BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17938 21. Wahlperiode 09.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 01.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg – (K)ein sicherer Hafen? (XVII): f & w fördern und wohnen AöR (f & w) – Ist das Einzugs- und Begleitteam ein Tropfen auf den heißen Stein? In Hamburg leben zurzeit rund 15 000 Zuwanderer/-innen mit Wohnberechtigung in öffentlich-rechtlichen Unterkünften inklusive Unterkünften Perspektive Wohnen, UPW (vergleiche Drs. 21/17827, Stand 30.06.2019). Zugleich leben ebenso rund 5 200 Wohnungslose in öffentlich-rechtlichen Unterkünften (siehe ebenda). Laut Konsens mit den Initiativen für erfolgreiche Integration (IfI) und die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Bürgerverträge dürfen Standorte der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nur mit maximal 300 geflüchteten Bewohnern/-innen belegt werden. Vor diesem Hintergrund wurden die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle um insgesamt 15 Stellen verstärkt, unter anderem um Unterkünfte, in denen mehr als 300 Geflüchtete leben, schneller in privaten Wohnraum zu vermitteln. Ebenso wurde ein Einzugs- und Begleitteam (EBT) eingerichtet, das aufseiten von f & w fördern & wohnen (f & w) Personalressourcen vorhalten soll, um in enger Abstimmung mit den bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle die Vermittlung in Wohnraum von vordringlich Wohnungssuchenden zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Einrichtung des Einzugs- und Begleitteams (EBT) bei f & w fördern und wohnen AöR (f & w) geht zurück auf ein Ersuchen der Bürgerschaft (Drs. 21/15401). Das EBT steht Inhaberinnen und Inhabern von Dringlichkeitsbestätigungen (also Personen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung) zur Verfügung. Zudem können durch das EBT auch Inhaberinnen und Inhaber von Dringlichkeitsscheinen unterstützt werden, die sich nach Feststellung der zuständigen bezirklichen Dienststelle (Wohnungsabteilung) in einer schwierigen persönlichen oder sozialen Lebenslage befinden, die ihnen die Wohnungssuche erheblich erschwert und für die es andere Hilfsangebote nicht gibt. Damit geht der Senat deutlich über das Angebot des vorgenannten Ersuchens der Bürgerschaft hinaus. Das EBT arbeitet eng mit den jeweils zuständigen bezirklichen Dienststellen (Fachstelle beziehungsweise Wohnungsabteilung) zusammen. Ihm werden die für die Bearbeitung erforderlichen Daten übermittelt. Kennzeichnend für das EBT ist, dass es ausdrücklich auch aktiv aufsuchend tätig wird. So fungiert das EBT bereits als Ansprechstelle bevor das Mietverhältnis in Gefahr gerät und gesetzliche Leistungen zur Wohnungssicherung in Betracht kommen. Das EBT hat insofern eine wichtige Doppelfunktion zur Wohnraumversorgung und zur Vorbeugung einer späteren Wohnraumsicherung . Darüber hinaus zielt das EBT darauf ab, durch sein Leistungsangebot die Bereitschaft von Vermieterinnen und Vermietern zu erhöhen, Wohnungen an vordringlich Wohnungssuchende, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner einer öffentlichen-rechtlichen Unterkunft, zu vermieten. Mit dem EBT wird eine umfassende Drucksache 21/17938 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 professionelle Dienstleistung durch hauptamtlich Beschäftigte angeboten, die bisher weder von der öffentlichen noch von der freien Wohlfahrtspflege erbracht wird. Das EBT verfügt über sechs Vollzeitstellen, die alle besetzt sind. Derzeit ist eine Änderung der personellen Ausstattung nicht geplant. Am 15.05.2019 hat das EBT seine Arbeit aufgenommen und sitzt seit dem 20.05.2019 in der Kurt-Schumacher-Allee 4. Über die Angebote des EBT einschließlich der Adresse sowie der Ansprechzeiten wird über die Seite https://www.foerdernundwohnen.de/unterkuenfte/einzugs-und-begleitteam/, das Unterkunfts- und Sozialmanagement (UKSM) in den Unterkünften und die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w wie folgt: 1. In Drs. 21/16427 heißt es, das Einzugs- und Begleitteam (EBT) wird voraussichtlich aus fünf Vollzeitkräften zuzüglich einer Vollzeitkraft als Teamassistenz bestehen. a. Hat sich an den Planungen der personellen Ausstattung