BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18266 21. Wahlperiode 10.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 04.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Aufsicht über Gesundheitsunternehmen, die ärztliche Leistungen erbringen und sich außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung der Freien und Hansestadt Hamburg befinden Der Marktzugang für Gesundheitsunternehmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der stationären Versorgung ist stark geschützt. Die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist nur mit einer durch die Zulassungsausschüsse zu erteilenden Genehmigung möglich. In der stationären Versorgung bedarf die Teilnahme an der Versorgung zumindest einer Genehmigung gemäß § 30 GewO oder einer Aufnahme in den Krankenhausplan. Für den Bereich der ambulanten privat (zahn)ärztlichen gelten die vorgenannten Regelungen nicht. Auch im Bereich der Aufsicht bestehen unterschiedliche Situationen. Die vertrags (zahn)ärztlichen Leistungserbringer unterliegen der Aufsicht der K(Z)V, in der ambulanten privat(zahn)ärztlichen Versorgung unterliegen die Ärzte selbst der Aufsicht der Kammern, nicht aber die Unternehmen selbst. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Grundsätzlich darf die Heilkunde und Zahnheilkunde nur von dazu berechtigten Personen ausgeübt werden. Deshalb können gewerbliche Unternehmen ambulante (zahn)medizinische Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung nur anbieten , wenn sie hierfür approbierte Ärzte oder Zahnärzte anstellen. Gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2 Hamburgisches Kammergesetz (HmbKGH) dürfen Ärzte und Zahnärzte nur in einem Unternehmen ärztlich beziehungsweise zahnärztlich tätig sein, wenn dieses die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie unterliegen dabei der Berufsaufsicht durch die jeweilige Heilberufskammer. Die Unternehmen selbst unterliegen insoweit keiner weitergehenden Aufsicht. Im Zuge der Meldepflichten des Kammermitgliedes nach § 3 Absatz 1 des HmbKGH überprüfen die zuständigen Kammern das Vorliegen der in § 27 Absatz 3 Satz 2 HmbKGH genannten Voraussetzungen im Einzelfall. Soweit die jeweilige Kammer in diesem Rahmen bei einem Gesundheitsunternehmen als Arbeitgeber feststellt, dass das Unternehmen die in § 27 Absatz 3 Satz HmbKGH genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat sie die Pflicht, das Kammermitglied darauf hinzuweisen. Im Übrigen siehe Drs. 21/18085. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hält der Senat das Angebot und die Erbringung privat(zahn)ärztlicher Leistungen durch Unternehmen, die weder mit dem Betrieb eines Krankenhauses beziehungsweise einer Privatkrankenanstalt gemäß § 30 GewO noch als Medizinisches Versorgungszentrum an der (zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen, für zulässig? Drucksache 21/18266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Für den Fall, dass der Senat die Frage 1. bejaht, frage ich weiter: a. Wird sichergestellt, dass nur geeignete und zuverlässige Unternehmen außerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ambulante (zahn)ärztliche Leistungen anbieten und erbringen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? b. Wer führt die Aufsicht über private Gesundheitsunternehmen, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung und weder als Krankenhaus oder MVZ (zahn)ärztliche Leistungen gegenüber Privaten erbringen? c. Wird sichergestellt, dass Unternehmen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung nicht unbeaufsichtigt (zahn)ärztliche Leistungen an Private anbieten? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? d. Wer überprüft die Einhaltung der für das Angebot und die Erbringung (zahn)ärztlicher Leistungen geltenden Regelungen, insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes bei diesen Unternehmen? Wie und in welchem Umfang finden diese Überprüfungen statt? Mit welchem Ergebnis und wann haben diese Überprüfungen zuletzt stattgefunden ? Eine geeignete und zuverlässige Leistungserbringung wird durch die Beschäftigung von der Kammeraufsicht unterliegenden Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/ Zahnärzten gewährleistet. Für die Durchführung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) sind die Bezirksämter zuständig; soweit es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG oder Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetzes handelt, ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig. Diesbezügliche Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Verbot irreführender Werbung wurden nicht gemeldet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Für den Fall, dass der Senat die Frage 1. verneint, frage ich weiter: a. Wird überprüft, ob Unternehmen unzulässigerweise (zahn)ärztliche Leistungen erbringen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Umfang und wer ist hierfür zuständig? b. Wurden Unternehmen innerhalb der letzten drei Jahre entsprechend überprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 4. Wer überprüft, ob im Fall von Gründungen von Gesundheitsunternehmen die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 HmbKGH erfüllt sind? a. In welchem Umfang findet diese Prüfung statt? Falls keine Überprüfung stattfindet, warum nicht? b. Wer überprüft die Einhaltung der für das Angebot und die Erbringung (zahn)ärztlicher Leistungen geltenden Regelungen, insbeson- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18266 3 dere des Heilmittelwerbegesetzes bei diesen Unternehmen? Wie und in welchem Umfang finden diese Überprüfungen statt? Mit welchem Ergebnis und wann haben diese Überprüfungen zuletzt stattgefunden ? Siehe Antwort zu 2. und Vorbemerkung. 5. Welche Rolle hat der Senat beziehungsweise die Gesundheitsbehörde in dem Kontext der Fragen 1. bis 4.? Soweit ein Gesundheitsunternehmen unerlaubt die Heilkunde ausübt, das heißt insbesondere durch nicht berechtigtes Personal (zahn)medizinische Leistungen erbringt, prüft die zuständige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Tätigkeitsuntersagung . Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. a. bis d.