BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18004 21. Wahlperiode 20.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 12.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Wie steht es um die digitale Gewalt in Hamburg? Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben definiert digitale Gewalt als Formen der Herabsetzung, Belästigung, Diskriminierung und Nötigung anderer Menschen mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel über soziale Netzwerke, in Chaträumen, beim Instant-Messaging. Das Bundesamt sieht darin eine Fortsetzung „analoger“ Gewalt. Es scheint, dass die vermeintliche Anonymität, die sich digitale Gewalttäter und – in geringerem Maß – Gewalttäterinnen durch die elektronische Kommunikation versprechen , zu einem stetigen Anstieg der Betroffenenzahlen geführt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt nach den Richtlinien für die Führung der PKS mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge beziehungsweise des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Statistiken zu Anzeigenerstattungen werden bei der Polizei nicht geführt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anzeigen gab es und wie viele Ermittlungen wurden beziehungsweise werden noch in Hamburg in den vergangen drei Jahren geführt im Zusammenhang mit a. Cybermobbing oder Bullying (also das systematische Schikanieren und Quälen etwa in Chatgruppen), b. Cyber-Grooming (sexuelle Belästigung von Kindern und Jugendlichen im Internet), Die Begriffe „Cybermobbing“, „Bullying“, „Cyber-Grooming“, „Revenge Porn“, „Identitätsdiebstahl “, „Doxing“ sowie die darüber hinaus in den Fragen genannten Tatbegehungsweisen werden in der PKS nicht erfasst. Eine Beantwortung der Fragen wäre deshalb nur durch manuelle Auswertung mehrerer Hunderttausend Handakten an allen Polizeikommissariaten und Ermittlungsdienststellen des Landeskriminalamtes (LKA) möglich. Dies ist in der für die Beantwortung einer parlamentarischen Frage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. c. Verwendung von Hate Speech und verbalen Angriffen, auch Drohungen , im Internet gegen Angehörige von Minderheiten, politisch aktive Menschen und Politiker (bitte für diese Gruppen getrennt aufführen ), Drucksache 21/18004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zur Erfassung von Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie zu den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Drs. 21/3165. Für die nachstehenden Ergebnisse ist die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) als Recherchegrundlage herangezogen worden. Die Polizei Hamburg führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Die Begriffe „Hate Speech“ und „verbale Angriffe“ sind nicht recherchierbar. Daher erfolgt in der nachfolgenden Auswertung zu Straftaten im Internet hierzu keinerlei Einschränkung. „Angehörige von Minderheiten“ und „politisch aktive Menschen“ sind ebenfalls keine auswertbaren Begriffe und werden daher nicht gesondert ausgewiesen. Mit den vorstehenden Einschränkungen ergibt sich nachfolgende Tabelle: 2017 2018 2019* Straftaten im Internet – ohne Politiker 157 138 25 Straftaten im Internet – gegen Politiker 35 18 0 Gesamt 192 156 25 * Stichtag: 13.08.2019. Diese Zahlen sind unterjährig und damit nicht abschließend oder belastbar. d. Revenge Porn (Verbreiten von oder Erpressen durch die Ankündigung der Verbreitung intimer Fotos oder Videos), e. Identitätsdiebstahl, f. Doxing (Sammeln und Veröffentlichen von personenbezogenen Daten im Internet) sowie g. Kontrolle und somit Einschüchterung und Bedrohung Dritter durch das heimliche Installieren von Spy-Apps, den heimlichen Zugriff auf Mobilgeräte, das heimliche Mitlesen von E-Mails und Social-Media- Accounts, das heimliche Abhören von Gesprächen oder das heimliche Filmen durch Kameras, die in privaten Räumen installiert wurden ? Bitte einzeln auflisten nach Art und Jahr. Siehe Antwort zu 1. a. und b. 2. Hat der Senat Erkenntnisse über die Opfer digitaler Gewalt in Hamburg hinsichtlich des Anteils von Frauen und Männern und ihres Alters? Eine Verknüpfung der Opferwerdungen mit dem Tatmittel Internet erfolgt in der PKS nicht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. a und b. Wenn ja, bitte aufschlüsseln. 3. Sieht der Senat im Kampf gegen digitale Gewalt Handlungsbedarf hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen? Wenn ja, welche im Einzelnen? Wenn nein, warum nicht? Die moderne und schnelllebige digitale Welt erfordert ständige Anpassungen. Sowohl aufseiten der Polizei, als auch aufseiten der Gesetzgebung werden in entsprechenden Gremien fortlaufend nötige Anpassungen an aktuelle Bedarfe thematisiert. 