BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17883 21. Wahlperiode 02.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 25.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Einführung einer Grundsteuer C in Hamburg (II) – Wie sieht der Grundstücksbestand in Hamburg aktuell überhaupt aus? Unabhängig von der offenbar notwendigen Erstellung neuer Datenbanken für eine mögliche Hamburger Grundsteuer C ist die Antwort des Senats in Drs. 21/17778 unbefriedigend, da die abgefragten, gemäß Senatsantwort sogar zumindest teilweise vorliegenden Daten nicht geliefert wurden. Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Immobilienwertermittlungsverordnung (Immo WertV) sind bereits seit vielen Jahren geltendes Recht. Dementsprechend müssen die abgefragten Daten vorliegen oder auf Basis des bestehenden Planrechts zusammenzustellen sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat teilweise erneut: 1. Wie viele Grundstücke mit welcher Gesamtfläche gibt es derzeit in der Freien und Hansestadt Hamburg, bei denen es sich um baureifes Land im Sinne von § 5 Absatz 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) handelt? a. Seit jeweils wann sind jeweils wie viele der Grundstücke mit welcher Gesamtfläche als baureifes Land ausgewiesen? b. Wie viele sowie welche Flächen davon gehören jeweils der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken und Jahr der Baureife differenziert auflisten.) 2. Wie viele Grundstücke mit welcher Gesamtfläche gibt es derzeit in der Freien und Hansestadt Hamburg, bei denen es sich um Rohbauland im Sinne von § 5 Absatz 3 ImmoWertV handelt? a. Seit jeweils wann sind jeweils wie viele der Grundstücke mit welcher Gesamtfläche als Rohbauland ausgewiesen? b. Wie viele sowie welche Flächen davon gehören jeweils der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken und Jahr der Ausweisung als Rohbauland differenziert auflisten.) Eine Erhebung der Grundstücke, die unter die Grundsteuer C fallen, bedarf einer einzelfallbezogenen Klärung. Eine Unterteilung, wie von der Fragestellerin gewünscht, liegt nicht vor. Die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung beinhalten zum Beispiel für die Wohngebiete nicht nur Wohnnutzungen als zulässige Nutzung und es ist in den anderen Baugebieten wie Mischgebiet, Kerngebiet und Urbanes Gebiet ebenfalls Wohnen in Anteilen zulässig. Zusätzlich müssen auch die tatsächlichen Drucksache 21/17883 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Gegebenheiten vorliegen, dass die Flächen auch baulich nutzbar sind; sie müssen unter anderem erschlossen sein. Weitere Details sind Drs. 21/17770 und Drs. 21/17778 zu entnehmen. Die gewünschten Informationen können daher in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammengestellt werden . 3. Wie viele der unter 1. und 2. erfragten Grundstücke sind jeweils Wohnbauflächen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beziehungsweise wie viele entsprechend ausgewiesene Flächen gibt es in Hamburg? a. Welche Gesamtfläche haben diese jeweils? b. Wie viele sowie welche Flächen davon gehören der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken sowie baureifem Land und Rohbauland differenziert auflisten.) 4. Wie viele der unter 1. und 2. erfragten Grundstücke sind jeweils gemischte Bauflächen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 BauNVO beziehungsweise wie viele entsprechend ausgewiesene Flächen gibt es in Hamburg? a. Welche Gesamtfläche haben diese jeweils? b. Wie viele sowie welche Flächen davon gehören der Freien und Hansestadt Hamburg. oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken sowie baureifem Land und Rohbauland differenziert auflisten.) Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Flächennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Die Darstellung erfolgt nicht parzellenscharf. Ebenso erfolgt keine Unterscheidung zwischen bereits bebauten beziehungsweise noch unbebauten Flächen, baureifen Flächen oder Rohbauland. Zudem können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aus „Wohnbauflächen“ des Flächennutzungsplanes nicht nur Wohngebiete entwickelt werden, sondern in untergeordnetem Umfang auch abweichende Gebietskategorien. Dasselbe gilt für die Entwicklung aus „Gemischten Bauflächen“. Im Übrigen enthält die Darstellung von „Wohnbauflächen“ und „Gemischten Bauflächen“ zum Beispiel auch Verkehrsflächen, Frei- und Wasserflächen oder Gemeinbedarfsflächen ohne gesamtstädtische Bedeutung. Damit bietet der Flächennutzungsplan keine Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer C.