BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17983 21. Wahlperiode 16.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 08.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Beurteilung von Gerüchen in der Bauleitplanung (II) – Wie gestaltet sich die Anwendung der Geruchsemissions-Richtlinie (GIRL) im Bebauungsplanverfahren Wandsbek 83? Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen in Hamburg wird die Geruchsemissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungs- und Abwägungsgrundlage zur Beurteilung von Geruchsemissionen herangezogen. In Drs. 21/13271 wird dargelegt, dass im Bebauungsplanverfahren Wandsbek 83 die GIRL zur Beurteilung der Geruchsquelle Kakaomasseherstellung/Schokoladenfabrik gutachterlich angewandt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Wandsbek 83 (Am Neumarkt) liegen mehrere Geruchsgutachten vor: eine Rastergeruchsbegehung aus dem Jahr 2017 (beauftragt 2016 durch den Vorhabenträger) und Geruchsgutachten zu zwei Betrieben der Kakaomasse- beziehungsweise Schokoladenherstellung (jeweils beauftragt durch die Betriebe), welche sich mit Maßnahmen zur Geruchsminderung befassen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann hat der Vorhabenträger des Bebauungsplanes Wandsbek 83 das Gutachten zur Geruchsemission beauftragt? Siehe Vorbemerkung. 2. Welches Sachverständigenbüro prüft die Geruchsemissionen im Bebauungsplanverfahren Wandsbek 83? Mit der Rastergeruchsbegehung wurde die Müller BBM GmbH beauftragt. 3. Hat dieses Sachverständigenbüro schon in anderen Bebauungsplanverfahren in Hamburg Geruchsemissionen geprüft und beurteilt? Wenn ja, bei welchen Bebauungsplanverfahren? Das Sachverständigenbüro, welches die Rastergeruchsbegehung durchgeführt hat, hat im Auftrag der IBA Hamburg GmbH ebenfalls eine Rastergeruchsbegehung für die Entwicklung der Nord-Süd-Achse in Wilhelmsburg durchgeführt. Diese umfasst die Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 91 (Rathausviertel), Wilhelmsburg 99 (südliches Elbinselquartier), Wilhelmsburg 100 (nördliches Elbinselquartier) und das Projektgebiet Spreehafenviertel, für das noch kein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist. 4. Welche Ergebnisse hat das Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Geruchsemission im Bebauungsplanverfahren Wandsbek 83 erbracht? Falls noch keine Ergebnisse vorliegen, warum nicht und wann liegen diese verbindlich vor? Drucksache 21/17983 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Rastergeruchsbegehung ergab Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswertes der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanentwurfes Wandsbek 83 mit der Folge, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelastungen erforderlich werden. 5. Gibt es Absprachen oder Vereinbarungen zwischen der Stadt (zum Beispiel der Behörde für Umwelt und Energie und/oder dem Bezirksamt Wandsbek) und Nestlé zur Vermeidung von Gerüchen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie beurteilt die Verwaltung die von der Schokoladenfabrik ausgehenden Geruchsemissionen auf den Wohnungsbau im Bebauungsplanverfahren Wandsbek 83? Eine Maßnahmenkonzeption zur Verminderung von Geruchsemissionen der Firma Nestlé Deutschland AG und der ebenfalls auf dem Grundstück ansässigen Firma Cargill GmbH (Kakaorösterei) liegt vor. Die zuständige Behörde bereitet derzeit die Umsetzung der Maßnahmen mit den Firmen vor. 6. Wie beurteilt die Verwaltung die von der Schokoladenfabrik ausgehenden Geruchsemissionen auf den bestehenden Wohnungsbau im Umfeld des Fabrikgeländes? Bitte anhand einer Karte darstellen. Die Rastergeruchsbegehung ergab auch Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswertes der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) beim bestehenden Wohnungsbau im Umfeld der Firmen Nestlé Deutschland GmbH und Cargill GmbH. Eine kartografische Darstellung der Geruchsimmissionen kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da die Freie und Hansestadt Hamburg nicht Auftraggeberin der Rastergeruchsbegehung war. 7. Wie werden bei der Gebietsausweisung „Urbanes Gebiet“ Geruchsemissionen beurteilt? Die Geruchsimmissionsrichtlinie benennt keine zulässigen Immissionswerte für urbane Gebiete. Aufgrund des nutzungsgemischten Charakters urbaner Gebiete erfolgt daher eine Orientierung am Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete.