BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17893 21. Wahlperiode 06.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 29.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Beteiligung förmliches BImSchG-Verfahren MVA Stapelfeld Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein (LLUR) betreibt aktuell ein Immissionsschutz-Genehmigungsverfahren zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallverbrennungsanlage sowie Mono-Klärschlammverbrennungsanlage in der Gemeinde Stapelfeld, die an den Stadtteil Hamburg-Rahlstedt grenzt. Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) wurde vom LLUR auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt, da durch das Vorhaben auch Belange der Umwelt und Menschen in Hamburg-Rahlstedt betroffen sind. Die BUE sieht eine Auslegung der Antragsunterlagen im Kundenzentrum Rahlstedt vom 1. August bis 2. September 2019 vor. Sie hat dem Bezirksamt Wandsbek die Möglichkeit eröffnet, einen Beitrag zur gesamthamburgischen Stellungnahme zu liefern. Aufgrund der kurzen Fristen und der Sommerpause beabsichtigt das Bezirksamt, den Fraktionen in der Bezirksversammlung einen Beitrag des Bezirksamtes erst im Nachgang zur Kenntnis zu geben. Im Ergebnis haben die Fraktionen der Bezirksversammlung also keinen wirklichen Einfluss auf die Rückmeldung des Bezirksamtes an die BUE. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Schleswig-Holsteinische Genehmigungsbehörde (LLUR) hat mit dem Schreiben vom 10. Juli 2019 die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) und parallel direkt das Bezirksamt Wandsbek im oben genannten Genehmigungsverfahren beteiligt und ihnen die Antragsunterlagen zugesandt. Die Federführung für die Abgabe einer Stellungnahme für die Hamburger Belange hat die BUE übernommen. Die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens richtet sich nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Bundesverordnung über das Genehmigungsverfahren, der 9. BImSchV. Das LLUR hat daher gemäß § 11 a der 9. BImSchV eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung veranlasst und hierfür die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen im Bezirk Wandsbek veranlasst und dies auch öffentlich bekannt gemacht. Das LLUR hat den am Verfahren beteiligten Behörden gemäß § 11 bis zum 12.August 2019 eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die BUE hat nach Eingang der Antragsunterlagen die Unterbeteiligung der Hamburger Behörden durchgeführt, soweit deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und hat mit der Prüfung der Antragsunterlagen begonnen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) und der Hamburger Stadtentwässerung AöR (HSE) wie folgt: Drucksache 21/17893 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Inwieweit entspricht das obige Verfahren, die Fraktionen der Bezirksversammlung erst im Nachgang einen Beitrag des Bezirksamtes zur Kenntnis zu geben, dem üblichen Verfahren bei derartigen Beteiligungen? Die Frist zur Stellungnahme für die zu beteiligenden Behörden beträgt gemäß § 11 der 9. BImSchV einen Monat. 2. Inwieweit werden hierdurch die Rechte der Bezirksversammlung beziehungsweise der Fraktionen beschnitten? 3. Warum wurde die obige Fristsetzung während der „Sommerpause“ gewählt, sodass die Fraktionen im Ergebnis keine Einflussnahme auf eine Stellungnahme des Bezirksamtes haben? Das Vorhaben wurde bereits am 16. April 2019 im Planungsausschuss des Bezirksamts Wandsbek vom Vorhabenträger ausführlich vorgestellt. Dabei wurde den Fraktionen Gelegenheit zu Fragen und Anmerkungen an den Vorhabenträger und die Bezirksversammlung gegeben, die vom Bezirk bei der Erarbeitung seiner Stellungnahme aufgenommen werden konnten. Eine Beschneidung von Rechten der Fraktionen oder der Bezirksversammlung durch die Genehmigungsbehörde ist nicht erkennbar . Die Fristsetzung ergibt sich grundsätzlich aus den Verfahrensvorschriften der 9. BIm- SchV und dem jeweiligen Startpunkt des Genehmigungsverfahrens. Sie wurde hier durch die zuständige Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein festgelegt. Die BUE koordiniert im Rahmen dieser Fristen des LLUR die Unterbeteiligung der Hamburger Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, siehe dazu auch Vorbemerkung. 