BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18127 21. Wahlperiode 30.08.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 23.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Sanierungsbedürftiges Gelände der ehemaligen Druckerei Broschek im Bargkoppelweg 61 im Stadtteil Hamburg-Rahlstedt Im Jahr 2011 musste die traditionsreiche Druckerei Broschek im Bargkoppelweg 61 im Stadtteil Hamburg-Rahlstedt infolge einer Insolvenz schließen. In der Zwischenzeit hat das Grundstück offenbar den Eigentümer gewechselt , die Abrissarbeiten haben im Jahre 2017 begonnen und dauern bis heute an. Welche Nachnutzung geplant ist, ist unbekannt. Aufgrund der verwendeten Chemikalien und Druckmaschinen ist zumindest fraglich, ob sich auf dem Grundstück beträchtliche Altlasten befinden, die beim Abriss und der Wiederaufbereitung des Grundstücks abgetragen werden müssen und inwieweit die zuständigen Behörden hiervon Kenntnis haben und ihre Beseitigung überwachen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks der ehemaligen Druckerei Broschek unter der Adresse Bargkoppelweg 61 und wann haben sich diese wie geändert? 2. Welche Größe hat das betroffene Grundstück? Das in Rede stehende Grundstück in der Gemarkung Meiendorf besteht aus mehreren Flurstücken und hat eine Größe von insgesamt 51 236 m². Es befindet sich nach Kenntnis der zuständigen Behörde seit dem 3. Mai 2018 in Privatbesitz. Am 12. November 2012 ging das Grundstück aufgrund einer Auflassung in den Besitz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über, aus der das Grundstück in das derzeitige Privateigentum vererbt wurde. Da es sich um eine natürliche Person handelt, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem Datenschutz unterliegt, kann die zuständige Behörde hier keine Nennung vornehmen. 3. Wann haben die Abrissarbeiten begonnen und wann und in inwieweit wurden hierüber welche Behörden unterrichtet? Der Bauaufsichtsbehörde des zuständigen Bezirksamtes wurde der Abbruchbeginn für den 5. Juni 2019 angezeigt. 4. Bis wann sollen diese Abrissarbeiten voraussichtlich andauern? Hierüber liegen dem zuständigen Bezirksamt keine Informationen vor. 5. Welche Kenntnisse über welche Altlasten auf dem betroffenen Grundstück haben die zuständigen Behörden? Drucksache 21/18127 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Jahr 1992 wurden auf dem Gelände der Firma Broschek Bodenuntersuchungen durchgeführt, bei denen großflächig Bodenverunreinigungen mit dem eingesetzten Lösungsmittel Toluol festgestellt wurden. Danach erfolgten umfangreiche Sanierungsmaßnahmen , die im Jahr 1996 abgeschlossen wurden. Im Rahmen der Betriebseinstellung im Jahr 2011 wurde der zuständigen Behörde von der Firma ein Gutachten aus dem Jahr 2002 vorgelegt, in dem unter anderem eine Bestandsaufnahme der seinerzeit vorliegenden Bodenverunreinigungen erfolgte. Das Gutachten ergab, dass im Jahr 2002 kleinräumige Verunreinigungen im Bereich der ehemaligen KFZ-Halle und Verunreinigungen der Bausubstanz beim Gebäudebestand, insbesondere in den unterkellerten Bereichen, vorhanden sein können. Für den nachfolgenden Zeitraum bis 2011 lagen keine Anhaltspunkte für weitere Bodenverunreinigungen vor. Im Jahr 2012 wurde für das Grundstück eine orientierende Altlastenuntersuchung durchgeführt. Nach den dortigen Ergebnissen sind keine Einschränkungen aufgrund von Bodenverunreinigung zu erwarten. Die ermittelten Schadstoffgehalte der untersuchten Parameter liegen deutlich unter den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung (Wirkungspfad Boden-Mensch). 6. Welche zuständigen Behörden befassen sich aus welchen Gründen mit dem Abriss und der Beseitigung der Altlasten? Nach der Betriebseinstellung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen die baulichen Anlagen verfahrensrechtlich dem Anwendungsbereich der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und insofern federführend der Verfahrenszuständigkeit des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Zur Prüfung der sicheren Abbruchfolge nach § 68 Absatz 3 HBauO beteiligt das Bezirksamt die Prüfstelle für Baustatik der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Die Überwachung in Verbindung mit der Beseitigung von gefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Asbest obliegt der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz. 7. Welche Gefahren gehen von den möglichen Altlasten für Mensch und Umwelt im Detail aus? Siehe Antwort zu 5. 8. Welche Anträge für eine Nachnutzung liegen vor? Keine.