inzwischen etwas geändert? Wenn ja, was? b. Wie viele der geplanten Stellen konnten inzwischen besetzt werden ? c. Wann genau (Datum) hat das EBT seine Arbeit aufgenommen? d. Seit wann arbeitet es in den Büroräumen in der Kurt-Schumacher- Allee 4? e. Wie werden die Büroräume und -zeiten den Geflüchteten bekannt gegeben? Siehe Vorbemerkung. f. Welche Aufgaben genau hat das EBT? Wo ist dies festgehalten? Aufgaben und Angebote des EBT ergeben sich aus einem zwischen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI), der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und f & w abgestimmten Konzept. Im Übrigen siehe Drs. 21/16427. 2. Zum Stichtag 30.06.2019 waren 15 281 Geflüchtete mit Wohnberechtigung in öffentlich- rechtlichen Wohnunterkünften untergebracht (vgl. Drs. 21/17827). Die Arbeit des EBT richtet sich laut Drs. 21/16427 vorwiegend an geflüchtete Inhaber/-innen einer Dringlichkeitsbestätigung mit individuellen, persönlichen oder sozialen Problemen, die die Wohnungssuche erheblich erschweren und denen kein anderes Hilfesystem zur Verfügung steht. An rund 20 Standorten lebten laut Drs. 21/17827 jeweils deutlich mehr als 300 Personen mit Fluchthintergrund. a. Wer stellt die besonderen individuellen, persönlichen oder sozialen Problemlagen bei Bewohnern/-innen fest und kommuniziert diese wann und an wen, damit das EBT tätig wird? Die Bewohnerinnen und Bewohner in den Folgeunterkünften bemühen sich im Wesentlichen selbst um die Anmietung einer eigenen Wohnung. Bei Bedarf ist Unterstützung durch das EBT möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. b. Gibt es darüber hinaus Priorisierungen, nach denen das EBT tätig werden soll? Wenn ja, welche genau und wer legt diese fest? Über die Priorisierung entscheidet f & w im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung und stimmt sich dabei mit der BASFI ab. Derzeit erfolgen folgende Priorisierungen: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17938 3 - Priorisierung nach Dringlichkeit: Personen, die in einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft leben, die in absehbarer Zeit ganz oder zum Teil aufgegeben wird, haben Vorrang, - Priorisierung nach Wohnungsangebot: Inanspruchnahme besonderer Benennungsrechte hat Vorrang vor allgemeinen Wohnungsangeboten, - Priorisierung nach Begleitungsbeginn: Einzelbegleitungen, die bereits begonnen haben, haben Vorrang vor der Neuaufnahme einer Begleitung, - Priorisierung nach Dienstleistungsangebot: Einzelbegleitungen haben Vorrang vor Gruppenangeboten. c. Für wie viele Menschen ist das EBT nach bisherigen Prognosen originär zuständig? d. Wie bewertet der Senat die aktuelle Personalausstattung des EBT vor dem Hintergrund der in 2. c. genannten Anzahl an zu vermittelnden Personen? Das EBT soll die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle entlasten und bei der Vermittlung der wohnungslosen wohnberechtigten Personen in öffentlich-rechtlichen Unterkünften unterstützen. Zum Stichtag 30.06.2019 waren dies 20 551. Hinzu kommen Inhaber von Dringlichkeitsscheinen mit erheblichem Unterstützungsbedarf bei der Wohnungssuche und Vermieterinnen und Vermieter, die eine Wohnung an einen vordringlich Wohnungssuchenden vermietet haben beziehungsweise bereit sind eine Wohnung an einen vordringlich Wohnungssuchenden zu vermieten. Vor dem Hintergrund der unterstützenden Tätigkeit ist die aktuelle Personalausstattung derzeit ausreichend. Unabhängig von der Berichterstattung an die Bürgerschaft zum Ende dieses Jahres wird die Personalausstattung stetig überprüft. Eine Evaluation des Einzugs- und Begleitteams ist im Jahr 2023 geplant. