BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1827 21. Wahlperiode 13.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 05.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V. und Büro für Suchtprävention – Wann liegt das lange angekündigte Konzept vor? (2) Die Antwort des Senats auf meine Fragen in Drs. 21/1346 hat in einer Reihe von Punkten und Fragen, die zum Teil bereits seit mehr als 1,5 Jahren ungeklärt sind, nicht die erwünschte Klarheit gebracht beziehungsweise ließ vieles immer noch offen; zudem haben sich zwischenzeitlich weitere Fragen dazu ergeben. Ich frage daher den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen unter anderem auf der Grundlage von Auskünften der Hamburgischen Landesstelle für Suchtfragen e.V. und des Büros für Suchtprävention wie folgt: 1. Trifft es zu, dass der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde plant, eine „Fachstelle für Suchtfragen“ in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) zu schaffen, die sowohl für Suchthilfe als auch Suchtprävention zuständig sein soll, dass dazu bereits der Entwurf einer Satzung vorliegt und dass danach die HLS e.V. deren alleinige Gesellschafterin sein soll? Wenn nein, in welcher Hinsicht jeweils konkret nicht? Nein. Die Rechtsform einer Fachstelle für Suchtfragen wird von der zuständigen Behörde nicht vorgegeben. Des Weiteren nimmt die zuständige Behörde weder Einfluss auf die interne Kommunikation eines freien Trägers noch auf dessen interne Strukturen und Zielsetzungen. 2. Aus welchen Gründen konkret und im Einzelnen hat die BGV für die neue Fachstelle die Rechtsform einer gGmbH gewählt? 3. Seit wann jeweils gibt es in der BGV Überlegungen und Planungen, eine „Fachstelle für Suchtfragen“ zu schaffen und dieser die Rechtsform einer gGmbH zu geben und wann wurde dies jeweils erstmals der HLS mitgeteilt ? 4. Wann wurde der erste Entwurf einer Satzung dieser gGmbH durch wen erarbeitet, wann der HLS erstmals vorgestellt beziehungsweise vorgelegt und in welchem Stand befindet sich das Abstimmungsverfahren mit der HLS zurzeit? Entfällt. 5. Wann hat die HLS ihre Mitglieder erstmals über die Bildung einer gGmbH und damit über die Umwandlung wesentlicher ihrer Arbeitsbe- Drucksache 21/1827 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 reiche informiert und welche Informationen hat die Fachbehörde gegebenenfalls über deren Reaktionen? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis, wann Informationen der Hamburgischen Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) an ihre Mitglieder erfolgten. Reaktionen hierzu sind ebenfalls nicht bekannt. 6. Zu wann ist die Bildung dieser gGmbH geplant, ist dafür die Zustimmung der HLS e.V. und gegebenenfalls ihrer Mitgliederversammlung erforderlich und rechnet die Fachbehörde mit einem entsprechenden Votum? Entfällt. 7. Welche Änderungen der Strukturen von HLS und BfS sind konkret und im Einzelnen geplant und zu wann sollen diese umgesetzt werden, nachdem die BGV die HLS bereits im März 2014 auf die Notwendigkeit von Strukturgesprächen hingewiesen hat? Der Aufforderung zu Strukturgesprächen an die HLS stand und steht in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Änderung der Rechtsform. Die Strukturgespräche sind noch nicht abgeschlossen. 8. Welchen Stellenwert misst der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde den grundlegenden Änderungen in Struktur und Rechtsform hinsichtlich der Koordinierung von Suchtprävention und Suchthilfe in Hamburg konkret bei? Siehe Antwort zu 7. 