BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18063 21. Wahlperiode 23.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 15.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV – Wie weit ist der Senat mit der Datenauswertung? Zum 01.01.2019 trat das Pflegepersonalstärkungsgesetz in Kraft. Unter anderem regelt dieses Gesetz sogenannte Personaluntergrenzen in „pflegesensitiven “ Bereichen. Näheres regelt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV). In drei vorhergehenden Schriftlichen Kleinen Anfragen (Drs. 21/16380, 21/16950 und 21/17153) gab der Senat bei vielen Fragen an, dass der Behörde keine Daten vorliegen würden oder dass die Daten noch nicht so weit bereinigt und auf Plausibilität geprüft worden seien beziehungsweise dass rechtlich noch nicht geklärt sei, in welcher Form die Daten unter das Geschäftsgeheimnis fallen würden. Tatsächlich können der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nur Antworten geben, soweit sie über die Daten verfügen oder sie beschaffen können. Umgekehrt unterliegen sie der Pflicht, sich um die Beschaffung der erforderlichen Kenntnisse und Informationen zu bemühen. Gelingt die Beschaffung nicht oder nicht vollständig, sind zur Begründung zumindest die Bemühungen und das Ergebnis mitzuteilen (vergleiche David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Artikel 25 Rn. 28 fortfolgende sowie Hamburgisches Verfassungsgericht , Urteil vom 21.12.2010 – HVerfG 1/10). Ich weise darauf hin, dass die Stadt München im Mai 2019 Angaben zu den Erfüllungsquoten in den Kliniken bei der Beantwortung einer Anfrage veröffentlich hat (Anfrage Nummer 14-20/F 01474). Zumindest die Erfüllungsquoten der Kliniken unterliegen also offenbar nicht den Geschäftsgeheimnissen und dort konnten bis Mai die Daten auch schon ausreichend bereinigt werden . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß §137 i SGB V in Verbindung mit § 6 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) monatlich auf der Grundlage von täglich 2 gemeldeten Schichten für die pflegesensitiven Fachabteilungen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ausgewertet . Ein Unterschreiten dieses monatlichen Wertes ist nach der PPUG-Nachweisvereinbarung und der PPUG-Sanktionsvereinbarung sanktionsfähig. Insofern sind nicht die einzelnen Schichten, sondern der gesetzlich definierte Monatswert relevant. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/18063 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. In Drs. 21/17153 gibt der Senat an, dass die vom InEK zugelieferten Daten über die Einhaltung der Pflegeuntergrenzen noch einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssten. Ist diese Plausibilitätsprüfung bereits abgeschlossen? Wenn ja, wann wurde sie abgeschlossen? Falls nein, wann ist mit Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu rechnen? Die Plausibilitätsprüfung ist, soweit sie der zuständigen Behörde möglich war, abgeschlossen . Abschließend wird die Plausibilität im Zuge der Verfahren nach der PPUG- Nachweisvereinbarung und der PPUG-Sanktionsvereinbarung durch die Vereinbarungspartner überprüft. 2. Welche Fachabteilung in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist mit der Plausibilitätsprüfung betraut? Fachabteilung Versorgungsplanung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz . 3. In Drs. 21/17153 gibt der Senat an, dass gerade geprüft werde, inwieweit bei einer Veröffentlichung der zugelieferten Daten des InEK die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Plankrankenhäuser berührt seien. a. Welche Behörde und welche Abteilung sind mit der rechtlichen Prüfung betraut? Fachabteilung Versorgungsplanung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz . b. Ist die rechtliche Prüfung abgeschlossen? Falls ja, was ist das Ergebnis der rechtlichen Prüfung? Falls nein, wann ist mit Abschluss der rechtlichen Prüfung zu rechnen ? Siehe Antwort zu Frage 4. 4. Für wann plant der Senat eine Veröffentlichung der Daten, die vom InEK zugeliefert wurden, und in welcher Form ist eine Veröffentlichung geplant? Die zuständige Behörde veröffentlicht entsprechende Daten des 2. Quartals auf der Homepage der Behörde. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. In Drs. 21/17153 gibt der Senat an, dass gegebenenfalls von den Plankrankenhäusern geltend gemachte Ausnahmetatbestände nach § 8 Absatz 2 PpUGV noch nicht berücksichtigt werden konnten. Haben Hamburger Plankrankenhäuser tatsächlich Ausnahmetatbestände geltend gemacht? Falls ja, wie viele Krankenhäuser haben jeweils wie oft einen Ausnahmetatbestand geltend gemacht? Worin bestanden die Ausnahmetatbestände jeweils und in wie vielen Fällen wurden die geltend gemachten Ausnahmetatbestände als solche anerkannt? Der zuständigen Behörde wurden keine Ausnahmetatbestände benannt. Die Krankenhäuser können dessen ungeachtet Ausnahmetatbestände noch im späteren Verfahren gegenüber den Krankenkassen geltend machen. 6. Wie viele Schichten aus den Hamburger Plankrankenhäusern wurden dem InEK für das 1. Quartal insgesamt gemeldet? In wie vielen Schichten wurden die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten? Bitte Angaben in absoluten Zahlen und prozentual. Falls Ausnahmetatbestände noch nicht abschließend geklärt werden konnten, bitte angeben, für wie viele der „gerissenen Schichten“ Ausnahmetatbestände geltend gemacht worden sind. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18063 3 7. Wie sind die prozentualen Quoten der Schichten mit nicht eingehaltenen Pflegepersonaluntergrenzen in den Hamburger Plankrankenhäusern und den jeweiligen Standorten für das 1. Quartal 2019? Gegebenenfalls Schichten, die wegen Ausnahmetatbeständen strittig sind, herausnehmen . Der zuständigen Behörde wurden vom (InEK) für das 2. Quartal 2019 19 677 Schichten der gemäß Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) als pflegesensitiv eingestuften Bereiche gemeldet. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. und 4. sowie Vorbemerkung.