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . e. Auf Grundlage welcher Berechnungen wurde ein fünfköpfiges Team (plus Teamleitung) zusammengestellt, das heißt wie viele Beratungsfälle soll jedes Teammitglied idealerweise gleichzeitig begleiten ? Das EBT bietet ein neues, ergänzendes Leistungsangebot an, für das keine operativ handzuhabenden Prognosewerte vorliegen konnten. Mit sechs Vollzeitstellen geht die personelle Ausstattung des EBT über die Mindestforderung der Bürgerschaft von fünf Vollzeitstellen hinaus. f. Wie viele Geflüchtete müssen zur Einhaltung der Bürgerverträge insgesamt an je welchen Standorten bis wann in privaten Wohnraum vermittelt werden? Bitte tabellarisch darstellen. Aufgrund der Bürgerverträge sind insbesondere Wohneinheiten an den Standorten mit der Perspektive Wohnen umzusteuern, die derzeit als öffentlich-rechtliche Unterbringung und in der Zukunft als vermietbare Wohnungen genutzt werden sollen, siehe hierzu Drs. 21/1838. Am Standort Rehagen sind demnach bis Ende 2019 noch rund 50 Personen, am Standort Duvenacker noch rund 50 Personen und am Poppenbüttler Berg noch rund 140 Personen in Wohnraum zu vermitteln (Stand: 30.06.2019). Am Standort Mittlerer Landweg ist bis Ende 2019 eine Reduzierung um rund 550 Personen auf 1 950 Personen vorgesehen. Die darüber hinausgehende Umsteuerung ist abhängig von der für den Herbst 2020 geplanten Errichtung der zweiten Lärmschutzwand, die erforderlich ist, damit die Wohneinheiten genehmigungsrechtlich als Wohnraum zugelassen werden können. Hier sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. Zu den Standorten mit der Perspektive Wohnen siehe im Übrigen Drs. 21/17099. g. Ist das EBT für diese Personengruppen ebenfalls zuständig, selbst dann, wenn keine individuellen, persönlichen oder sozialen Probleme vorliegen? Wie soll es Geflüchteten nach Vorstellungen von Drucksache 21/17938 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Senat beziehungsweise zuständiger Behörde gelingen, ohne Unterstützung des EBT in erforderlichem Umfang privaten Wohnraum zu finden? Siehe Vorbemerkung. h. An welchen Standorten ist das EBT bisher tätig geworden? Wie viele Bewohner/-innen aus jeweils welchen Einrichtungen konnten bisher durch das EBT in privaten Wohnraum vermittelt werden? Wie viele Wohneinheiten sind insgesamt in diesem Zusammenhang vermietet worden? Bitte tabellarisch darstellen. Das EBT hat Informationsveranstaltungen an den Standorten Alsterberg und Am Stadtrand durchgeführt. In den Räumlichkeiten des EBT wurden Veranstaltungen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus folgenden Standorten durchgeführt: Albert-Einstein-Ring, Alsterberg, Am Gleisdreieck, Am Radeland, Am Stadtrand, Bahngärten, Brookkehre, Eiffestraße 48, Eiffestraße 398, Eschenweg, Große Bahnstraße, Holsteiner Chaussee, Jugendpark Langenhorn, Lademannbogen, Neuenfelder Fährdeich, Notkestraße 105, Schlenzigstraße, Volksdorfer Grenzweg, Wendenstraße und Wohnschiff Transit. An den Veranstaltungen haben insgesamt circa 100 Haushalte teilgenommen. Mietvertragsabschlüsse konnten bisher für 20 Haushalte aus der Unterkunft Am Gleisdreieck sowie für einen Haushalt aus der Unterkunft Jugendpark Langenhorn vermittelt werden. i. Wird statistisch erfasst, wie viele Bewohner/-innen die Sprechstunden in der Kurt-Schumacher-Allee 4 aufsuchen? Wenn ja, wie viele waren dies seit Aufnahme der Tätigkeit? Bitte nach Monaten darstellen. Das EBT bietet keine offenen Sprechstunden an, sondern vereinbart vorab Termine mit den Personen, die einen Bedarf melden. Der Kontakt ergibt sich dabei häufig aus den oben genannten Informationsveranstaltungen. Folgende Fallkontakte haben seit Arbeitsaufnahme des EBT stattgefunden: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17938 5 Mai: ein Fallkontakt, Juni: 27 Fallkontakte und Juli: 100 Fallkontakte. 3. Die Unterstützung von Geflüchteten durch das EBT bei der Suche nach privatem Wohnraum umfasst laut Drs. 21/16427 auch die gemeinsame Wahrnehmung von Wohnungsbesichtigungen sowie die Begleitung der Geflüchteten in privatem Wohnraum bis zu einem Jahr nach Einzug. a. Stehen dem EBT Dienstfahrzeuge zur Verfügung? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Welche unterstützenden Maßnahmen wurden für das EBT stattdessen im Hinblick auf die erforderliche Mobilität getroffen? Die Planungen und Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit steht dem EBT ein Pool-Fahrzeug von f & w dauerhaft zur Verfügung, ein gesondertes Dienstfahrzeug wird derzeit beschafft. