BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18286 21. Wahlperiode 17.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 09.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB und deren Kosten für Hamburg Nach spektakulären Strafprozessen wird immer wieder berichtet, dass ein oder mehrere Verurteilte im Anschluss an Ihre Strafverbüßung in die Sicherungsverwahrung müssen. Angeordnet wird eine Sicherungsverwahrung, wenn ein Straftäter nach Verbüßen seiner Strafe nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern in eine entsprechende Anstalt zur Verwahrung eingewiesen wird. Die Schuld ist also eigentlich verbüßt und trotzdem bleibt der Täter hinter Gittern. Dadurch soll die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden. Dementsprechend ist die Sicherungsverwahrung als eine Präventivmaßnahme anzusehen. Die Sicherungsverwahrung ist eine der Maßregeln zur Besserung und Sicherung , welche gemäß § 61 Nummer 3 und § 66 StGB geregelt wird. Weitere Maßregeln wären gemäß § 61 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt, die Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie das Berufsverbot. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele in Sicherungsverwahrung befindliche Gefangene gibt es gegenwärtig in Hamburg? 26 insgesamt, darunter auch Personen, die aufgrund des Staatsvertrags mit dem Land Schleswig-Holstein gegen Kostenerstattung in Hamburg untergebracht sind. 2. Welche Straftaten liegen diesen Anordnungen nach § 66 StGB zugrunde ? §§ 174, 176, 176a, 177, 182, 184b, 212, 224, 227, 239, 239b, 249, 250, 255 StGB. 3. Welche Kosten entstehen im Durchschnitt im Rahmen der Sicherungsverwahrung pro Gefangenem? Der Tageshaftkostensatz für die Sicherungsverwahrung beträgt aktuell 235 Euro.