BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18247 21. Wahlperiode 10.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 03.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Behindertenparkplätze versus E-Ladestationen? Die AfD-Fraktion erreichten Beschwerden von Mitbürgern mit bescheinigtem Handicap und einem entsprechenden Parkausweis. Diese suchten im Innenstadtbereich lange vergeblich nach einem freien Kfz-Stellplatz mit Rollstuhlsymbol und mussten dabei erleben, dass auf besagter Suche zahlreiche Stellplätze für E-Autos vorhanden und nicht belegt waren. Auf der Internetpräsenz der Stadt Hamburg ist eine Übersichtsliste einsehbar , auf der existierender Kfz-Stellplätze für Menschen mit Behinderung aufgeführt werden. Diese datiert jedoch aus dem Jahre 2015, weshalb sich die Frage aufdrängt, ob es seit dem Veränderungen gegeben hat. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen können nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Parkerleichterungen gestattet werden, a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318) ergeben, b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Drucksache 21/18247 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Im Übrigen kann die Parkerlaubnis auf Parkplätzen mit dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung , beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt sein. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Behindertenparkplätze gibt es aktuell in Hamburg? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Siehe Drs. 21/9168. 2. Wie viele Stellplätze für Elektrofahrzeuge gibt es derzeit in Hamburg? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. 3. Wie haben sich die Zahlen beider Stellplatzsorten seit Einführung der Stellplätze für Elektrofahrzeuge entwickelt? Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln. Die Anzahl der Stellplätze für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum hat, bedingt durch die steigende Anzahl von Ladepunkten, in den letzten Jahren stetig zugenommen . Statistiken im Sinne der Fragestellung werden nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Straßenakten bei der Polizei erforderlich. Die händische Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zur Entwicklung und zur derzeitigen Anzahl der Ladepunkte im öffentlichen Raum siehe Anlage. Hinzu kommen Ladepunkte auf privaten Flächen, die statistisch nicht erfasst werden. 4. Nach welcher Bemessungsgrundlage und welchen Kriterien wird die Anzahl der jeweils erforderlichen Stellplätze festgelegt? Die Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) enthalten für die Bemessung der Anzahl von barrierefreien Parkständen lediglich Vorgaben für Verkehrsplanungen zur Erschließung von Wohngebieten. Zudem sind in den ReStra Angaben zur baulichen Ausgestaltung von barrierefreien Parkständen enthalten . Die Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Stellplätze für Elektrofahrzeuge ergibt sich aus der jeweiligen Anzahl von Ladepunkten im öffentlichen Raum. 5. Wie hoch sind die nach benannten Kriterien ermittelten Bedarfe, für die jeweiligen Stellplatzarten in den Bezirken? 6. Sieht der Senat etwaige Differenzen zwischen Bedarf und Bestand der jeweiligen Stellplatzarten und einen entsprechenden Handlungsbedarf diese auszugleichen? Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zur Einrichtung von Behindertenparkplätzen werden auf Antrag der Behinderten oder deren Verbänden erlassen. Des Weiteren wird die Notwendigkeit bei der Erstellung zum Beispiel öffentlicher Gebäude, Veranstaltungsstätten oder Ärztehäuser geprüft. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. Der Bedarf an Stellplätzen für Elektrofahrzeuge richtet sich nach der jeweiligen Anzahl von Ladepunkten im öffentlichen Raum. Bei der Auswahl von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge werden die Bedarfe für die Ausweisung von Behindertenparkplätzen berücksichtigt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18247 3 Anlage Anzahl der öffentlichen Ladepunkte (Stichtag 30.08.2019) Bezirk 2015 2016 2017 2018 2019 Altona 10 30 78 128 146 Bergedorf 10 14 40 44 50 Eimsbüttel 22 44 94 136 144 Harburg 16 22 44 50 50 Hamburg-Mitte 30 46 124 166 188 Hamburg-Nord 24 50 114 160 208 Wandsbek 10 24 52 70 78 SUMME 122 230 546 754 864