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Privat- PKW für Dienstfahrten anzumelden und zu nutzen. Dies wird zurzeit von zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des EBT genutzt. b. Wie ist das Büro des EBT ausgestattet? Bitte hier auf Telefonanschlüsse (auch Anzahl von Diensthandys inklusive Modellbezeichnung und mobiles Datenvolumen), Laptops, Tablets (Modell und Datenvolumen) sowie sonstige Ausstattungsmerkmale eingehen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit einem Mobiltelefon (Beafon AL560) sowie einem Tablet (Apple iPad Air Wi-Fi Cellular 16GB Silver) ausgestattet. Darüber hinaus verfügt das EBT über Büroräume mit Standardausstattung sowie Beratungsräume , einen Gruppenraum für Schulungen, einen Sozialraum sowie eine Küche mit Küchenzeile. Internetanschlüsse sind vorhanden, die Telefonanschlüsse sind beauftragt . 4. Im Kontext der Vermittlung von Geflüchteten in privaten Wohnraum werden häufig sogenannte besondere Benennungsrechte erwähnt. a. Wie läuft die Vermittlung in privaten Wohnraum unter Zuhilfenahme des EBT in Zusammenarbeit mit den bezirklichen Fachstellen überhaupt ab? Wer wendet sich nach welchen Kriterien wann und an wen? Bitte ausführlich darstellen. Die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle melden die Angebote, denen ein Benennungsrecht zugrunde liegt, für die ausgewählten Bewohnerinnen und Bewohner an das EBT und die Unterkunft. Das EBT nimmt Kontakt zum UKSM vor Ort und den Bewohnerinnen und Bewohnern auf und startet umgehend mit der Begleitung und Beratung. Fachstellen, UKSM und EBT arbeiten im gesamten Prozess eng zusammen und befinden sich in stetigem Austausch. b. Mit welchen Wohnungsanbietern/-innen arbeitet das EBT regelhaft zusammen? Derzeit arbeitet das EBT überwiegend mit der SAGA inklusive ihrer Tochtergesellschaften , der Wohnungsbaugenossenschaft KAIFU-NORDLAND eG sowie der Wohnungsgenossenschaft Hamburg Wandsbek von 1897 eG zusammen. c. Was sind besondere Benennungsrechte im Kontext der Vermittlung von Geflüchteten in privaten Wohnraum? Bei den besonderen Benennungsrechten handelt es sich um einmalige Benennungsrechte , die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der SAGA beziehungsweise dem Wohnungsunternehmen FEWA zur freiwilligen Unterstützung der Umnutzung der Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen in eine Wohnnutzung vereinbart wurden. Danach versorgt die FEWA einmalig 50 Haushalte und die SAGA, unbeschadet ihrer Versorgungsverpflichtung aus dem Kooperationsvertrag, einmalig Drucksache 21/17938 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 300 Haushalte mit Dringlichkeitsbestätigung in ihrem Wohnungsbestand mit Wohnraum . Die Benennung dieser Haushalte erfolgt durch die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle beziehungsweise durch f & w. d. Wer kann Personen für zur Verfügung stehende Wohnungen bei wem vorschlagen und wer entscheidet darüber, wer die Wohnung schließlich auch beziehen darf? Die Benennung von anerkannten vordringlich wohnungssuchenden Haushalten erfolgt gemäß den Vorgaben des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes üblicherweise durch das örtlich zuständige Bezirksamt beziehungsweise die Wohnungsabteilung oder die bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle gegenüber dem Verfügungsberechtigten im Wege eines Dreiervorschlags (Benennung von drei vordringlich Wohnungssuchenden) für eine frei gemeldete WA-Wohnung. Bei Unternehmen, die einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, erfolgt die Benennung in der Regel über Benennungslisten, die den Wohnungsunternehmen zur Wohnraumversorgung durch die Bezirksämter übermittelt werden. Die Benennung von Flüchtlingshaushalten aus der öffentlich-rechtlichen Unterbringung an Wohnungsvermieter erfolgt durch die zuständigen bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle. Die Entscheidung darüber , mit welchem der benannten Haushalte der Mietvertrag geschlossen wird, trifft der Vermieter. e. Welche Kriterien sind ausschlaggebend für die zu entscheidende Frage, wer von mehreren Interessentinnen und Interessenten eine zur Verfügung stehende Wohnung beziehen darf? Bitte ausführlich darstellen. f. Die SAGA, jegliche Baugenossenschaften und auch die Fachstellen für Wohnungsnotfälle führen über die Gesuche von Wohnungsinteressentinnen und -interessenten Wartelisten. Wie genau korrespondiert die Vermittlungen in privaten Wohnraum