BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18060 21. Wahlperiode 23.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 15.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Rechtsanwaltsvergütung überholt? − Wie steht der Senat zur Teilhabe der Anwaltschaft an der positiven Gehaltsentwicklung in Deutschland seit 2014? In Deutschland haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Wesentlichen die Wahl zwischen zwei Vergütungsmöglichkeiten: Sie können über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen oder sie schließen mit ihren Mandaten eine Honorarvereinbarung ab. Das RVG stellt Gebühren und Gebührenfaktoren, die multipliziert mit dem jeweiligen Streitwert die zu zahlenden Gebühren ergeben, sowie pauschalisierte Auslagen auf. Die letzte Erhöhung dieser Gebühren und Auslagen nach dem RVG erfolgte 2013. Die Gebühren und Auslagen sind somit seit sechs Jahren trotz der Erhöhung der Bruttolöhne (2014: +3,9 Prozent, 2015: +4 Prozent, 2016: +4 Prozent, 2017: +4,2 Prozent, 2018: +4,8 Prozent, vergleiche Statistisches Bundesamt) und der Inflationsrate (2014: +0,9 Prozent, 2015: +0,3 Prozent, 2016: +0,5 Prozent , 2017: +1,5 Prozent, 2018: +1,8 Prozent, vergleiche Statistisches Bundesamt ) unverändert. Von der positiven Gehaltsentwicklung in den letzten Jahren konnte die Anwaltschaft bislang nicht profitieren, obwohl die Erhöhung der Bruttolöhne auch Auswirkung auf die Mitarbeiterkosten des Rechtsanwalts hat. Nicht zuletzt sind auch die Mieten für Büroräume gestiegen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein e. V. (DAV) haben einen Forderungskatalog zur Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung aufgestellt. Das Bundesjustizministerium forderte im Herbst 2018 die Länder auf, hierzu Stellung zu beziehen. Auf der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 5. und 6. Juni 2019 wurde unter dem Punkt „Leistungsfähigkeit der Justiz sichern“ der Forderungskatalog der BRAK und des DAV zur Kenntnis genommen (TOP I. 1.). Die Justizminister und Justizministerinnen beschlossen , dass zur Leistungsfähigkeit der Justiz eine angemessene Vergütung der Rechtsanwälte erforderlich sei und beauftragten die Länder Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein, Gespräche mit der organisierten Anwaltschaft zu führen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat die zuständige Behörde zu dem Forderungskatalog der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins gegenüber dem Bundesjustizministerium Stellung bezogen? a. Wenn ja, welche Stellung hat sie bezogen? Bitte detailliert begründen . Drucksache 21/18060 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Wenn nein, warum wurde bislang keine Stellung bezogen? Soll dies noch geschehen? Welche Auffassung vertritt sie? Die zuständige Behörde hat zu dem Forderungskatalog der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins gegenüber dem Bundesjustizministerium Stellung genommen. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen die Position der Gerichte zu einzelnen Forderungen dargestellt und in Teilen bewertet. Die Forderung, die Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wurde im Grundsatz unterstützt. Es erfolgte keine Bewertung des gesamten Forderungskatalogs. 2. Haben bereits Gespräche mit der organisierten Anwaltschaft stattgefunden ? a. Wenn ja, mit welcher Organisation der Interessenvertretung der Anwaltschaft haben wann Gespräche stattgefunden? b. Wenn nein, für wann und mit wem sind erste Gesprächstermine geplant? Ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins wird voraussichtlich im Oktober 2019 stattfinden. 3. Auf der diesjährigen Frühlingskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister wurde auch der Bericht der Länderarbeitsgruppe „Neues Haushaltswesen“ zur Evaluierung der Erhöhung der Gerichtsgebühren durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 vorgestellt und von den Justizministerinnen und Justizministern zur Kenntnis genommen (TOP I. 1.). a. Was sind die wesentlichen Kernaussagen des Berichts? b. Zu welchem Ergebnis kommt die Länderarbeitsgruppe hinsichtlich einer möglichen Erhöhung der Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz? c. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diesen Bericht? Welche Auswirkung hat dieser Bericht auf die Positionierung zu einer möglichen Erhöhung der Gebühren und Auslagen nach dem RVG? Die zuständige Behörde vertritt zu dem Bericht sowie zum Erhöhungsanliegen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Auffassung, die im Beschluss der Justizministerkonferenz vom 5. und 6. Juni 2019 zu TOP I. 1. (https://schleswig-holstein.de/ DE/Schwerpunkte/JUMIKO2019/Downloads/TOPI_1.pdf?__blob=publicationFile&v=2) zum Ausdruck kommt.