4. Inwieweit ist das Themenfeld digitale Gewalt bereits Bestandteil der Ausbildung von Polizei und Justiz in Hamburg? In der Justizvollzugsschule werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung die Themenbereiche Menschen- und Grundrechte, Gleichbehandlung, Vorurteile, Subkultur, Umgang mit psychisch auffälligen Menschen, Opferschutz und so weiter in unterschiedlichen Unterrichtseinheiten thematisiert und im vollzuglichen Kontext bearbeitet. Dies findet zum Beispiel in den Unterrichtsfächern Gesellschaftskunde, Psychologie, Pädagogik und den Rechtsfächern statt. Über gesonderte Veranstaltungen wie zum Beispiel im Projekt „Menschenrechte“ in der Gedenkstätte Neuengamme oder im tria- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18004 3 logischen Projekt „Anderssein, psychische Erkrankung und seelische Gesundheit“ in Zusammenarbeit mit dem Verein „Irre menschlich“ oder im Ethikunterricht wird der Themenbereich gezielt aus verschiedenen Perspektiven vermittelt. Auch im Umgang mit den sozialen Medien findet gezielt eine Sensibilisierung im Hinblick auf diskriminierende Äußerungen statt. Die Ausbildung im Justizvollzug verfolgt zwei wesentliche Ziele, und zwar - ein positives, tolerantes Menschenbild zu vermitteln, diskriminierendes Verhalten zu verhindern und ein professionelles Verhalten zum Beispiel gegenüber Menschen anderer Herkunft, Angehörigen eines anderen Glaubens, Menschen anderer sexueller Orientierung sowie Menschen mit Behinderungen zu schulen und - die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung als wesentlicher Auftrag und Bestandteil der Ausbildung, der zum Beispiel für Opferschutz sorgt, subkulturelle Ausgrenzungen verhindert und Gewalttaten untereinander unterbindet. Digitale Gewalt wird im Zusammenhang mit den vorgenannten Unterrichtsschwerpunkten beispielhaft aufgegriffen. Zudem wird die Lerneinheit „Internet- und Handysucht “ genutzt, um über die Nutzung der sozialen Medien zu reflektieren und die Gefahren zu verdeutlichen. Außerhalb des Justizvollzuges sind eher keine fachlichen Berührungspunkte mit der Thematik digitale Gewalt zu sehen, da dieses Deliktsfeld von den jeweiligen Aufgabengebieten der Fachrichtungen, zum Beispiel Gerichtsvollzieher, nicht umfasst ist. 5. Welche Weiterbildungsangebote für Beschäftige in Polizei und Justiz in Hamburg gibt es derzeit im Themenfeld digitale Gewalt? Aufgrund der stetig wachsenden Bedeutung, die durch soziale Netzwerke und das Internet an die polizeiliche Arbeit gestellt werden, wurden die Themenfelder „Ermittlungen in sozialen Netzwerken“ und „Cybercrime“ im Fachbereich Kriminalistik in den Berufsbildungsplan für die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten im Laufbahnabschnitt I (mittlerer Dienst) aufgenommen. Diese Themen werden in einer Unterrichtseinheit (UE) à 45 Minuten sowie an einem Seminartag „Cybercrime“ (neun UE) in der abschließenden Ausbildung im Fach Kriminalistik platziert. Der Seminartag ist gegliedert in die Themenfelder „Vermögensdelikte“ und „Cybergewalt “. Im Einzelnen werden unterschiedliche Phänomene im Internet wie beispielsweise Beleidigung, Stalking, Mobbing, Cyber-Grooming, Darknet und Cybergewalt behandelt. Der Einsatz der Tatmittel „Smartphone“ und „PC“ wird in diesem Zusammenhang veranschaulicht. Im Rahmen des Bachelorstudienganges (Laufbahnabschnitt II – gehobener Dienst) des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei (AK) wird die Thematik Cybercrime im Grundstudium im Modul Eigentums- und Vermögenskriminalität rechtswissenschaftlich betrachtet. Beteiligt sind auch die Fächer Kriminalistik und Angewandte Informatik. Unter anderem sollen die Studierenden Grundkenntnisse zur Cyberkriminalität erlangen und Ermittlungsansätze bei der Nutzung elektronischer Medien zur Tatausführung kennenlernen. In der Lehrveranstaltung Cybercrime (insgesamt 55 UE) werden die Studierenden mit den Prinzipien der Sicherung und dem Umgang mit gesicherten elektronischen Daten vertraut gemacht. Auch lernen sie Straftaten im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung kennen und können elektronische Daten als Beweismittel bewerten. Neben Straftaten im Bereich der Informations - und Kommunikationstechnik werden auch Straftaten unter Nutzung des Internets behandelt. Digitale Gewalt wird als Beispielsfall für die digitale Ermittlung genutzt. Alle Studierenden erlernen unter anderem die unmittelbare Beweissicherung bis zur Feststellung der Zugehörigkeit von IP-Adressen zu Anschlussinhabern. Die Fortbildungssachgebiete der AK bieten zu den Deliktsfeldern Internet-/Cyberkriminalität diverse Fortbildungslehrgänge an: - Lehrgang (Nummer 1230) „Cybercrime für Mitarbeiter/-innen der Schutzpolizei (SCH)“, - Lehrgang (Nummer 1231) „Social Media – Bedeutung, Chancen und Gefahren“, Drucksache 