BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18140 21. Wahlperiode 03.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 26.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Clan-Fehde in Hamburger Flüchtlingsheim eskaliert In ihrer Ausgabe vom 22.08.2019 berichtet die „Hamburger Morgenpost“ über eine handfeste Auseinandersetzung zweier Großfamilien in einem Hamburger Flüchtlingsheim am vergangenen Sonntagabend. Insgesamt 37 Mitglieder der Familien haben sich nach Angaben der Polizei mit Messern, Äxten und Krücken gegenseitig angegriffen. Zehn Streifenwagen mussten zum Flüchtlingsheim anrücken, um dort die Lage zu deeskalieren. Auseinandersetzungen dieser Art sollen schon wiederholt zwischen diesen Familien vorgekommen sein. Während die arabische Großfamilie in der bisherigen Unterkunft verblieb, ist die tschetschenische Großfamilie aus Sicherheitsgründen noch am selben Abend in eine andere Unterkunft gezogen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind die Personalien der beteiligten Personen festgestellt worden? Ja. 2. Laufen gegen die Beteiligten staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ? Derzeit laufen die Ermittlungen bei der Polizei gegen drei als Beschuldigte geführte Personen. Die abschließende rechtliche Beurteilung obliegt der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis. 3. Sind die festgestellten Personen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? 4. Wenn ja, sind sie bereits einschlägig Vorbestraft? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die aktuellen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu vier der beteiligten Personen (neben den Beschuldigten auch Geschädigte und Zeugen) enthalten keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Für die weiteren Personen liegen keine aktuellen Auskünfte des Bundeszentralregisters vor. 5. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die jeweils festgestellten Personen? Drucksache 21/18140 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Person 1 ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes). Person 2 ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 55, 63 Asylgesetz. Person 3 war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, bei der nächsten Vorsprache wird über die Ausstellung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG entschieden. 6. Haben die vorbenannten Personen jeweils ein Asylverfahren durchlaufen oder läuft jeweils ein solches? Alle Personen haben ein Asylverfahren durchlaufen. 7. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Bei Person 1 siehe Antwort zu 5. Bei Person 2 wurde der Asylerstantrag als unzulässig abgelehnt, da ein anderer europäischer Staat gemäß Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Da eine Überstellung innerhalb der Frist aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht möglich war, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Asylantrag wurde negativ beschieden. Gegen diese Entscheidung wurde Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht , die abgewiesen wurde. Nachfolgend wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Hamburg gestellt. Bei Person 3 wurde der Asylerstantrag als unzulässig abgelehnt, da ein anderer europäischer Staat gemäß Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Nach erfolgter Überstellung wurde das Asylverfahren im zuständigen Staat rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Person reiste daraufhin erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Zweitantrag. Dieser wurde inzwischen ebenfalls rechtskräftig als unzulässig abgelehnt. 8. Sind unter den festgestellten Personen ausreisepflichtige Personen? Ja, siehe Antwort zu 7. 9. Wenn ja, hat es bereits Versuche gegeben, diese ausreisepflichtigen Personen auszuweisen oder abzuschieben? Nein. Bei Person 2 steht das noch anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Hamburg dem noch entgegen, bei Person 3 wird derzeit geprüft, ob die Ausreisepflicht vollziehbar ist, siehe Antwort zu 5. 10. Wenn ja, sind diese Versuche gescheitert? 11. Falls ja, woran sind diese Versuche gescheitert? Entfällt.