BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17984 21. Wahlperiode 16.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 08.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Auflösung von Rückstellungen beim Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) oder: Wem gehören die 624 205,48 Euro? In den Jahren 2002 bis 2011 haben sich beim LGH aus Abgaben der Pächter /-innen beziehungsweise der Mitgliedsvereine Rückstellungen von 624 205,48 Euro angesammelt. Das Geld stammt offenbar aus Abgaben für öffentlich-rechtliche Lasten, die die Kleingärtner nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schulden. Mit der Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung am 24.06.2019 hat der LGH-Vorstand einen Antrag versendet, der vorsieht, dass das Geld beim LGH verbleiben soll. Mit 300 000 Euro aus dieser Summe soll nun die LGH-Geschäftsstelle an der Fuhlsbüttler Straße renoviert werden, die übrigen 324 205,48 Euro sollen in den verbandsinternen Kleingarteninfrastrukturfonds fließen. In der Praxis sieht der LGH damit vor, dass sich die angeschlossenen Vereine Geld aus diesem Fonds leihen können, das sie in den Jahren vorher selbst eingezahlt haben. Diesem Antrag haben die erschienenen Delegierten mehrheitlich zugestimmt . Da hier zwischen Vereinsrecht und Pachtrecht unterschieden werden muss und es um eine nicht unerhebliche Summe geht, ergeben sich hieraus einige Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß der „Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit“ prüft die für das Kleingartenwesen zuständige Behörde im jährlichen Turnus die Vermögensverwaltung und die satzungskonforme Geschäftsführung des Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH). Die der Fragestellung zugrunde liegende Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über die Verwendung von nicht abgeführten Geldern zugunsten des Kleingarteninfrastrukturfonds und einer Renovierung der LGH – Geschäftsstelle steht der satzungemäß vorgegebenen Betreuung und Förderung des Kleingartenwesens nicht entgegen . Eine weitergehende Prüfung, beispielsweise zur Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über Mittelverwendung, ist dabei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sodass dem Senat dazu keine Erkenntnisse vorliegen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften des LGH sowie der Stadtreinigung Hamburg (SRH), wie folgt: 1. Handelt es sich nach Ansicht des Senats bei den 624 205,48 Euro um eine vereinsrechtliche Umlage oder um eine pachtrechtliche Rücklage? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst, siehe dazu auch Vorbemerkung. Drucksache 21/17984 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wenn es sich um eine pachtrechtliche Rücklage handelt: a. Der LGH-Vorstand und -Geschäftsführer wird in den Medien dahingehend zitiert, dass das Geld den Pächtern zustehe. Wie ist das Geld zum LGH gekommen? Hat der es den einzelnen Kleingartenpächtern /-innen in Rechnung gestellt oder den Vereinen als Zwischenpächtern ? b. Haben die Vereine ein Recht auf Rückzahlung des Geldes, das sie zu viel gezahlt haben? Wenn ja, bis wann wird der LGH das Geld zurückzahlen? c. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine pachtrechtliche Rücklage handelt, wieso hat der LGH-Vorstand dann einen Antrag gestellt, um per Delegiertenbeschluss (also auf vereinsrechtlicher Ebene) über den Verbleib des Geldes abzustimmen? d. Ist der entsprechende Beschluss durch die Delegierten vom 24.06.2019 nichtig? 3. Wenn es sich um vereinsrechtliche Umlagen handelt: a. Wann wurden die entsprechenden Beschlüsse gefasst? b. Haben die Vereine ein Recht auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge? Wenn ja, bis wann wird der LGH das Geld an die Vereine überwiesen haben? 