BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1813 21. Wahlperiode 09.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 02.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Registrierung von kürzlich geborenen Flüchtlingskindern Seit Monaten erreichen täglich Tausende Flüchtlinge Hamburg. Unter ihnen befinden sich auch werdende Mütter, die einer gesonderten und individuellen Betreuung bedürfen. Die Neugeborenen müssen zudem registriert und versorgt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, basierend auf Auskünften des Betreibers f & w fördern und wohnen AöR, wie folgt: 1. Wie viele Kinder von Flüchtlingen sind in diesem Jahr in Hamburg geboren worden? Bitte die Gesamtzahl angeben und nach dem jeweiligen Monat aufschlüsseln. Weder das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein noch sonstige Behörden verfügen über Daten zu Kindern von Flüchtlingen, die in diesem Jahr in Hamburg geboren wurden. Die standesamtliche Registrierung von Neugeborenen umfasst nicht den Aufenthaltsstatus der Eltern. Eine Auswertung des ausländerbehördlichen IT-Fachverfahrens im Sinne der Fragestellung würde zum einen nicht die gewünschten Ergebnisse liefern können, weil Familienverbände nur unzureichend zu ermitteln sind. Zum anderen bedürften die Ergebnisse einer solchen Datenbankabfrage einer händischen Nachbearbeitung und Plausibilitätskontrolle von mehreren Tausend Vorgängen und damit eines Aufwands, der innerhalb der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. 2. Wie viele in den Hamburger Erst- und Folgeaufnahmen untergebrachte Flüchtlinge sind derzeit schwanger? Sofern eine Schwangere die Ausländerbehörde über ihre Schwangerschaft informiert, wozu sie nicht verpflichtet ist, wird ein entsprechender Vermerk in die elektronische Ausländerakte aufgenommen. Eine Auswertung über den gesamten Bestand aller elektronischen Ausländerakten ist gemäß § 1a Absatz 4 Verordnung über die Einrichtung gemeinsamer automatisierter Dateien im Ausländer- und Asylwesen (Ausländerdateienverordnung ) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Eine händische Auswertung mehrerer Tausend Ausländerakten im Sinne der Fragestellung ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie sieht die Organisationsstruktur für neu in Hamburg ankommende, werdende Mütter aus? Siehe Drs. 21/548. Dies gilt auch für Schwangere in der Folgeunterbringung. Drucksache 21/1813 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie wird bei der Unterbringung und beim Umgang mit Hamburger Behörden auf die besonderen Bedürfnisse schwangerer Flüchtlinge Rücksicht genommen? Bei der Belegung der Unterkünfte wird versucht, auf die besondere Situation der Schwangeren Rücksicht zu nehmen. Es wird in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen die bestmögliche Unterbringungsform gewählt. Schwangere werden in den Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen in der leistungsrechtlichen Ersterfassung und Anmeldung bei der AOK Bremen/Bremerhaven (AOK) vorgezogen, damit sie zügig nach der Einreise Zugang zur gesundheitlichen Versorgung – insbesondere zu den Vorsorgeuntersuchungen – erhalten. Nach der Anmeldung bei der AOK steht den schwangeren Flüchtlingen grundsätzlich das Leistungsspektrum gesetzlich Krankenversicherter zur Verfügung, insbesondere bei den Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. sowie Drs. 21/547 und 21/548. 5. Gelten für schwangere Flüchtlinge ansonsten Sonderregeln, etwa bei der Frage, wo und in welcher Form notwendige Behördenkontakte erledigt werden können? Für schwangere Flüchtlinge gelten die Regeln, die für Schwangere im Allgemeinen gelten. Im Übrigen siehe Antworten zu 4. und 6. 