BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17915 21. Wahlperiode 06.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen und Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 30.07.19 und Antwort des Senats Betr.: PepKo/Berufsförderungswerk (VI) – Ist ein Verkauf wirklich DIE Lösung? Die Erläuterungen des angestrebten Gesellschafterwechsels seitens des Senats in der Drs. 21/17431 (Senatsdrucksache) offenbaren bei näherem Hinsehen zahlreiche Ungereimtheiten. Es bleiben so viele Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen sowie Antworten offen, dass sich die grundsätzliche Frage stellt, ob der Senat seiner Informationspflicht gegenüber Öffentlichkeit und Abgeordneten damit hinreichend Genüge getan hat. Die Notwendigkeit eines Verkaufs der PepKo-Unternehmen lässt sich jedenfalls so nicht herleiten . Im Gegenteil, die Senatsdrucksache vermittelt den Eindruck, als sei sie nur auf das Ergebnis „Verkauf“ zugeschrieben. Die finanzielle Situation kann nicht der entscheidende Grund sein, denn im Geschäftsbericht der Freien und Hansestadt Hamburg finden sich viele Unternehmen mit satten Jahresfehlbeträgen . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Mit der Drs. 21/17431 hat der Senat die Bürgerschaft umfassend über den angestrebten Gesellschafterwechsel bei der PepKo Perspektiv-Kontor Hamburg GmbH (PepKo) informiert und die relevanten Beweggründe dargelegt. Zentrales Anliegen ist es, den Fortbestand des PepKo-Konzerns als Ganzes zu ermöglichen, um die fachlichen Angebote und möglichst viele Arbeitsplätze in der Stadt zu erhalten. Dieser Prämisse folgend wurde die Drs. 21/17431 erstellt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlungsposition der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nicht durch die Darstellung zu detaillierter Informationen und Szenarien geschwächt wird, um so das bestmögliche Ergebnis für alle Beteiligten zu erzielen . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: I. Finanzielle Belastungen der Freien und Hansestadt Hamburg 1. Auf Seiten 1 und 14 folgende der Senatsdrucksache heißt es, dass das Anlagevermögen des Konzerns in der FHH-Konzernbilanz mit 12,5 Millionen Euro bilanziert sei und dieser Beteiligungswert bei einer Insolvenz abgeschrieben beziehungsweise bei einer Liquidation ausgebucht werden müsse. Der Geschäftsbericht 2018 ist noch nicht veröffentlicht. Der Blick in den Geschäftsbericht 2017 zeigt, dass der PepKo-Konzern im Konzernabschluss nicht individuell auftaucht. PepKo sowie die Tochterunternehmen sind dort lediglich im Anhang unter Angabe des Eigenkapitals sowie des Drucksache 21/17915 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahresergebnisses aufgeführt. Die Konzernbilanz 2018 des PepKo- Konzerns weist dagegen ein Anlagevermögen von 46,9 Millionen Euro auf. Im Beteiligungsbericht 2017 erscheinen die PepKo-Gesellschaften außer der ab Ausblick mit ausgewählten Unternehmensdaten. a. Wie wird das in der Senatsdrucksache angegebene Anlagevermögen beziehungsweise der Beteiligungswert ermittelt? b. Wo sind beziehungsweise werden diese Informationen veröffentlicht ? Falls nein, warum nicht? c. Wie erklärt sich die Abweichung vom Anlagevermögen in der Pep- Ko-Konzernbilanz? d. Was genau geschieht mit dem Beteiligungswert bei Verkauf, Insolvenz oder stiller Liquidation? Der Beteiligungswert wird mit der Eigenkapitalspiegelmethode ermittelt. Hierbei entspricht der Eigenkapitalwert der Beteiligung dem Beteiligungswert. Der Beteiligungswert wurde mit der Einführung der Doppik im Jahr 2007 ermittelt (sogenannter Anschaffungswert). Zu diesem Zeitpunkt stellte die Berufsförderungswerk Hamburg GmbH die direkte Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg dar. Mit der Gründung der PepKo und der damit verbundenen Umstrukturierung wurde der im Jahr 2007 ermittelte Beteiligungswert auf die PepKo übertragen. Eine erneute Spiegelung des Eigenkapitalwertes erfolgte unter der Maßgabe des Niederwertprinzips nicht. Im Falle des Verkaufs, der