BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18081 21. Wahlperiode 27.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 19.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Weekend for future: Demonstration für Scharia und Kalifat – Islamisten ziehen am Wochenende durch Hamburg Es ist kaum zu glauben! Am Wochenende ziehen Islamisten demonstrierend für die Einführung der Scharia und des Kalifats mit einer Demonstrationsgenehmigung des Senats durch die Hansestadt Hamburg. Eindeutig ist, dass klar verfassungsfeindliche und extremistische Kräfte am Werk sind. Mit diesem klaren Bekenntnis zur Scharia und dem Kalifat handelt es sich auch unzweideutig um ein Bekenntnis gegen unsere freiheitliche demokratische Rechts- und Grundordnung. Trotz aller Warnungen durch die AfD wird nunmehr offenkundig der erste Schritt über eine Provokation für unsere freiheitliche Demokratie hinaus getan. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Versammlungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unterliegen einfachgesetzlich dem Versammlungsgesetz des Bundes (VersG). Dieses sieht keine Genehmigungspflicht von Versammlungen vor, sondern regelt allein die Anmeldung von Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen bei der zuständigen Versammlungsbehörde (§ 14 Absatz 1 VersG). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch die Versammlungsbehörde unterliegen besonders hohen Anforderungen. Nur wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, kommen ein Verbot oder der Erlass von bestimmten Auflagen in Betracht. Dies prüft die Versammlungsbehörde in jedem Einzelfall. Die vorliegende Versammlung wurde bei der Versammlungsbehörde als Aufzug mit dem Tenor „Freiheit für Alparslan Kuytul“ als Aufzug angemeldet. Der Versammlungsbehörde lagen nach Prüfung der Versammlungsanmeldung keine Erkenntnisse vor, wodurch die Durchführung des Aufzuges unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hätte beschränkt oder verboten werden können. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welche Rechtsgrundlage wird die Genehmigung dieser verfassungsfeindlichen Demonstration gestützt? 2. Wer zeichnet für die Genehmigung konkret verantwortlich? 3. Ist demnächst zu erwarten, dass die Protagonisten der Gruppen von „Combat 18“ und „Blood and Honour“ oder der NPD auch eine Genehmigung für eine Demonstration erhalten? Drucksache 21/18081 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wenn nicht, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.