9. Wie erklärt und begründet der Senat, dass gemäß seinem Suchtpräventionsbericht und seinen Aussagen im Gesundheitsausschuss das Konzept und die Strategie der Suchtprävention in Hamburg gut seien, es aber an der entsprechenden Umsetzung in der Praxis mangele, nun jedoch neue Konzepte, Strukturen und sogar eine neue Rechtsform geplant sind und bedeutet dies, dass die Fachbehörde die angemessene Umsetzung durch die derzeitige HLS und ihr BfS nicht gewährleistet sah und sieht? Eine Weiterentwicklung der Strukturen bei der HLS und dem Büro für Suchtprävention (BfS) bedeutet nicht, dass das Konzept und die Strategie der Suchtprävention mangelhaft sind, zumal auch weitere Akteure in diesem Bereich tätig sind. Die Umsetzung in der Praxis wird durch Aktualisierung von Konzepten und Strukturen der Weiterentwicklung in der Suchtprävention gerecht. 10. Warum konkret und im Einzelnen hat die BGV entschieden, trotz der auch von FOGS hinsichtlich Aufgaben und Zuständigkeiten der HLS aufgezeigten Mängel und Schwächen und der auch der BGV „vorliegenden Erfahrungen über die Wahrnehmung der aus Zuwendungsmitteln geförderten Aufgaben der HLS“ (siehe Drs. 20/12063) die HLS zur – zudem alleinigen – Gesellschafterin der neuen gGmbH zu machen? Die Darstellung ist nicht zutreffend. Die zuständige Behörde verspricht sich von einer hamburgweiten Fachstelle für Suchtfragen, die durch wissenschaftliche Erkenntnisse und unabhängige fachliche Bewertungen geleitet wird, eine Weiterentwicklung und Synergieeffekte in der Aufgabenwahrnehmung als eine zentrale Fach-, Informationsund Koordinierungsstelle. Satzungsfragen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Vereins. 11. Beabsichtigt die BGV, ihren Einfluss und ihre Einwirkung hinsichtlich Steuerung und Controlling – auch gemäß FOGS – zukünftig bei der gGmbH stärker wahrzunehmen? Die zuständige Behörde wird, unabhängig von der Rechtsform, Steuerung und Controlling wie bisher wahrnehmen. 12. Sind dem Senat beziehungsweise der Fachbehörde andere Bundesländer – gegebenenfalls welche – bekannt, in denen die Aufgaben der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1827 3 Information, Koordinierung, Fortbildung und so weiter zur Suchthilfe und Suchtprävention in einer gGmbH mit der Landesstelle als Gesellschafterin wahrgenommen werden? Nein. 13. Welche Aufgaben und Zuständigkeiten jeweils hinsichtlich Suchtprävention und Suchthilfe sollen die zukünftige „Fachstelle für Suchtfragen“ nach den bisherigen Planungen konkret und im Einzelnen haben, worin unterscheiden sich diese konkret von den derzeitigen Aufgaben der HLS und ihres Büros für Suchtprävention, der bisherigen „zentralen Fach-, Informations- und Koordinierungsstelle“, und welche Aufgaben und Zuständigkeiten konkret und im Einzelnen sollen nach derzeitigem Stand bei der HLS und gegebenenfalls ihrem BfS verbleiben? 14. Soll die neue Fachstelle auch für den Bereich der Suchtselbsthilfe zuständig sein? Wenn nein, warum konkret nicht und bei wem soll diese zukünftig liegen ? Siehe Antwort zu 7. 15. Gibt es zwischenzeitlich Konzepte beziehungsweise Konzeptentwürfe sowohl für die neue „Fachstelle für Suchtfragen“ als auch für die zukünftige HLS e.V.? a) Wenn ja, seit wann jeweils konkret, durch wen wurden diese erstellt? Welchen Inhalt haben diese wann ist mit deren Abstimmung und Inkrafttreten zu rechnen? Siehe Drs. 21/1346 und Antwort zu 7. b) Wenn nein, zu wann jeweils ist deren endgültige Erstellung und Abstimmung zwischen BGV und HLS geplant? Die Gespräche sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. 16. Wurden die bisher erstellten Konzeptentwürfe der HLS, von denen der BGV der „erste Entwurf für ein Rahmenkonzept“ bereits Ende 2014 vorlag , beziehungsweise Konzepte für die zukünftige HLS und die zukünftige Fachstelle für Suchtfragen den Mitgliedern der HLS vorgelegt und bedarf es zu beiden deren Zustimmung beziehungsweise der der MV? a) Wenn ja, jeweils wann und in welcher Fassung zuletzt und zu wann sind die Mitgliedervoten zu beiden Konzepten geplant? b) Wenn nein, jeweils warum nicht und zu wann ist dies gegebenenfalls geplant beziehungsweise warum konkret nicht? Die zuständige Behörde nimmt weder Einfluss auf die interne Kommunikation eines freien Trägers noch auf seine internen Strukturen und Zielsetzungen. 