BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18195 21. Wahlperiode 06.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 29.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Abweichungen von Mindestflächengrößen bei Kitas In Hamburg wird der Mindestflächenbedarf für Innen- und Außenflächen von Kindertagesstätten in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen definiert. Hierbei gelten folgende Vorgaben: Der Mindestraumbedarf an pädagogisch nutzbarer Fläche beträgt im Elementarbereich pro Kind bei vier- bis fünfstündiger täglicher Betreuungszeit 2,2 m², ab sechsstündiger täglicher Betreuungszeit 3 m².1 Die Betreuung von Krippenkindern erfordert eine angemessene, direkt angebundene Außenspielfläche von mindestens 6 m² pro Krippenkind. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landesjugendamtes möglich.2 Wenn im Einzelfall kein Außengelände zur Verfügung steht, muss ein Spielplatz aufgesucht werden können, der für die Kinder – je nach Altersgruppe gemäß ihrer Entwicklung – in bis zu 15 Minuten gut zu Fuß erreichbar ist und zur Verfügung steht. Die Nutzung dieses Spielplatzes oder anderer Außenflächen durch die Einrichtung ist mit dem Eigentümer einvernehmlich abzustimmen , soweit es sich nicht um einen öffentlichen Spielplatz oder eine öffentliche Außenfläche handelt.3 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Vertragspartner des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V.; Caritasverband für Hamburg e.V.; Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V.; Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.; Diakonisches Werk Hamburg e.V., Kindermitte e.V. – Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V.; SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. Landesverband Hamburg, Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH) und der nicht verbandlich organisierten Träger von Kindertageseinrichtungen. 1. In wie vielen Kitas wird vom definierten Mindestraumbedarf (innen) abgewichen? 1 Vergleiche Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Seite 4. 2 Vergleiche ebenda Seite 5. 3 Vergleiche ebenda. Drucksache 21/18195 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Haben diese Kitas eine durch das Landesjugendamt genehmigte Ausnahme von der Regelung? Wenn ja, aus welchen jeweiligen Gründen? Wenn nein, warum nicht? Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde genehmigt grundsätzlich keine dauerhafte Abweichung der im Rahmen einer Betriebserlaubnis definierten pädagogisch nutzbaren Fläche einer Einrichtung. Ausschließlich in sehr speziellen Einzelfällen können temporäre Abweichungen auf Antrag genehmigt werden. Solche Einzelfälle können unter anderem die dringende Aufnahme eines Kindes aufgrund einer Gefährdungssituation im häuslichen Umfeld oder die temporäre Unbenutzbarkeit von einzelnen Kita-Räumen, zum Beispiel aufgrund eines Wasserschadens oder Ähnlichem , sein. Die Erteilungen solcher Ausnahmegenehmigungen werden statistisch nicht erfasst. 3. Inwieweit ist es möglich die vorgeschriebenen Mindestflächen pro Kind bei entsprechendem Splitting der Betreuungszeiten optimiert auszugestalten ? (Beispiel: Die Betreuung eines Kindes am Vormittag für vier Stunden und Betreuung eines Kindes am Nachmittag für vier Stunden würde einen Bedarf an 2,2 m² bedeuten, die Betreuung eines Kindes für acht Stunden hingegen 3 m³.) Die pädagogisch nutzbare Fläche einer Einrichtung bezieht sich auf zeitgleich anwesende Kinder. Eine entsprechende Aufteilung der betreuten Kinder, beispielsweise im Rahmen einer Vormittags- und einer Nachmittagsgruppe, ist zulässig, sofern es keine zeitlichen Überschneidungen gibt. 4. In wie vielen Kitas wird vom definierten Mindestaußengelände pro Kind abgewichen? 5. Haben diese Kitas eine durch das Landesjugendamt genehmigte Ausnahme von der Regelung? Wenn ja, aus welchen jeweiligen Gründen? Wenn nein, warum nicht? Die Daten über Kitas ohne ausreichend große Außenspielfläche werden statistisch nicht erfasst. Eine manuelle Auswertung der erteilten Betriebserlaubnisse nach einzelfallbezogenen Ausnahmegenehmigungen ist bei mehr als 1 000 Kitas in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Anforderung von 6 m² Außenspielfläche pro Kind ist mit der überarbeiteten Richtlinie für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 01. August 2012 wirksam geworden. Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde genehmigt seit dem 01. August 2012 grundsätzlich nur Kitas mit ausreichend großen, für Krippenkinder direkt angebundenenen Außenspielflächen. Ausschließlich in begründeten Einzelfällen können und konnten auch vor August 2012 Abweichungen auf Antrag genehmigt werden. Kitas, die vor diesem Zeitpunkt eine Bewilligung für die Betreuung von Kindern erhalten haben genießen Bestandsschutz. Die Daten über Abweichungsgründe werden statistisch nicht erfasst. 6. Wie viele Kindertagesstätten, die nicht selbst über die vorgegebenen 6 m² pro Kind verfügen, sind in fußläufig 15 Minuten von einem Kinderspielplatz entfernt gelegen? Die Daten werden von der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde nicht systematisch erfasst. 7. Gelten für die notwendige Größe des Kinderspielplatzes in hinreichender Nähe ebenfalls die vorgegebenen 6 m² pro Kind? Wenn nein, welche Mindestgröße muss der Kinderspielplatz aufweisen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18195 3 Es gibt keine definierte Mindestgröße öffentlicher Spielplätze, die anstatt einer eigenen Außenspielfläche von Kitas genutzt werden. 8. Wie viele Kindertagesstätten, welche nicht die erforderlichen 6 m² Außenfläche aufweisen, haben einen Vertrag mit dem Eigentümer eines Kinderspielplatzes zur einvernehmlichen Nutzung? Welches sind die jeweiligen Vertragskonditionen? Die Informationen liegen der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde nicht vor. 9. Wie viele Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb einer Kita wurden durch die zuständigen Behörden seit 2015 verweigert, weil entsprechende Mindestflächen nicht eingehalten wurden? (Bitte jahresweise nach genauem Grund aufschlüsseln.) Die Daten über abgelehnte Genehmigungen werden von der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde nicht systematisch erfasst. Grundlegende Voraussetzung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung ist die baurechtliche Nutzungsgenehmigung, zu der die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde regelhaft im Rahmen der Beteiligung am konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) eine Stellungnahme abgibt. Ohne baurechtliche Nutzungsgenehmigung darf keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt werden. Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde berät interessierte Träger und Kita- Neugründer über die Genehmigungsfähigkeit eines Kita-Projektes im Vorfeld und legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Anforderungen einer geeigneten und ausreichend großen Außenspielfläche.