4. Inwieweit können die Fraktionen während und nach der Auslegung der Unterlagen im Kundenzentrum Rahlstedt noch Anregungen, Bedenken und Hinweise an die BUE herantragen? 5. Wie wird mit weiteren Anregungen aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger und anderen betroffenen Personen oder Institutionen seitens der BUE umgegangen? Die BUE koordiniert ausschließlich die Beteiligung der Hamburger Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt ist, nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung des Verfahrens für Hamburger Bürger und sonstige Institutionen. Einwendungen und Anregungen dieser sind direkt form- und fristgerecht an die zuständige Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein zu richten. 6. Inwieweit könnten all diese Rückmeldungen überhaupt Einfluss auf die Genehmigung durch das LLUR nehmen? Die Art des Umgangs mit Einwendungen und Anregungen ist allein Angelegenheit der zuständigen Behörde in Schleswig-Holstein. 7. Inwieweit sind die Ausmaße der geplanten Abfallbehandlungsanlage (49,5t/h Durchsatz) und Mono-Klärschlammverbrennungsanlage (13,9 t/h Abfalleinsatz) gegenüber den bisherigen Leistungen der MVA Stapelfeld höher beziehungsweise größer? 8. In welchem Ausmaß vergrößert sich das Bauvolumen gegenüber der bisherigen Anlage und welche Investitionen sind geplant? Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, solche Vergleichsdaten sind nicht Gegenstand der Antragsunterlagen. 9. Welche Folgen für Mensch und Umwelt im Umfeld der MVA Stapelfeld und insbesondere in Hamburg-Rahlstedt sind durch die neuen Planungen zu erwarten? 10. Welche Immissionssteigerungen sind durch die neuen Planungen zu erwarten und wie wirken sich diese aus? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17893 3 11. Welche Aussagen trifft das lufthygienische Fachgutachten und welche Stoffeinträge sind in den umliegenden Naturschutzgebieten zu erwarten? Siehe Vorbemerkung, die Prüfungen der BUE sind noch nicht abgeschlossen. Die Folgen werden sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen müssen. 12. Welche Auswirkungen ergeben sich insoweit insbesondere hinsichtlich des auch auf Hamburger Gebiet liegenden Naturschutzgebietes am Höltigbaum und wie werden diese Auswirkungen kompensiert? Die Prüfung der Antragsunterlagen bezüglich der Verträglichkeitsuntersuchungen für Hamburger Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) durch die zuständige Hamburger Naturschutzbehörde hat ergeben, dass hinsichtlich des Naturschutzgebiets Höltigbaum keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets prognostiziert werden. Negative Auswirkungen durch die betrachteten Wirkpfade bestehen somit nicht. 13. Welcher Lärm ist durch die Ausmaße des Vorhabens zu erwarten und inwieweit reicht dieser bis Hamburg-Rahlstedt? Siehe Antwort zu 9. bis 11. 14. Nach bisherigen Informationen soll ein Besitzerwechsel stattgefunden haben. Wer besitzt die EEW Energy from Waste Stapelfeld GmbH und seit wann? Laut Homepage der Firma EEW hält daran seit 2016 „Beijing Enterprises Holdings Limited“ 100 Prozent der Anteile. Weitere Kenntnisse dazu liegen dem Senat nicht vor. 15. Woher stammen die künftigen Abfälle und Klärschlämme der neu geplanten MVA Stapelfeld? 16. Welchen Anteil werden hierbei Abfälle und Klärschlämme aus Hamburg haben? 17. Welche Kosten werden hierfür der Stadtreinigung und anderen Entsorgern entstehen? Diese Angaben gehören zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Vorhabens . Die Veröffentlichung dieser betriebsinternen Informationen würde die Wettbewerbsposition der Antragstellerin gegenüber Mitbewerbern erheblich nachteilig beeinflussen . Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung unterhält die Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) nur einen Entsorgungsvertrag vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 mit der MVA Stapelfeldt, bei der sie zwischen 81 000 und 135 000 Tonnen Abfall pro Jahr zur thermischen Verwertung anliefert. Aussagen für künftige Abfälle im Sinne der Fragestellung können daher von der SRH derzeit nicht getroffen werden. Sämtlicher Klärschlamm aus Hamburg wird ausschließlich über die VERA Klärschlammverbrennung der Hamburger Stadtentwässerung AöR verwertet.