BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18005 21. Wahlperiode 20.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 12.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Ruhestörender Lärm von Partyschiffen auf der Elbe Es ist ein wachsendes Problem, mit dem sich die Anwohner von Flüssen beziehungsweise Binnengewässern konfrontiert sehen. Die Zahl der zugelassenen Partyschiffe auf den Seen und Flüssen nehmen stetig zu. Damit steigt auch der Lärmpegel durch Partymusik stetig an. Insbesondere während der Nachtstunden im Bereich zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr müssen die Anwohner der Gewässer, so auch in der Freien und Hansestadt Hamburg, den dröhnenden Partylärm anhören beziehungsweise ertragen. Die Beschwerden der Anwohner scheinen bei dem zuständigen Ordnungsamt nicht zu der gewünschten Reaktion zu führen, obschon es sich hierbei um eine Lärmemission im Sinne des § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz gegen Lärm handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist dem Senat diese Problematik bekannt? 2. Welche Maßnahmen hat der Senat getroffen, um dieser Entwicklung entgegen zu treten? Die Polizei trifft unmittelbar nach einer entsprechenden Anzeigenerstattung beziehungsweise Feststellung einer akuten Lärmbelästigung je nach Einzelfall in der Regel folgende Sofortmaßnahmen: Der Verursacher beziehungsweise Anzeigende wird zur Sachverhaltsfeststellung aufgesucht . Soweit erforderlich, erfolgen Anordnungen zur Beseitigung des ruhestörenden Lärms. Gegebenenfalls erfolgt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens . Darüber hinaus wurden Sensibilisierungsgespräche mit einzelnen Schiffsführern durchgeführt. 3. Welche Auflagen werden den Betreibern der Partyschiffe erteilt, um derartige Störungen der Anwohner zu vermeiden? Das Oberhafenamt (HPA) ist als Schifffahrtspolizeibehörde für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs innerhalb des gesamten Hamburger Hafens zuständig . Für sämtliche Fahrzeuge besteht die Verpflichtung eines gehörigen Ausgucks und somit auch einer ordnungsgemäßen Hörwache gemäß § 5 Hafenverkehrs- und Schiff- Drucksache 21/18005 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 fahrtsgesetz, § 58 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in Verbindung mit Regel 5 und 7 (a) ,Teil A der Kollisionsverhütungsregeln. Somit besteht die Auflage für die Betreiber von Fahrzeugen dafür Sorge zu tragen, dass die Geräuschkulisse an Bord von Fahrzeugen einer sicheren Schiffsführung nicht entgegensteht. 4. Wurde die Wasserschutzpolizei für die Feststellung derartiger Störungen sensibilisiert? Ja. 5. Gibt es aktuelle rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in derartigen Störungsfällen? 6. Wenn ja, wie sind diese Störungen geahndet worden? Die Polizei verfolgt Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen gemäß des Hamburgisches Lärmschutzgesetzes (HmbLärmSchG) und gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei jedoch nicht erhoben. Zur Beantwortung wäre die händische Auswertung mehrerer Hundert Akten nach einem Rubrum „Partyschiffe “, bestimmter Örtlichkeit oder Ähnlichem erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich .