BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18204 21. Wahlperiode 06.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 30.08.19 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung Grunderwerbsteuer – Was bedeutet das für Hamburg? Die Bundesregierung teilte Ende Juli 2019 mit, dass sie eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beabsichtigt. Hierdurch sollen sogenannte Share Deals erschwert werden, indem Grunderwerbsteuern zukünftig dann anfallen sollen, wenn statt bislang mindestens 95 Prozent mehr als 90 Prozent eines Unternehmens beziehungsweise Immobilienträgers an denselben Käufer veräußert werden. Zudem soll der Zeitraum zum grunderwerbsteuerfreien Kauf der verbleibenden Anteile in Höhe von 10 Prozent durch den neuen Mehrheitseigner von bislang fünf auf zehn Jahre erhöht werden. Ferner werden zukünftig auch Kapitalgesellschaften statt wie bislang nur Personengesellschaften explizit in die entsprechenden Regelungen zur Grunderwerbsteuer einbezogen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat geht auch aufgrund intensiver Beratungen im Bundesrat davon aus, dass es eine nicht geringe Anzahl von Fällen gibt, bei denen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer die Steuergestaltung in Form sogenannter Share Deals gewählt wird. Gerade im Bereich auch in Hamburg zu beobachtender hochpreisiger Immobilientransaktionen wird durch diese gestalterische Maßnahme die Grunderwerbsteuer vermieden. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch nach geltendem Recht um legale, nicht grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge. Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind – so die Beratungen im Bundesrat – von nicht unerheblicher Bedeutung, in der Höhe jedoch für Hamburg nicht genau bestimmbar. Um die Nutzung dieser unerwünschten Gestaltungsform zu erschweren, setzt sich Hamburg – unter Berücksichtigung des Ersuchens der Bürgerschaft aus Drs. 21/16978 vom 24. April 2019 – im Bundesrat gemeinsam mit zahlreichen anderen Ländern für eine praxisgerechte Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Der Senat strebt an, dass ein relevanter Teil der durch die sogenannten Share Deals entstehenden Mindereinnahmen vermieden werden kann. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es Schätzungen oder Berechnungen über die der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) aufgrund der bisherigen Regelung jährlich entgangene Grunderwerbsteuer? Wenn ja, um welche Summe handelt es sich circa? 2. Welche ungefähren jährlichen Steuermehrerträge erwarten Senat beziehungsweise zuständige Dienststellen – bei konstantem Hamburger Grunderwerbsteuersatz – durch die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung? Drucksache 21/18204 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Es handelt sich um Fälle, die nach geltendem Recht nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, insoweit wird aktuell auch keine Grunderwerbsteuer errechnet. Auch werden weder bei steuerfreien Transaktionen die Fallzahlen noch die nicht zu erhebende Grunderwerbsteuer statistisch erfasst. Schätzungen sind ebenfalls nicht belastbar möglich, da Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen in der Regel der Bedarfswert für das betreffende Grundstück ist, der jedoch nicht ermittelt und festgestellt wird. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie wirkt sich die beabsichtigte Neuregelung auf den „Konzern FHH“ sowie noch laufende beziehungsweise noch nicht abgeschlossene oder zukünftige Transaktionen öffentlicher Unternehmen oder Beteiligungen aus? Die zuständige Behörde bezieht die Konzernperspektive in die Überlegungen zur Unterstützung und Ausgestaltung von möglichen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer mit ein. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.