BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18122 21. Wahlperiode 30.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 23.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Meldeauflagen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) normiert die wesentlichen Befugnisse und Maßstäbe des hamburgischen Polizeirechts. Die hamburgische Polizei verfügt über weitreichende Eingriffsbefugnisse. Während diverse Maßnahmen im zweiten Abschnitt des SOG niedergeschrieben sind, wird bei der Anordnung der sogenannten Meldeauflage auf die Generalklausel des § 3 Absatz 1 SOG zurückgegriffen. Bei einer „Meldeauflage “ handelt es sich um ein Gebot der Polizei- oder Ordnungsbehörde an den Betroffenen, sich einmal oder mehrmals täglich entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Vorlage eines gültigen Personaldokuments bei einer Polizeibehörde einzufinden .1 Nach § 3 Absatz 1 SOG erfordert eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen pflichtgemäßes Ermessen im Einzelfall, um bevorstehende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu verhindern. Weitere Voraussetzungen für eine Meldeauflage sind nicht durch ein Parlamentsgesetz normiert. Dies ist aufgrund der Eingriffsintensität bedenklich, liegt ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Person und der Freizügigkeit vor. Ob und welche Anforderungen an eine Meldeauflage gestellt sind, ist der Öffentlichkeit und möglichen Betroffenen nicht bekannt. Vor allem im Hinblick auf die Gefahr willkürlicher Anordnung ungeschriebener präventiver Maßnahmen ist die derzeitige Praxis höchst bedenklich. Auch das im Entwurf bestehende neue Hamburger Polizeigesetz sieht keine Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen vor und überlässt die Verantwortung der konkreten Ausgestaltung wiederum der Exekutive und Judikative . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Gegenüber wie vielen Personen wurde seit dem 01.01.2017 eine Meldeauflage angeordnet? Bitte nach Jahren differenzieren. 1 Carsten Schucht in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 709 (709). Drucksache 21/18122 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele Personen haben seit dem 01.01.2017 mehrere Meldeauflagen erhalten? Bitte auch darstellen, wie häufig gegenüber den Personen Meldeauflagen im vorgenannten Zeitraum angeordnet wurden. 3. Aus welchen Anlässen beziehungsweise aus welchen Gründen wurden Meldeauflagen seit dem 01.01.2017 verhängt? Bitte nach Jahren differenzieren und detailliert die bisherigen Anwendungsfelder von Meldeauflagen angeben. a. Wie häufig waren Meldeauflagen aus Anlass von Fußballspielen verhängt? b. Wie häufig waren politische Ereignisse (zum Beispiel Demonstrationen , Gipfelproteste et cetera) der Anlass einer Meldeauflage? 4. Wie wurden die Meldeauflagen seit dem 01.01.2017 ausgestaltet? a. Über welche Zeiträume wurden die Meldeauflagen ausgesprochen? b. Wie häufig müssen sich die Betroffenen bei der zuständigen Polizeibehörde melden? Bitte auflisten nach Häufigkeit pro Tag, pro Woche, pro Monat. c. War die Anordnung zur Meldung auf eine Polizeibehörde innerhalb des Verwaltungsgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt? Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Welche konkreten Voraussetzungen werden von den Verwaltungsbehörden für die Anordnung einer Meldeauflage, neben den in § 3 Absatz 1 SOG genannten Tatbestandsvoraussetzungen und dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip, aufgestellt? a. Nach welchen Maßstäben wurden die Voraussetzungen festgelegt? Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Maßstäbe des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sind durch die Rechtsprechung über Jahrzehnte konkretisiert worden; die Rechtsprechung hat zudem die Anwendung der polizeilichen Generalklausel im Rahmen von Meldeauflagen bestätigt. b. Gibt es einheitliche Maßstäbe für alle Hamburger Verwaltungsbehörden ? Ja. c. Wurden Verwaltungsvorschriften erlassen, die die Maßstäbe vereinheitlichen ? Nein. d. Gibt es behördeninterne Anweisungen bezüglich der Voraussetzungen zur Anordnung einer Meldeauflage? Nein. e. Wie wird für die Einhaltung der Maßstäbe behördenintern gesorgt? Durch allgemeine Fachaufsicht. 6. Wie viele Widersprüche gegen Meldeauflagen wurden seit dem 01.01.2017 erhoben? Keine. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18122 3 7. Wie vielen Widersprüchen gegen Meldeauflagen wurde seit dem 01.01.2017 abgeholfen? Bitte detailliert die Sachverhalte und Gründe erläutern. Entfällt. 8. Gegen wie viele Meldeauflagen wurde vor welchen Gerichten seit dem 01.01.2017 durch die Betroffenen geklagt beziehungsweise in Eilverfahren um Rechtsschutz ersucht? Gegen keine. 9. Wie viele Meldeauflagen wurden von welchen Gerichten seit dem 01.01.2017 für rechtswidrig erklärt beziehungsweise wie oft wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt? Bitte detailliert die Sachverhalte und Gründe erläutern. Entfällt.