BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18077 21. Wahlperiode 23.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 16.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung der Grundsteuer – Wann legt der Finanzsenator seine Modellrechnungen vor? Seit rund zwei Monaten liegt nun der Gesetzentwurf zur Grundsteuer-Reform (Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts) vor, der in Kürze auf Bundesebene weiter beraten wird. Ich frage den Senat: 1. Welche Beispielrechnungen mit welchen Ergebnissen im Einzelnen hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde auf Basis des im Juni vorgelegten Gesetzentwurfs zur Grundsteuerreform für bebaute Grundstücke inzwischen vorgenommen? 2. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Finanzbehörde den im Juni vorgelegten Referentenentwurf zur Grundsteuerreform? Der Senat begrüßt, dass nunmehr von der Bundesregierung Gesetzentwürfe beschlossenen worden und diese von den die Bundesregierung tragendenden Bundestagsfraktionen eingebracht worden sind (BT.-Drs. 19/11084, 19/11085 und 19/11086), weil damit gemäß den zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung der für die Kommunen unverzichtbaren Grundsteuer noch zeitgerecht gelingen kann. Der Senat hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass relevante Teile der Gesetzentwürfe für die spezifische Metropolensituation in Hamburg problematische Auswirkungen haben können, was gegenwärtig Gegenstand von vertieften Prüfungen der zuständigen Behörde ist. Die Gesetzentwürfe sind augenblicklich Gegenstand von Beratungen im Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat. Da berechnungsnotwendige Parameter im Rahmen der Beratungen noch erörtert werden, ist eine abschließende und qualitätsgesicherte Berechnung von Beispielen vor Klärung und somit eine endgültige Bewertung auch der Folgewirkungen gegenwärtig noch nicht möglich. 3. Wie hoch würde nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform bei gleichbleibendem Hebesatz die jährlich zu zahlende Grundsteuer in folgenden Fällen, die bislang bereits als Beispiele der Finanzbehörde aufgeführt wurden, sein: 3.1. Meiendorf, MFH, Baujahr 1973, circa 273 qm Wohnfläche, 3.2. Klein Flottbek, MFH, Baujahr 1905, circa 401 qm Wohnfläche, 3.3. Alsterdorf, MFH, Baujahr 1958, circa 579 qm Wohnfläche, 3.4. Fischbek, MFH, Baujahr 1954, circa 165 qm Wohnfläche, 3.5. Rotherbaum, MFH, Baujahr 1950, circa 421 qm Wohnfläche, Drucksache 21/18077 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3.6. Duvenstedt, MFH, Baujahr 1929, circa 220 qm Wohnfläche, 3.7. Curslack, EFH, Baujahr 1932, circa 175 qm Wohnfläche? Siehe Antwort zu 1. und 2. 4. Der Finanzsenator hat mehrfach – unter anderem in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 30.04.2019 – ausgeführt, dass durch eine mögliche Zusammenfassung von Bodenrichtwerten zu sogenannten Lagen die Auswirkungen der stark gestiegenen Bodenrichtwerte in Hamburg bei einer wertabhängigen Grundsteuer begrenzt werden könnten . 4.1. Hält der Senat beziehungsweise die zuständige Finanzbehörde die Zusammenfassung zu Lagen für ein wirksames Instrument, um einen deutlichen Anstieg der Grundsteuerbelastung für Hamburger Haushalte, insbesondere Mieter und Eigentümer in innerstädtischen Lagen, zu verhindern? Wenn ja, warum? 4.2. Inwiefern kann der Anstieg der Grundsteuer in den unter 3.1. bis 3.7. abgefragten Beispielen durch die Zusammenfassung zu Lagen wirksam reduziert werden? 4.3. Welche Untersuchungen und Berechnungen hat der Senat beziehungsweise die Finanzbehörde bislang zur Beurteilung einer möglichen Zusammenfassung von Bodenrichtwerten zu Lagen im Einzelnen mit welchen Ergebnissen vorgenommen? Siehe Drs. 21/17182. 5. Welcher personelle Mehraufwand würde sich für die Steuerverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg bei Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs in jeweils welchen Jahren bis zur Umsetzung der Reform zum 01.01.2025 im Einzelnen ergeben? 6. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Finanzbehörde derzeit die Möglichkeit von der Schaffung der Öffnungsklausel mit einer eigenen landesrechtlichen Grundsteuer-Regelung Gebrauch zu machen? 7. Plant der Senat beziehungsweise die zuständige Finanzbehörde die Nutzung der Öffnungsklausel mit einer eigenen landesrechtliche Grundsteuer -Regelung? Wenn ja, wie ist der Stand der Überlegungen im Einzelnen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. bis 3. Die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel hängt auch vom Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ab. Dabei werden insbesondere die noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Öffnungsklausel auf den Länderfinanzausgleich gemäß Artikel 17 der Gesetzentwürfe zu berücksichtigen sein.