21/18004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 - Lehrgang (Nummer 1232) “Social Media und Open Source Intelligence (OSINT)”, - Lehrgang (Nummer 4601) “Internet Grundlagen”, - Lehrgang (Nummer 4610) “Lehrgang Internet Recherche” und - Lehrgang (Nummer 4620) “X-Ways-Investigator (Auswertung Datenträger)”. Des Weiteren werden die Deliktsfelder Internet-/Cyberkriminalität in den „Überleitungslehrgängen Laufbahnabschnitt I zu Laufbahnabschnitt II“ mit acht Unterrichtseinheiten unterrichtet. An diesen Lehrgängen nehmen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aus den Aufgabenbereichen der Schutz- und Wasserschutzpolizei teil. Ferner bietet die AK im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten die Thematik in komprimierter Form den Dienststellen der Polizei Hamburg auch als Dienstunterricht an. Die Themen Internetkriminalität, Hassrede, Extremismus und ähnliche verwandte Themen sind regelmäßiger Bestandteil der landeseigenen und überregionalen Fortbildung für Richter und Staatsanwälte. Im Jahr 2019 hat die Justizbehörde eine Fortbildung zur Ermittlung in digitalen Medien angeboten. Im Rahmen des überregionalen Fortbildungsverbundes der Deutschen Richterakademie standen den Hamburger Richter/-innen und Staatsanwälte/-innen folgenden Veranstaltungen offen, die (auch) die Formen der Internetkriminalität zum Gegenstand hatten: - „Aktuelle Entwicklungen im Strafrecht“, - „Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation“ und - „Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung“. Darüber hinaus stehen allen Beschäftigten die Fortbildungsangebote des Zentrums für Aus- und Fortbildung zur Verfügung sowie zum Beispiel Beratungen durch das Team für Beratung und Gesundheit der Justizbehörde und Supervisions-/Coachingangebote . Die in Frage 1. genannten Phänomene berühren viele technische, gesellschaftliche, rechtliche und psychologische Aspekte, sodass sich auch viele weitere Fortbildungsangebote am Rande damit befassen. 6. Welche Stellen der Polizei und Justiz in Hamburg befassen sich mit Ermittlungen im Bereich der digitalen Gewalt und wie hat sich die Personalausstattung dieser Stellen in den letzten fünf Jahren verändert? Mit Ermittlungen im Bereich der digitalen Gewalt ist im Landeskriminalamt Hamburg nahezu jede Dienststelle betraut, auch die örtliche Ebene im LKA 1. Die Zuständigkeiten der dort beschäftigten Sachbearbeiter reduzieren sich jedoch nicht ausschließlich auf Fälle digitaler Gewalt, sondern umfassen ein deutlich größeres Spektrum an allgemeinen Straftaten. Ein Fachkommissariat mit ausschließlich im Bereich Cybercrime angesiedelten Zuständigkeiten ist das LKA 54 (Cybercrime). Nachfolgend ist die Stellenverteilung des LKA 54 der letzten fünf Jahre aufgelistet: Jahr Stellen 2015 53 2016 49 2017 49 2018 50 2019 50 Stichtag für die Erhebung ist jeweils der 1. Juni des genannten Jahres. In der Justizbehörde wird die Koordinierungsstelle OHNe Hass („Offensiv gegen Hass im Netz – konsequent anzeigen, effektiv verfolgen“) eingerichtet. Sie verfolgt das Ziel, zusammen mit Medienunternehmen, Strafverfolgungsbehörden, Beratungs- und Präventionsprojekten sowie Nichtregierungsorganisationen die Kommunikation und Kooperation unter den Beteiligten zu vereinfachen und das Anzeigeverhalten betref- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18004 5 fend Hasskriminalität im Internet zu verbessern. Die Urheber von Hasspostings sollen durch den damit zu erwartenden quantitativen und qualitativen Anstieg von Anzeigen und durch die Möglichkeit kurzfristiger Kooperation effektiver verfolgt werden. Eine gesonderte Zuständigkeit für den im Strafrecht nicht näher definierten Bereich „digitale Gewalt“ ist bei der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen. Die in Frage 1. genannten – ebenfalls nicht im Strafgesetzbuch näher definierten – Deliktsbereiche werden von einer Vielzahl von Abteilungen bearbeitet. So können Vorfälle aus dem Bereich des Cybermobbings (beispielsweise bei Beleidigungen im Gruppenchat) in den Hauptabteilungen II und – wenn es sich um jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte handelt – IV oder auch in der Abteilung 74 bearbeitet werden. In Fällen des „Identitätsdiebstahls“ kommt eine Zuständigkeit wegen Betruges der Hauptabteilungen II, III und der Abteilung 74 in Betracht. Als weiteres befassen sich die Abteilungen 71 und 72 teilweise mit weiteren der in Frage 1. aufgelisteten Phänomene. Eine Auswertung der Personalausstattung der Hauptabteilungen II, III, IV und VII der letzten fünf Jahre, die die quantitative Befassung mit diesen Deliktsformen abbildet, ist nicht möglich, da sich die Dezernenten der jeweiligen Hauptabteilungen daneben mit einer Vielzahl von weiteren Delikten befassen.