Insolvenz oder der stillen Liquidation wird der Beteiligungswert abgeschrieben. Der in Drs. 21/17431 genannte Wert spiegelt den Wert der Finanzanlage der PepKo im Jahresabschluss der Kernverwaltung wieder und repräsentiert die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Insofern ist darin nicht das Anlagevermögen des PepKo-Konzerns abgebildet, sondern der bilanzielle Wert der Beteiligung für die Freie und Hansestadt Hamburg. Im Falle des Verkaufs, der Insolvenz oder der stillen Liquidation führt der Abgang der Finanzanlage zu einem Aufwand in entsprechender Höhe. Im Übrigen erfolgt die Veröffentlichung der Berichte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Senat schildert auf Seite 14 pauschal das Szenario „Insolvenz“ der Unternehmensgruppe. Es handelt sich jedoch um fünf GmbHs, für die jeweils im Einzelnen die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen müssten, da man ja nicht einfach nach Belieben eine Insolvenz anmelden kann. Es gibt allerdings auch Risiken aufgrund der Konzernstruktur, die dann aber differenziert hätten dargestellt werden müssten. a. Wie kommt der Senat zu der Annahme, dass sämtliche Gesellschaften der PepKo-Unternehmensgruppe in die Insolvenz gehen würden ? b. Warum wird das Szenario „Insolvenz“ nicht für jedes einzelne Unternehmen dargestellt? c. Warum gibt es keine Darstellung der Risiken aufgrund von Konzernverflechtungen ? d. Warum wird eine Verselbstständigung überlebensfähiger Tochtergesellschaften nicht dargestellt? Siehe Vorbemerkung. 3. Auf Seite 14 der Senatsdrucksache schreibt der Senat, dass die Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen einer Insolvenz auf die Insolvenzmasse von aktuell 30,9 Millionen Euro begrenzt seien. In der Drs. 20/5765 war von solchen Kosten der Insolvenz für die Freie und Hansestadt Hamburg dagegen nicht die Rede. Lediglich das seinerzeit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17915 3 gewährte Gesellschafterdarlehen ginge im Umfang der Auszahlungen verloren. a. Wie errechnet sich der Betrag von 30,9 Millionen Euro? b. Was veranlasst den Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu der Annahme, dass die Freie und Hansestadt Hamburg über die Einlage (25 000 Euro) sowie die Kapitalrücklage (circa 231 000 Euro) hinaus bei Insolvenz oder Liquidation von GmbHs trotz der Haftungsbeschränkung haftet und die genannten Kosten übernehmen muss? c. Welche Bürgschaften und/oder Darlehen in jeweils welcher Höhe seitens der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es gegenüber den PepKo-Unternehmen aktuell? d. Welche (weiteren) Verbindlichkeiten gibt es seitens der PepKo- Unternehmen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg? e. Welche Verpflichtungen ergeben sich für die Freie und Hansestadt Hamburg aus dem Gesellschaftsvertrag mit PepKo? Die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 Insolvenzordnung das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört. Der Konzernjahresabschluss zum 31.12.2018 weist ein Eigenkapital in Höhe von 32,6 Millionen Euro aus. Zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses betrug der erwartete Konzernjahresfehlbetrag -1,7 Millionen Euro. Für die PepKo, die BBW Berufsbildungswerk Hamburg GmbH, die BTZ Berufliches Trainingszentrum Hamburg GmbH und die ab ausblick hamburg GmbH bestehen keine Bürgschaften oder Darlehen seitens der Freien und Hansestadt Hamburg. Bei der BFW Berufsförderungswerk Hamburg GmbH wird zeitnah die Ablösung des bestehenden Darlehens erfolgen. Weitere Verbindlichkeiten der PepKo-Unternehmen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg oder Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den PepKo-Unternehmen bestehen nicht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/17431, Drs. 21/16336, Drs. 21/16299 und Drs. 21/15095. II. EU-Beihilferecht 1. In einer KPMG-Studie „Der Konzern Kommune in der Krise?