BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18168 21. Wahlperiode 03.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 28.08.19 und Antwort des Senats Betr.: „Besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Polizeirecht Im Entwurf für das „Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeilicher Vorschriften“ (Drs. 21/17906) wird unter § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Absatz 21 „„Besondere Kategorien personenbezogener Daten“ sind a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft , politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit (…) hervorgehen“ neu eingeführt. In der Begründung zu § 4, der der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 der DSRL dient, werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien zulässig ist; hier wird der Begriff der „rassische(n) Herkunft“ wieder aufgenommen. Dieser Begriff findet sich in der DSRL, aber nicht erst dort. Er findet sich unter anderem auch im BDSG, das ihn wiederum aus der „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ überträgt. Im Zusammenhang seiner Verwendung geht es ausdrücklich um Schutz vor rassistischer Diskriminierung und Benachteiligung. Seit längerem wird in der Bundesrepublik immer wieder diskutiert, den diskriminierenden sowie wissenschaftlich unhaltbaren Begriff der „Rasse“, auf den sich „rassisch“ bezieht, im Grundgesetz und in Gesetzestexten zu ersetzen . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften ist unter anderem beabsichtigt, das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) in einem Neuerlass an die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI (Richtlinie (EU) 2016/680; im Folgenden DS-RL) anzupassen . Die der DS-RL unterfallenden Staaten sind nach Artikel 63 DS-RL verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Frage wie folgt: Welche Art personenbezogener Daten meint der Senat konkret, wenn er im Gesetzestext unter § 2 und in der Begründung zu § 4 von Daten, aus denen die „rassische (…) Herkunft“ hervorgeht spricht? Bitte konkret und möglichst abschließend darstellen. Drucksache 21/18168 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die in den §§ 2 und 4 PolDVG enthaltenen Begriffe und die hierzu getroffenen Regelungen folgen aus der DS-RL. Der Richtliniengeber stellt hinsichtlich des Begriffs „rassische Herkunft“ ausweislich des Erwägungsgrundes 37 Satz 2 ausdrücklich klar, dass die Verwendung dieses Begriffs nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Begriff der „rassischen Herkunft“ auf bestimmte Eigenschaften, die tatsächlich oder vermeintlich vererbbar sind. Hierzu gehören etwa die Augenfarbe und -form, Haartyp oder Hautfarbe.