des EBT mit diesen Wartelisten? g. Wie viele Wohnungen sind seitens der SAGA an Geflüchtete vermietet worden, die mit Unterstützung des EBT vermittelt wurden, seit das EBT seine Tätigkeit aufgenommen hat? Bei der SAGA werden die Auswahlentscheidungen über die Vermietung einer Wohnung durch ein Vermietungsgremium in der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der SAGA getroffen. Das Vermietungsgremium umfasst regelhaft drei bis fünf Mitarbeiter, mindestens jedoch zwei Mitarbeiter, damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt ist. Durch das Vermietungsgremium werden die eingereichten Mietinteressentenbögen ausgewertet und die gemeinsam getroffene Auswahlentscheidung dokumentiert. Kriterien für die Auswahl sind die Sicherstellung der Mietzahlung, die Umsetzung der Inhalte des Kooperationsvertrags, das Vorliegen von Dringlichkeitsscheinen oder -bestätigungen sowie quartiersbezogene Kriterien wie insbesondere Mieterstruktur, Gebäude- und Umgebungsbesonderheiten. Für die Vermietung erfasst die SAGA Kundengesuche, Wartelisten führt sie hingegen nicht. Inwieweit Haushalte bei der Wohnungssuche und -anmietung vom EBT begleitet werden, wird bei der SAGA nicht dokumentiert. Ebenso wenig liegen der SAGA Erkenntnisse vor, wie viele Wohnungen an Geflüchtete vermietet wurden. Aus Datenschutzgründen wird der Status „Geflüchtet“ bei der SAGA nicht erfasst. h. Wie wird mit Bewohnern/-innen verfahren, die vorgeschlagene Wohnungen nicht beziehen möchten, etwa weil damit schwierige Schulwechsel der Kinder verbunden sind? Eine Verfahrensregelung liegt noch nicht vor. Zwischen der BASFI und den Bezirksämtern wird derzeit ein Konzept zum Umgang mit der Ablehnung von Wohnungsangeboten abgestimmt. i. Welche Möglichkeiten der Mitsprache haben die jeweiligen Bewohner /-innen generell, um auf ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt Einfluss zu nehmen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17938 7 Von den Bewohnerinnen und Bewohnern wird – wie von allen Wohnungssuchenden – grundsätzlich erwartet, dass sie bereit sind innerhalb des gesamten Stadtgebiets umzuziehen. 5. In der Zusammenarbeit zwischen EBT und den bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle ist es erforderlich, Informationen über diejenigen Menschen, die aus einer Unterkunft möglichst ausziehen sollen, auszutauschen . a. Auf welche Art und Weise und an wen genau werden diese Informationen weitergegeben? Siehe Vorbemerkung. b. Welche Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes werden ergriffen und wer kontrolliert, ob und auf welche Art und Weise diese Maßnahmen auch eingehalten werden? Der E-Mail-Verkehr findet innerhalb des gesicherten Behördennetzes der Freien und Hansestadt Hamburg statt. EBT und Fachstellen unterliegen der Überwachung der jeweiligen betrieblichen beziehungsweise behördlichen Datenschutzbeauftragten und des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 6. Das EBT soll nicht nur in der Vermittlung von Geflüchteten in privaten Wohnraum tätig werden, sondern bis zu einem Jahr nach Einzug zugleich Ansprechpartner bei Konflikten für Vermieter/-innen und Nachbarn /-innen sein. Ebenso soll das EBT Gruppenangebote (wie etwa den Mietenführerschein) unterbreiten. a. Bei wie vielen Bewohnern/-innen wurden beziehungsweise werden die Umzüge begleitet? Bis zum 01.08.2019 wurden die unter 2. h. genannten 21 Mietvertragsabschlüsse sowie die daraus resultierenden Umzüge begleitet. b. Hat es seit Aufnahme der Tätigkeit des EBT bereits Konflikte zwischen neuen Mietern/-innen und Vermietern/-innen und/oder Nachbarn /-innen gegeben? i. Falls ja, worum ging es im Einzelnen? ii. Konnten die Konflikte inzwischen beigelegt werden? iii. Wie hilfreich war das EBT in der Vermittlung des Konfliktes? Bisher hat es keine derartigen Konflikte gegeben. Die jeweiligen Vermieter wurden jedoch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Angebots zur Konfliktvermittlung durch das EBT im ersten Jahr nach Einzug hingewiesen. c. Welche und wie viele Gruppenangebote hat das EBT seit Aufnahme seiner Tätigkeit inzwischen an je welchen Standorten für jeweils wie viele Bewohner/-innen angeboten? Siehe Antwort zu 2. h.