BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18245 21. Wahlperiode 10.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 03.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Tödlicher Messerangriff in Altona Diversen Medienberichten zufolge ist es am 2. September 2019 in Altona zu einer Messerattacke auf einen 44-jährigen Mann und eine 68-jährige Frau gekommen. Bei dem Tatverdächtigen soll es sich um den Bruder beziehungsweise den Sohn der Opfer handeln. Während die Mutter bei dem Angriff lebensgefährlich verletzt wurde, erlag der Bruder noch am Tatort seinen Verletzungen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie stellt sich der Tathergang nach Kenntnis des Senats dar? 2. Ist der Tat ein Streit vorausgegangen? 3. Welchen Gegenstand hat der Tatverdächtige als Mordwaffe verwendet? 4. Wann trafen Polizei und Rettungskräfte am Ort des Geschehens ein? 5. Welche Maßnahmen haben Polizei und Rettungskräfte daraufhin durchgeführt ? 6. Wie hat der Tatverdächtige auf die polizeilichen Maßnahmen im Einzelnen reagiert? 7. Ist der Tatverdächtige handgreiflich geworden? Wenn ja, gegen wen? 8. Hat die Polizei illegale Gegenstände wie Drogen oder Waffen beim Tatverdächtigen sichergestellt? Wenn ja, welche? 9. Ist der Tatverdächtige mit auf die Polizeiwache genommen worden? Wenn ja, wie lange hat er dort verbracht? Die Polizei Hamburg hat am 3. September 2019 eine Presseerklärung zum erfragten Geschehen veröffentlicht, die unter https://www.hamburg.de/clp/polizeimeldungen/ clp1/blaulicht/pm/6337/4364980 abrufbar ist. Darüber hinaus sieht der Senat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der noch laufenden Ermittlungen von einer Antwort ab. 10. Wo befindet sich der Tatverdächtige gegenwärtig? Der Tatverdächtige befindet sich gemäß Unterbringungsbefehl des AG Hamburg vom 3. September 2019 aktuell in einer Maßregelvollzugseinrichtung. Drucksache 21/18245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 11. Hat die Staatsanwaltschaft infolge der Tat bereits Ermittlungen aufgenommen ? Wenn ja, wie lauten die zugrunde liegenden Straftatbestände? Eine Staatsanwältin des Bereitschaftsdienstes der Staatsanwaltschaft Hamburg war unmittelbar nach der Tat vor Ort und hat das LKA 41 (Mordkommission) mit den Ermittlungen wegen Totschlags, versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung beauftragt. 12. Welche Anhaltspunkte zu möglichen Motiven des Tatverdächtigen liegen gegenwärtig vor? Siehe Antwort zu 1. bis 9. 13. Ist es zutreffend, dass sich der Tatverdächtige in der Vergangenheit in psychiatrischer Behandlung befunden hat? Wenn ja, seit wann ist dies der Fall gewesen? 14. Ist der Tatverdächtige gegenwärtig in der Vergangenheit bereits in einer Einrichtung für psychisch Kranke untergebracht gewesen? 15. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise welche psychische Störung bei dem Tatverdächtigen in diesem Zusammenhang diagnostiziert worden ist? Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie des Datenschutzes ist es nicht gestattet Angaben zu Diagnosen, Krankheits- und Behandlungsverläufen einzelner Personen ohne Zustimmung der betroffenen Person weiterzugeben beziehungsweise zu veröffentlichen. 16. Ist der Tatverdächtige deutscher Staatsbürger? Wenn nein, wie lautet sein aufenthaltsrechtlicher Status? 17. Falls der Tatverdächtige nicht deutscher Staatsbürger ist, welche Staatsangehörigkeit hat er? Der Tatverdächtige besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. 18. Seit wann lebt der Tatverdächtige in Hamburg? Der Tatverdächtige wurde 1974 in Hamburg geboren, reiste 1982 zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet aus und kehrte 1986 nach Hamburg zurück. 19. Ist der Tatverdächtige in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wann und in welcher Form? 20. Ist der Tatverdächtige in diesem Zusammenhang bereits rechtskräftig verurteilt worden? Bitte sowohl Zeitpunkt als auch das zugrunde liegende Delikt sowie das verhängte Strafmaß nennen. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 3. September 2019 enthält keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 21. Hat der Tatverdächtige in der Vergangenheit bereits eine oder mehrere Haftstrafen verbüßt? Wenn ja, wann beziehungsweise als Strafe für welche Verbrechen? Nein.