4. Wieso hat der LGH seine Pächter (die Mitgliedsvereine) erst 2019, also nach 13 Jahren, über die nicht abgerufenen Gelder informiert und dann auch noch in Verbindung mit einem Antrag, dass das Geld bei ihm bleiben soll, obwohl offenbar bereits 2006 die erste Verjährung eingetreten war? 5. Je Parzelle haben die Vereine beziehungsweise die Pächter/-innen pauschal für öffentlich-rechtliche Lasten (Wegereinigung durch die Stadtreinigung ) an den LGH bis 2012 per annum 2,90 Euro pro Parzelle gezahlt, 2013 bis 2017 dann 3,70 Euro und seit 2018 4,00 Euro. Welche Stelle hat für die Erhöhung ab 2013 gesorgt und welche Gründe lagen dafür vor? Der LGH führt aus, dass aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2019 die Delegierten der vorgeschlagenen Mittelverwendung, wie oben geschildert, mit großer Mehrheit zugestimmt haben. Laut LGH wurden die Mitgliedsvereine jährlich über den Jahres- und Kassenbericht in der Vermögensübersicht unter dem Punkt „Verbindlichkeiten“ über den jeweiligen Stand informiert. Die Erhöhung der Pauschale folgt der Kostenentwicklung. 6. Wie kam es dazu, dass Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der Stadtreinigung an den LGH verjähren konnten ? Warum wurden die Gelder nicht abgerufen? 7. Welche Kosten sind in diesem Zeitraum angefallen, das heißt in welcher Höhe in Euro wurden Leistungen von der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der Stadtreinigung erbracht, die aufgrund von Verjährung nicht eingefordert werden konnten? 8. Wer kommt für den entstandenen Schaden auf? 9. Welche Stelle hat es zu verantworten, dass die Gelder nicht rechtzeitig abgefordert worden sind? 10. Wie konnte dieser Fehler über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (mindestens bis 2016) unbemerkt bleiben? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17984 3 11. Ist es richtig, dass das Versäumnis seitens der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der Stadtreinigung erst 2016 bemerkt wurde und zu diesem Zeitpunkt lediglich Forderungen bis 2011 rückwirkend geltend gemacht werden konnten? Wenn nein, warum nicht? 12. Welche Konsequenzen hat die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise die Stadtreinigung daraufhin folgen lassen? 13. Wie wird verhindert, dass sich solche Versäumnisse zukünftig wiederholen ? Die Gehwegreinigungsgebühr wird dem LGH seit dem Jahr 2015 direkt von der SRH in Rechnung gestellt. Im Zuge dieser Umstellung wurde festgestellt, dass in der Vergangenheit Zahlungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg geleistet, aber nicht zurückgefordert wurden. Welche Gründe hierfür ursächlich sein könnten, lässt sich nicht mehr ermitteln. Für die Kleingärten wurden ab 2006 von der Freien und Hansestadt Hamburg an die SRH gezahlt: 2006 81 595,08 Euro, 2007 91 113,72 Euro, 2008 99 843,96 Euro, 2009 99 846,96 Euro, 2010 101 916,48 Euro, 2011 104 118,36 Euro, Die zuständige Stelle in der Finanzbehörde hat im Jahr 2014, in Vorbereitung der oben genannten Umstellung, rückwirkend ab dem Jahr 2012 die Forderungen gegenüber dem LGH geltend gemacht. Der sich durch die nicht zurückgeforderten Zahlungen ergebende Aufwand ist im Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden . Durch die direkte Rechnungsstellung seit dem Jahr 2015 ist die Entstehung offener Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg gegen den LGH nunmehr zukünftig ausgeschlossen. Es gab im Bereich der SRH keine Versäumnisse im Sinne der Fragestellung. Die SRH hat zuletzt im Jahr 2017 die gesamten Veranlagungen zur gebührenpflichtigen Gehwegreinigung überprüft. 14. Die Tatsache, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise die Stadtreinigung über viele Jahre die ihr zustehenden Gelder vom LGH nicht abgerufen hat und dass dieses jahrelang immer wieder unbemerkt geblieben ist, lässt vermuten, dass es noch weitere Versäumnisse ähnlicher Art gegeben haben könnte. Sind außer den Forderungen an den LGH noch weitere Forderungen der Stadtreinigung an anderen Stellen verjährt? Wenn ja, welche Forderungen an welche Stellen in welcher Höhe und in welchen Jahren? Wer kommt für den entstandenen Schaden auf? Die SRH prüft je nach Gebührenart auf unterschiedlichen Wegen, ob für die erbrachten Leistungen auch die festzusetzenden Gebühren erhoben werden. Werden Abweichungen festgestellt, werden diese überprüft und es erfolgt eine Nachveranlagung entsprechend der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. – 13.