BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18294 21. Wahlperiode 17.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 09.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zu Drs. 21/17984 „Auflösung von Rückstellungen beim Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) oder: Wem gehören die 624.205,48 Euro?“ In der Vorbemerkung zu Drs. 21/17984 führt der Senat aus, dass die für das Kleingartenwesen zuständige Behörde im jährlichen Turnus die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Geschäftsführung des LGH prüft. Gleichzeitig wird betont, dass ein Beschluss der Delegiertenversammlung über eine Mittelverwendung, in dem thematisierten Fall immerhin 624 205,48 Euro, nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei. Die (Nicht-)Antworten des Senats zur geben Anlass zu einigen Nachfragen. Daher frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) wie folgt: 1. Welche Behörde ist für die vom Senat erwähnten jährlichen Prüfungen des LGH zuständig? 2. Was ist dabei konkret Gegenstand der Prüfungen? 3. Wird die Prüfung direkt von Mitarbeiter/innen der entsprechenden Behörde vorgenommen? Wenn nein, welche Stelle ist dann dafür zuständig und warum wird dieser Vorgang ausgelagert? Für die erwähnten jährlichen Prüfungen des LGH ist die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) zuständig. Gegenstand der Prüfungen ist die kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Die Prüfung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde vorgenommen . 4. Zu welchen Ergebnissen kamen die Prüfungen? Bitte für die letzten zehn Jahre aufführen. Im Zeitraum 2007 bis 2017 waren die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG gegeben. Die Prüfung für den abgeschlossenen Berichtszeitraum 2018 steht noch aus. 5. Sind die Prüfungsergebnisse öffentlich einsehbar? Wenn ja, bitte der Antwort beifügen oder die Quelle nennen. Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/18294 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Prüfergebnisse sind nicht öffentlich einsehbar, es besteht keine Veröffentlichungspflicht . 6. Wenn die zuständige Behörde jährlich die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Geschäftsführung prüft, wie begründet der Senat dann die Aussage zu Frage 1. in Drs. 21/17984, dass eine Mittelverwendung von über 624 000 Euro des LGH „nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahren ist“? 7. Vor dem Hintergrund, dass der LGH gegenüber der FHH als Generalpächter für über 300 Kleingartenvereine und über 33 000 Einzelpächter/ -innen auftritt und es sich dabei um öffentliche Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg handelt: Worin liegt die genaue Begründung, dass der Senat die Frage 1. und nachfolgende in der Drs. 21/17984 mit dem lapidaren Hinweis „Der Senat hat sich hiermit nicht befasst ...“ beantwortet beziehungsweise offensichtlich einfach nicht beantwortet? 8. Ist damit zu rechnen, dass der Senat sich zukünftig mit diesen Fragen befasst und diese auch beantwortet? Wenn ja, wann ist mit der Beantwortung der Fragen zu rechnen? Wenn nein, bitte genau ausführen, warum der Senat sich als nicht zuständig ansieht. Entgegen der der Fragestellung zugrunde liegenden Behauptung der Senat hätte ausgeführt, dass eine Mittelverwendung von über 624 000 Euro des LGH „nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahren ist“, wurde in Frage 1. der Drs. 21/17984 gefragt, ob es sich bei der Summe um eine vereinsrechtliche Umlage oder eine pachtrechtliche Rücklage handelt. Dies ist nicht Gegenstand der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeitsprüfung, siehe dazu auch Drs. 21/17984. Gegenstand der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeitsprüfung ist, dass die Mittel satzungsgemäß zur Förderung des Kleingartenwesens eingesetzt werden, siehe dazu auch Antwort zu 1. bis 3. Im Übrigen hat die Prüfung für den Berichtszeitraum 2019 noch nicht stattgefunden, diese erfolgt in 2020. 9. Dem Vernehmen nach haben bereits einige Kleingartenvereine die über Jahre zu viel gezahlten Mittel (Abgaben für öffentlich-rechtliche Lasten), aus denen der LGH Rücklagen bildete, von diesem schriftlich zurückgefordert . Welche Informationen zum weiteren Vorgehen des LGH liegen dem Senat hierzu vor? Der LGH hat hierzu mitgeteilt, dass der auf der Landesbundversammlung am 24. Juni 2019 mit großer Mehrheit gefasste Beschluss, wonach der Betrag von circa 624 000 Euro für die Sanierung der Geschäftsstelle und für den Kleingarteninfrastrukturfonds zu verwenden ist, für den LGH und alle Mitglieder bindend ist. Eine Rückerstattung kann daher nicht erfolgen.