BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17911 21. Wahlperiode 06.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 30.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Stand-up-Paddling in Hamburg Stand-up-Paddling1 hat sich in den letzten Jahren zu einer der beliebtesten Sommersportarten in Deutschland entwickelt. Unter SUP versteht man das Stehen auf einem surfbrettähnlichen Untergrund, welchen man mit einem Stechpaddel fortbewegt. Durchführen kann man dies fast überall, wo es Wasser gibt.2 Hamburg ist als Wasserstadt mit ihren Möglichkeiten für diesen vielseitigen Sport somit eine sehr attraktive Stadt. Ob es nun auf der Alster, dem Stadtparksee, am Isekai oder auf der Elbe ist, überall gibt es zahlreiche Angebote für den neuen Trendsport. Mittlerweile gibt es viele Mietgelegenheiten , Kurse und Touren, die auf Hamburgs Gewässern angeboten werden.3 Doch wie mit vielen neuen Anschaffungen, gehen auch hier neue Herausforderungen einher. So zum Beispiel die Absicherung der Nutzer und die Gefahren, die mit dem Schiffsverkehr einhergehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Stand-up-Paddling (SUP), auch Stehpaddeln genannt, ist eine Wassersportart, die zum Gemeingebrauch der Gewässer gehört und mit aufblasbaren oder festen Schwimmkörpern, Boards genannt, betrieben wird. Diese Boards sind nicht als Fahrzeuge klassifiziert, sondern werden als Schwimmhilfe eingeordnet. Dementsprechend gelten für sie nicht die fahrzeugrelevanten Vorgaben und Regelungen (Lichterführung et cetera), jedoch müssen sie sich nach den gewässerspezifischen Benutzungsanordnungen beziehungsweise den allgemeingültigen Gesetzesvorgaben richten. Auf mögliche Auswirkungen auf die Gewässer, speziell auf deren Uferzonen, ist zukünftig verstärkt zu achten, insbesondere wenn diese Trendsportart von einer weiter steigenden Anzahl von Wassersportlerinnen und Wassersportlern erprobt und ausgeübt wird. In Gefahrensituationen beim Stehpaddeln findet vor Ort eine Einzelfallbewertung der Sicherheitsorgane im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) statt. Aufgrund einer Häufung von Meldungen gefahrenträchtiger Situationen innerhalb des Hamburger Hafens im Zusammenhang mit SUP durch die Hafen- und Elblotsen sowie die Wasserschutzpolizei soll im Rahmen der nächsten Änderung der Hafenverkehrsordnung das SUP im Hamburger Hafen mit Ausnahme der Randgebiete im Sinne des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes untersagt werden. Für die Vermieter der Boards gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das allgemeine Gewerberecht reglementiert die Tätigkeiten als SUP-Verleiher, als SUP-Kursanbieter 1 Im Folgenden abgekürzt als SUP. 2 https://www.sup-trip.de/stand-up-paddling/. 3 https://www.hamburg.de/wassersport/4059702/stand-up-paddling/. Drucksache 21/17911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 oder als SUP-Verkäufer nicht in spezifischer Weise. Es gilt lediglich die allgemeine Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Ein eigenständiger „SUP-Verband“ besteht in Hamburg nicht, jedoch werden deren Interessen in einer Sparte des Hamburger Kanu-Verbandes e. V. vertreten. Allgemeingültige Verhaltensregeln und spezielle Sicherheitsbestimmungen für Stand-up- Paddlerinnen und -Paddler existieren nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Unterliegt das Stand-up-Paddling in der Freien und Hansestadt Hamburg speziellen Einschränkungen? 2. Gibt es abgegrenzte Gebiete, in denen die Stand-up-Paddler die Sportart ausüben dürfen? a. Wenn ja, um welche Gebiete handelt es sich und wie werden diese markiert? b. Wenn nein, wie wird das Gefahrenrisiko durch Schiffsverkehr und zu starke Strömungen für die Nutzer minimiert? c. Stehen Privatpersonen und Angebotsnutzern die gleichen Rechte für die Nutzung der Gebiete zu? Siehe Vorbemerkung. 3. Müssen sich Stand-up-Paddling-Anbieter hinsichtlich des Schutzes ihrer Nutzer an Richtlinien oder Ähnliches halten? a. Wenn ja, an welche Richtlinien (oder Ähnliches) genau müssen sich die Anbieter halten? b. Gibt es eine allgemeine Schwimmwestenpflicht für die Nutzer, gegebenenfalls altersabhängig? c. Ist eine schnelle Hilfeleistung bei Unfällen gewährleistet? d. Welche Sicherheitsmaßnahmen müssen die Anbieter ergreifen, um ihre Nutzer zu schützen? 4. Werden Nutzer der lokalen Anbieter über Gefahren und Sicherheit informiert? a. Wenn ja, wie werden sie informiert? b. Wenn nein, wie werden Unfälle sonst vorgebeugt? 5. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für das Mieten eines SUP-Boards gewährleistet sein? a. Müssen Schwimmkenntnisse nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Schwimmabzeichen? b. Erfolgt bei unerfahrenen, gefährdeteren Personen eine Einweisung? 6. Wie sind Privatpersonen abgesichert? a. Ist eine Einweisung beim Kauf der Ausrüstung verpflichtend für die Verkäufer? b. Wenn nein, wie werden Privatpersonen sonst über Gefahren informiert ? Es gibt wie für viele andere Sportarten auch für SUP keine speziellen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz beziehungsweise zur Sicherheit von Stand-up-Paddlerinnen und -Paddler. Siehe dazu auch Vorbemerkung. Rettungseinsätze bei Unfällen werden durch die Feuerwehr beziehungsweise andere Akteure der Wasserrettung wahrgenommen. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse hierzu vor.