 21/1787 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Stammt das gegenständliche Verfahren tatsächlich aus der Behörde für Inneres und ist der persönliche Referent des Innensenators, Herr Hauke Carstensen, dessen Verfasser? Es handelt sich um ein zur internen Klärung bestimmtes Schriftstück, das durch einen Mitarbeiter der zuständigen Behörde versendet wurde. 2. Wenn ja, warum wird eine so weitgehende und bedeutende Information über den persönlichen Referenten des Innensenators kommuniziert und nicht durch diesen selber beziehungsweise den Staatsrat? a) Warum formuliert die Innenbehörde in einer so wichtigen und für die Polizeivollzugsbeamten entscheidenden Frage keine klare Weisung, sondern eine undeutliche „Information“? b) Hält es der Senat für vertretbar, dass diese undeutliche „Information “ zwangsläufig zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit aufseiten der Polizei führen muss? Der Entwurf des Schriftstückes diente zur internen Vorbereitung einer mittlerweile von der Polizei und der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Dienstanweisung. 3. Geht der Senat davon aus, dass die im Zuge dieser „Einreisegenehmigung “ eingereisten Flüchtlinge aufgrund einer wirksamen rechtlichen Grundlage eingereist sind? Die abschließende rechtliche Bewertung ergibt sich aus der zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft erarbeiteten Dienstanweisung. 4. Wie gedenkt der Senat zukünftig zu reagieren, wenn Flüchtlinge nach Hamburg kommen, die ohne konkrete rechtliche Grundlage eingereist sind? Die Verfahren bestimmen sich nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen des Ausländerrechts. • ----, �·--.. , ............ i Sehr geehrte Dam1m, sehr geehrte Htmrn, um Irritationen und Handlur,gsunsichemelten Qei Polz�·t11ollzu�beamten zu rmnlmleren, die auf aus unsam eingeretste Fluchtlinge treffen (k nnen} und sieh mit dem le·gall!ölsprinzlp konfrori'llert sehen fmOglidles Verptien nach§ 9S f1J Nr. 3 ,\utenthG.), wird seitens der Innenbehörde (A '.!O) wi folgt tnformierr. �De aus Ungarn ub�, O:.t,en Ich erngereßten FJuchtlinp sH1rl mit w�sen und Sllllgung der &undelrep,un, und der Länder elngereisit. Eine solche pauschal erlill,lbte Einreise ist Jffl Ge efl zwar nicht v�n; die eriferR!Smll F\UchWf)ge verfügen autt1 ri!Ciltt dber das eigentlich erforderliche v,,urTJ, Gll!IChwohl ist die s,iwung duld! die Bundesre91erung eine Erlaubniuul g netis, die dafTa1be.standsmerkmaf derUJ1erlJubten EllvefSe-.ussdlliltBt. Dan,iberhlnaus lfo,ite,, �ich dre FIOchthnge angesichts der polllisttien An.sage Im unwrmekfbaren Ver11otsntum befinden.• P/J wird tm Auftrage der BE!hbrdenlenur,g ersuth1, diese Kemaus.s,qe an Rahmen einer adrusatenp�chten Vo�1,1ugslnfonnatton Im Hause P w steuern. Hauu camensen euro Senator Nevmottn -P- R,f�, .,., http://pi-news.net/wp/uploads/2015/09/dienstanweisung.jpg 21.09.2015 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1787 3 Anlage vF1787ska.pdf vF1787ska_Text 1787ska_Anlage