6. Gibt es eine gesonderte Betreuung, abgestimmt auf die Bedürfnisse bald werdender Mütter beziehungsweise der Wöchnerinnen? Wenn ja, wie viele Mitarbeiter sind für diese Versorgung zuständig? Die besonderen Bedürfnisse werdender Mütter und Wöchnerinnen sind im Blickfeld aller Akteure, die sich derzeit um die Unterbringung der Flüchtlinge und deren medizinische Versorgung kümmern. Es wurde daher unter anderem auch das besondere Angebot der Zentralen Erstaufnahme an der Asklepios Klinik Harburg eingerichtet, die insbesondere auch für diese Personengruppe zur Verfügung steht. Dort wird wöchentlich eine Hebammensprechstunde durchgeführt. Darüber hinaus stehen schwangeren Flüchtlingen und Müttern mit Neugeborenen auch die allgemeinen Angebote der Mütterberatung, der Familienbildung sowie der Frühen Hilfen wie die Babylotsen und die Familienteams zur Verfügung, siehe www.hamburg.de/fruehe-hilfen. Diese Angebote stehen teilweise vor Ort in den Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen (zum Beispiel Sprechstunden) und ansonsten in den Gesundheitsämtern der Bezirke zur Verfügung. In einigen Unterkünften der Zentralen Erstaufnahme, wie zum Beispiel der Schnackenburgallee, gibt es Hebammensprechstunden . Es ist beabsichtigt, das Angebot weiter auszubauen. Zur Gesundheitskarte siehe Antwort zu 4. In den allgemeinmedizinischen Sprechstunden vor Ort wird eine Erstversorgung von Schwangeren angeboten. Auch ohne das Vorliegen der Gesundheitskarte ist es möglich, die Betroffenen über die allgemeinmedizinischen Sprechstunden in den Unterkünften der Zentralen Erstaufnahme bei entsprechender Indiktion zur Weiterbehandlung an die niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzte zu verweisen. Wegen des vielseitigen Angebotes unterschiedlichster Beteiligter einschließlich ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer ist eine quantitative Bestimmung des der Aufgabe zugeordneten Personals nicht möglich. 7. Wie und wo werden Neugeborene von Flüchtlingen in Hamburg registriert ? Welche Behörde beziehungsweise welche Aufnahmestelle ist für eine solche Registrierung verantwortlich? Jedes Kind, welches im Bundesgebiet geboren wird, ist innerhalb einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, siehe § 18 Personenstandsgesetz (PStG). Bei der Registrierung von neugeborenen Kindern wird nicht danach unterschieden, welchen aufenthaltsrechtlichen Status die Elternteile besitzen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1813 3 Zur Anzeige verpflichtet ist jeder Elternteil des Kindes, der sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 19 PStG). Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe , ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird (§ 20 PStG). 8. Was beinhaltet eine solche Registrierung? Wie lange dauert das Verfahren ? Geburten werden gemäß § 21 PStG aufgrund von Geburtsanzeigen durch das Standesamt beurkundet. Für die Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene müssen neben der Anzeige die einzutragenden Daten durch Urkunden nachgewiesen werden. Ausländische Dokumente sind mit Übersetzungen vorzulegen. Sollten keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen, ist hierüber gemäß § 35 Absatz 1 Personenstandsverordnung im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. In diesem Fall werden keine Geburtsurkunden, sondern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt. Das standesamtliche Geburtenregister enthält folgende Daten: • die Angaben zum beurkundenden Standesamt, • Angaben zum Kind (Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht, Geburtstag und Uhrzeit , Geburtsort), • Angaben zur Mutter (Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Vorname) • gegebenenfalls die gleichen Angaben zum Vater, • Ort und Datum der Beurkundung sowie Name und Funktionsbezeichnung der Urkundsperson. Nach der Beurkundung erfolgt eine Mitteilung an das Melderegister, hier wird das Kind dann melderechtlich registriert. Eine Geburtsbeurkundung erfolgt in den Hamburger Standesämtern bei Vorlage vollständiger Papiere innerhalb von zwei bis fünf Tagen. 9. Zu welchen weiteren Vorgängen müssen die Mütter in der Zeit nach der Geburt gegebenenfalls mit Kind persönlich bei Behörden erscheinen? Einer umgehenden Vorsprache bei der Ausländerbehörde bedarf es zunächst nicht, denn für im Bundesgebiet geborene ausländische Kinder gilt nach § 81 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine sechsmonatige Antragsfrist, während derer der Aufenthalt als erlaubt gilt. Sonstige mögliche beziehungsweise erforderliche Behördengänge hängen von der persönlichen Situation der jeweiligen Familie ab und können daher nicht im Einzelnen dargestellt werden.