BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17976 21. Wahlperiode 13.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 07.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Arabischstämmige Intensivtäter in Hamburg – Wie ist die Lage im August 2019? Nach den Vorfällen des Kölner Silvesterabends 2015/2016 ist in den deutschen Medien der Begriff „Nafri“ (nordafrikanischer Intensivtäter) bekannt geworden und wird seither kontrovers diskutiert. Der Kölner Polizeipräsidenten Jürgen Mathies erklärte gegenüber der Presse, dass dieser Begriff bereits seit 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen für Straftäter aus den Maghreb-Staaten verwendet werde und synonym für das Täterprofil des „nordafrikanischen Intensivtäters“ stehe. Das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen definiert „Nafri“ als potenziellen Angehörigen von Tätergruppen, die aus Ägypten, Algerien, dem Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen, zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs -, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Ferner wird „Nafris“ von der Kölner Polizei eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sowie das Mitführen von Stichwaffen zugeschrieben.1 Typischerweise handelt es sich bei „Nafris“ oft um unbegleitete minderjährige Migranten, für die beim BAMF kein Asylverfahren anhängig ist, sondern die unter der Obhut eines Jugendamtes stehen. Da in der Vergangenheit auch in Hamburg einzelne Fälle von Personen aus diesem Täterprofil bekannt wurden 2, soll nun eine ganzheitliche Abfrage erfolgen. Da nach Aussage des Senats weder die Polizei Hamburg noch die Staatsanwaltschaft den Begriff „Nafri“ verwendet3, beziehen sich die nachfolgenden Fragen auf Personen, die gemäß der oben stehenden Definition aus Ägypten, Algerien, dem Libanon , Libyen, Marokko, Tunesien und Syrien stammen, zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Tatverdächtige, auf welche die folgenden Merkmale zutreffen, sind zum 1. August 2019 Beschuldigte von Strafverfahren in Hamburg? Bitte jeweils auch den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit , das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung 1 Confer „Jung und aggressiv“? Was hinter dem Wort „Nafri“ steckt. Welt Online. 2. Januar 2017. 2 Confer Drs. 21/5624. 3 Confer Drs. 21/8257. Drucksache 21/17976 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen. a) Staatsangehörige eines nordafrikanischen beziehungsweise arabischen Staates des Nahen Ostens (Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko, Tunesien, Syrien und Libanon); b) zwischen 15 und 35 Jahre alt. 2. Gegen wie viele Personen, die dem obigen Täterprofil entsprechen, ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden? Bitte ebenfalls den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen . 3. Wie viele Personen des obigen Täterprofils sind bereits zu Gefängnisstrafen verurteilt worden? Bitte die Urteile jeweils gesondert aufschlüsseln . Im Vorgangserfassungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg wird nicht erfasst, ob ein Beschuldigter dem in der vorliegenden Anfrage beschriebenen Täterprofil zuzurechnen ist. Staatsangehörigkeiten werden in MESTA zudem nicht zuverlässig erfasst. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2019 wurden allein in den Hauptabteilungen II, III und IV monatlich durchschnittlich mehr als 11 500 Verfahren bearbeitet. Eine für die Beantwortung der Fragen erforderliche Beiziehung und Auswertung dieser Verfahren ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/16255. 4. Wie hoch beläuft sich der aktuelle Anteil arabischstämmiger Insassen in Hamburger Justizvollzugsanstalten? Der Anteil der insgesamt 123 Inhaftierten aus den Staaten im Sinne der Fragestellung zum Stichtag 1. August 2019 lässt sich folgernder Übersicht entnehmen. Staatsangehörigkeit Anzahl Ägypten 12 Algerien 37 Libanon 2 Libyen 4 Marokko 36 Syrien 20 Tunesien 12 5. Sind die in Drs. 21/564 als Person A, B, C geführten Tatverdächtigen seit August 2016 erneut straffällig geworden? Falls ja, bitte ausführlich Stellung nehmen. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu Person A vom 25. Juli 2019 enthält eine mitteilungsfähige Eintragung. Danach wurde die Person am 23. Januar 2017 durch das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum räuberischen Diebstahl zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17976 3 Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu Person B vom 25. Juli 2019 enthält drei mitteilungsfähige Eintragungen. Danach wurde die Person am 9. Dezember 2016 durch das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 9. März 2017 erfolgte unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung eine Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich wurde Person B unter Einbeziehung der beiden genannten Entscheidungen durch das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg am 10. Mai 2017 wegen Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung erneut nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Person C liegt keine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters vor. a) Wo sind diese Personen gegenwärtig untergebracht? Person B befindet sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand . Die Personen A und C befinden sich derzeit nicht in Haft. b) Sind bereits Abschiebungen erfolgt? Nein. 6. Wie schätzt der Senat die Rückfallquote arabischstämmiger Intensivtäter gegenwärtig ein? 7. Wie stellt sich die Rückfallquote arabischstämmiger Straftäter erfahrungsgemäß aus Sicht des Senats dar? 8. Welche Kriminalitätsphänomene stehen in Hamburg besonders häufig in Verbindung mit arabischstämmigen Intensivtätern? Siehe Drs. 21/16255.