17. Wurden die grundlegenden und konkreten Änderungsabsichten der Fachbehörde im Beirat der HLS, der gemäß Satzung den Vorstand und die Mitgliederversammlung der HLS berät und in dem auch die BGV vertreten ist, und im Fachrat, der die BGV in Grundsatzfragen und zu übergreifender Steuerung und strukturellen Fragen berät, vorgestellt und beraten und wann haben diese Gremien jeweils zuletzt getagt? a) Wenn ja, jeweils wann erstmals und gegebenenfalls mit welchen Empfehlungen oder ähnlich? b) Wenn nein, warum jeweils noch nicht und zu wann ist dies gegebenenfalls geplant? Nein. Der Beirat der HLS hat sich damit nicht befasst. Sowohl der Beirat als auch der Fachrat der Träger der ambulanten Drogen- und Suchthilfe befassen sich nicht mit Fragen zu Trägerstrukturen. Eine Befassung ist folglich nicht geplant. Drucksache 21/1827 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 18. Wurden die Änderungsabsichten hinsichtlich Struktur, Rechtsform und Konzept von HLS und BfS den anderen beiden Fachstellen – dem SPZ und dem DZSKJ – mitgeteilt und mit ihren beraten? Wenn ja, wann jeweils und in welcher Form? Wenn nein, warum bisher nicht und zu wann ist dies gegebenenfalls geplant? Nein. Eine Mitteilung erfolgt, wenn die Gespräche abgeschlossen sind. 19. Wann hat sich die STAGS erstmals und wann zuletzt mit den hinsichtlich Struktur, Rechtsform und Konzepten seitens der BGV geplanten Änderungen bei HLS und BfS befasst und wann gegebenenfalls zugestimmt? Die STAGS hat sich nicht mit dieser Fragestellung befasst. 20. Trifft es zu, dass die Stelle der Geschäftsführung der gGmbH nicht ausgeschrieben werden, sondern an die bisherige Geschäftsführerin der HLS e.V. gehen soll und die HLS diese Stelle damit verliert? Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen: entfällt. a) Wenn ja, wie begründet der Senat beziehungsweise die Fachbehörde dies im Einzelnen konkret und zu wann ist derzeit die entsprechende Besetzung geplant? b) Wenn nein, in welcher Hinsicht jeweils konkret nicht und wie soll stattdessen verfahren werden und wann gegebenenfalls eine Ausschreibung und Besetzung erfolgen? Entfällt. 21. Wird es auch zukünftig – wie seit über 35 Jahren – eine zuwendungsfinanzierte hauptamtliche Geschäftsführung der HLS geben? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum konkret nicht mehr? Eine zuwendungsfinanzierte hauptamtliche Geschäftsführung der HLS wurde zum 1. Juni 2005 besetzt. Davor wurde die Zuwendungsfinanzierung mit dem 1. Januar 2000 eingestellt. Im Weiteren sind die Gespräche zur zukünftigen Förderung der HLS noch nicht abgeschlossen. 22. In welcher Form soll zukünftig und ab wann die Finanzierung der HLS e.V. und der neuen gGmbH erfolgen? Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen würde ein positiver Gesprächsabschluss vorausgesetzt , eine Förderung über Zuwendung gemäß § 46 LHO erfolgen. 23. Welche finanzielle und personelle Ausstattung hinsichtlich Stellen und Mitarbeitern/-innen sollen die HLS e.V. und die neue „Fachstelle für Suchtfragen“ nach derzeitigem Planungsstand zukünftig jeweils haben? Über die Ressourcenverteilung beziehungsweise -zuteilung der Fachstelle für Suchtfragen wurde noch nicht abschließend verhandelt. Im Übrigen siehe Drs. 21/1346. 