“ heißt es auf Seite 7: „Die Kommune kann in ihrer Rolle als Eigentümerin ihre Unternehmen innerhalb rechtlicher Grenzen finanziell unterstützen. Solche Maßnahmen müssen grundsätzlich im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union stehen. Ob es sich dabei um eine staatliche Beihilfe handelt, richtet sich nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Unbedenklich sind danach staatliche Maßnahmen, durch die dem Unternehmen kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird oder bei denen dieser marktüblich ist, weil ein privater Investor ihn ebenfalls gewährt hätte. Nur unter speziellen Voraussetzungen zulässig sind hingegen Darlehen und Bürgschaften zur Rettung eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“, wozu etwa Unternehmen zählen, die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen. Handelt es sich bei der Unterstützung durch die Kommune um eine Beihilfe, kann sie dennoch von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Bestimmte Ausgleichsleistungen bis zu einer Höhe von 15 Millionen Euro pro Jahr für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, können sogar notifizierungsfrei gewährt werden Drucksache 21/17915 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 bzw. gelten grundsätzlich als genehmigungsfähig (Anwendung von Art. 106 Abs. AEUV).“ Diese Ausführungen widerlegen die Aussage des Senats auf Seite 8 der Senatsdrucksache sowie in der Drs. 21/17589, dass die De-Minimis-VO die einzige Unterstützungsmöglichkeit biete und ansonsten ein nicht EU- Beihilfe-konformer Markteingriff vorläge. Zugleich stellen sie aber auch die Grundannahmen von Kostenübernahmen der Freien und Hansestadt Hamburg bei Insolvenz und Liquidation infrage. a. Bedeuten Gesellschafterdarlehen, Bürgschaften oder Ähnliche wirtschaftliche Vorteile im Sinne der obigen Ausführungen? Wenn ja, warum? Wäre ein solcher wirtschaftlicher Vorteilmarktüblich ? Wenn nein, warum nicht? b. Handelt es sich bei den Dienstleistungen der PepKo-Unternehmen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse? Wenn nein, warum nicht? c. Wenn nach den obigen Ausführungen EU-Beihilferecht nicht entgegenstünde , welche Möglichkeiten sehen Senat beziehungsweise zuständige Behörde, mit Gesellschafterdarlehen, Bürgschaften oder Ähnlichen die PepKo-Unternehmen in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg zu behalten und perspektivisch wieder aus der Verlustzone hinauszubringen? Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzen Beihilfen eine Begünstigung des Unternehmens voraus. Eine Begünstigung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder geldwerte Vorteil beziehungsweise jede wirtschaftliche Vergünstigung, für die keine marktübliche Gegenleistung erbracht wurde. Auch bei staatlich gewährten Gesellschafterdarlehen, Bürgschaften und ähnlichen Instrumenten liegt die Möglichkeit einer Begünstigung vor, wenn diese zu günstigeren Konditionen bewilligt wurden, als die für das jeweilige Unternehmen am allgemeinen Markt verfügbar sind. Materielle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) sind (1) die Dienstleistungen müssen im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden (Allgemeinwohlklausel) und (2) es muss für die Erbringung der Tätigkeiten ein Marktversagen vorliegen. Das Marktversagen ist gegeben , wenn die jeweilige Leistung ohne Intervention der öffentlichen Hand nicht in ausreichender Qualität und ausreichendem Umfang erbracht würde. Dass es auf den Tätigkeitsfeldern der PepKo-Unternehmen kein Marktversagen gibt, wird in Drs. 21/17431 dargelegt. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine hypothetische Fragestellung, mit der sich der Senat nicht befasst hat. 2. Inwieweit haben Senat beziehungsweise zuständige Behörde geprüft, ob eine verstärkte Betätigung als Auftraggeber/in dem PepKo-Unternehmen in Betracht kommt? Mit welchen Ergebnissen? 3. Wann war die Beauftragung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation durch das Job-center t.a.h. seit 2014 Gegenstand von Sitzungen der Trägerversammlung mit jeweils welchen Ergebnissen? 