24. Welche Tätigkeitsbereiche sind durch die – gemäß Drs. 21/1346 – in diesem Jahr erfolgte Kürzung um 0,25 auf 0,5 Stellen und um rund 31.550 Euro im Bereich der Geschäftsstelle der HLS und durch die Verringerung der Mitarbeiter/-innen im Bereich des BfS um eine auf sieben entfallen und im welchem Umfang jeweils in beiden Bereichen werden im laufenden Jahr Honorarkräfte und weitere Beschäftigte eingesetzt? Die zuständige Behörde kann im laufenden Geschäftsjahr eines freien Trägers keine Aussagen über den Umfang von Honoraren oder ähnliches treffen. Die Arbeitsbereiche „Betriebliche Suchtprävention“ und „Sucht im Alter“ werden nur noch im Einzelfall, das heißt auf konkrete Fragestellungen hin, bearbeitet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1827 5 25. Warum sind die Arbeitsbereiche Betriebliche Suchtprävention und Sucht im Alter bereits seit dem 1.8.2014 nicht besetzt, wie wurden und werden die dadurch frei gewordenen Mittel verwendet? Wurde – gegebenenfalls wann – die Wiederbesetzung der entsprechenden Stelle beantragt und ist diese gegebenenfalls geplant – wenn ja zu wann, wenn nein, warum konkret nicht? Siehe Drs. 21/1346. Im Übrigen sind die Gespräche zur zukünftigen Förderung der HLS noch nicht abgeschlossen. 26. a) Wie waren bei den konkreten Aktivitäten von HLS und ihrem BfS jeweils in den vergangenen beiden Jahren und bisher in diesem Jahr die Relationen zwischen den Bereichen Suchthilfe und Suchtprävention und jeweils hinsichtlich stoffgebundener und stoffungebundener Süchte und jeweils bei neuen Veröffentlichungen, Fortbildungen und anderen Veranstaltungen sowie welchen weiteren Maßnahmen? (Bitte jeweils die Anzahl je Jahr angeben.) Eine Gewichtung der Aufgabenwahrnehmung wird nicht vorgenommen. b) Welche Veränderungen dieser Gewichtungen und Schwerpunkte beabsichtigt beziehungsweise plant die BGV in dieser Hinsicht gegebenenfalls und aus welchen Gründen konkret? Entfällt. 27. Wo sollen die sechs vom Senat angegebenen Fachausschüsse von HLS und BfS zukünftig ressortieren und seit wann jeweils und warum haben die beiden vom Senat angegebenen Fachausschüsse Betriebliche Suchtprävention und Suchtselbsthilfe nicht mehr getagt? Dies liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde. 28. Welche weiteren Arbeitsgremien – Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und so weiter – gibt es derzeit bei der HLS und ihrem BfS und wo sollen diese zukünftig ressortieren? Siehe Drs. 21/1346. 29. In welchen Organisationen, Gremien, Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und so weiter sind HLS und BfS zurzeit vertreten beziehungsweise Mitglied und wer soll diese Mitwirkungen und Vertretungen beziehungsweise Außenvertretungen zukünftig jeweils wahrnehmen? In den Jahresberichten der HLS und des BfS unter http://www.sucht-hamburg.de/wir/ die-landesstelle wird über die Vertretung in Organisationen, Gremien, Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und so weiter berichtet. Über die zukünftige Vertretung wurde noch nicht abschließend verhandelt. 30. Zu wann jeweils ist die Fertigstellung des übergreifenden Konzeptes der drei Fachstellen und des Leitbildes der Suchtpräventionsstellen geplant? Siehe Drs. 20/14461. 31. Wie erklärt und begründet der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde konkret, dass es mehr als vier Jahre nach den 2011 von FOGS ermittelten und der Behörde und der HLS mitgeteilten und mehr als drei Jahre nach den von FOGS 2012 veröffentlichten Mängeln und Schwachstellen (inklusive der Strukturen bei der HLS und ihrem BfS; Seite 63, Fußnote 69) sowie zahlreichen Empfehlungen und mehr als zwei Jahre nach der Information 2013 der BGV gegenüber der HLS hinsichtlich „Überlegungen zu Synergien“ bei HLS und BfS und entsprechenden Änderungs- und Entwicklungswünschen immer noch keine endgültigen und abschließend vereinbarten Konzepte, Strukturen und Rechtsformen gibt? Siehe Drs. 20/14582.