4. Welche Vorgaben gibt es seitens der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Jobcenter t.a.h. hinsichtlich der beruflichen Rehabilitation ? Die von der PepKo erbrachten Dienstleistungen sind ganz überwiegend Bundesaufgaben der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, die hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen in den Sozialgesetzbüchern (SGB), SGB II, SGB III, SGB VIII und IX sowie im Bundesteilhabegesetz abschließend geregelt sind. Der Handlungsrahmen der zuständigen Behörde für die Einführung eigener arbeits- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17915 5 marktpolitischer Instrumente oder für die Einführung innovativer Handlungsansätze ist vor diesem Hintergrund so begrenzt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg – anders als bei anderen öffentlichen Unternehmen üblich – auf diesem Markt nicht als Kunde/Auftraggeber fungiert. Die zuständige Behörde hat zahlreiche Gespräche mit den entsprechenden Kostenträgern und Auftraggebern mit dem Ziel geführt, die Situation für die PepKo- Unternehmen zu verbessern. Angesichts des klaren gesetzlichen Handlungsrahmens dieser Akteure und der damit für alle auf diesem Markt tätigen Wettbewerber gleichermaßen geltenden Bedingungen haben diese Gespräche nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Die in der Trägerversammlung behandelten Themen sind vertraulich, im Übrigen siehe Drs. 21/4955. III. Die Rolle der VBL 1. Der Senat legt großen Wert darauf, dass ein Käufer/eine Käuferin der PepKo-Unternehmen VBL-fähig ist (Seite 16 der Senatsdrucksache). Laut § 19 der VBL-Satzung sind daran aber auch tarifliche Anforderungen dahin gehend geknüpft, dass die Tarifstruktur vergleichbar einer/m öffentlichen Arbeitgeber/in ist. Damit entfällt ein wesentliches Argument des Senats für den Verkauf (vergleiche Seite 14 der Senatsdrucksache). Wie erklären Senat und zuständige Behörde, dass sie das als einen entscheidenden Nachteil ansehen? Warum bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg vor dem Hintergrund nicht weiter Gesellschafterin der PepKo- Unternehmen? 2. Nach der VBL-Satzung stellt die Insolvenz einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Soweit die Gesellschaften nicht fortgeführt werden, kommt es in jedem Fall zum Ausscheiden aus der VBL. In dem Szenario „Insolvenz“ sind jedoch keine Ausführungen zur VBL und den Kosten. In welchem Umfang wären die VBL-Kosten über den Pensionssicherungsfonds abgesichert? 3. Beteiligte Arbeitgeber/-innen und damit Zahlungspflichtige sind die Pep- Ko-Gesellschaften. Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre die Freie und Hansestadt Hamburg im Falle einer Liquidation verpflichtet, einen Gegenwert an die VBL zu zahlen? 4. Eine Liquidation kann ja auch so gestaltet werden, dass ein Beschäftigungsabbau stattfindet und erst liquidiert wird, nachdem kein Gegenwert mehr an die VBL anfällt. Oder es wird – ähnlich wie bei der Hamburger Arbeit – eine Restbetätigung aufrechterhalten. Inwieweit hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde dieses Szenario erwogen? Zu welchem Ergebnis hat dies geführt beziehungsweise würde dies führen? Die VBL-Fähigkeit (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ist von hoher Bedeutung, da ansonsten hohe Ausgleichszahlungen an die VBL zu entrichten sind, die dazu führen, dass die Übernahme durch einen neuen Gesellschafter nicht mehr wirtschaftlich ist. Zudem bedeutet die Mitgliedschaft in der VBL, dass wichtige Tarifstandards gewährleistet werden. Der Pensionssicherungsfonds sichert die Betriebsrenten der Beschäftigten ab, wenn das bestehende Versorgungswerk nicht eintritt. Er übernimmt keine Ausgleichsverpflichtungen gegenüber der VBL. Das Ausscheiden eines Beteiligten der VBL (zum Beispiel durch freiwilligen Austritt oder Insolvenz) und die finanziellen Folgen sind in der Satzung der VBL geregelt. Drucksache 21/17915 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/17431, Drs. 21/16336 und Drs. 21/15095.