BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18316 21. Wahlperiode 17.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 10.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Änderung des Baugesetzbuches zur Ausnahmeregelung – Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen Das vordringliche Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung ist es, Verdrängungseffekte vor allem in innerstädtischen Altbauquartieren, die unter einem starken Aufwertungs- und Verdrängungsdruck stehen, zu entschärfen. So müssen Vorhaben, wie beispielsweise der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Bau- beziehungsweise Modernisierungsmaßnahmen oder die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, beantragt werden. Die Soziale Erhaltungsverordnung bildet damit ein wesentliches Instrument der Wohnungsbestandspolitik in Hamburg. Die Ausnahmeregelung des § 172 Absatz 4 S. 3 Nummer 6, S. 4 und 5 BauGB führt zu einem Anspruch auf Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, wenn sich der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an Mieterinnen und Mieter zu veräußern . Diese Ausnahmeregelung mindert die Schutzwirkung der Sozialen Erhaltungsverordnung. Die schutzwürdigen Mieterinnen und Mieter in den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung können sich den Erwerb einer Wohnung in der Regel nicht leisten. Der Senat hat eine Bundesratsinitiative initiiert, um die Möglichkeit, Mietwohnung in Eigentumswohnungen umzuwandeln , einzuschränken. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurden, im Zeitraum 2016 bis heute, in den einzelnen Bezirken, über die Ausnahmeregelung (§ 172 Absatz 4 S. Nummer 6, S. 4 und 5 BauGB), Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt? Bitte nach einzelnen Jahren und Bezirken sowie Fällen aufschlüsseln. 2. Um wie viele Wohneinheiten mit welcher Größe (Quadratmeter) handelt es sich dabei konkret? 3. Wie viele Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen hat es, im Zeitraum 2016 bis heute, in den einzelnen Bezirken – ohne Rückgriff auf die Ausnahmeregelung – gegeben? Bitte nach einzelnen Fällen, Jahren und Bezirken aufschlüsseln. 4. Um wie viele Wohneinheiten mit welcher Größe (Quadratmeter) handelt es sich hierbei konkret? Drucksache 21/18316 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Fragen 1. und 2.: Umwandlungen nach § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6, S. 4 und 5 BauGB 2016 2017 2018 2019 Bezirksamt Hamburg-Mitte Anzahl der Fälle 1 0 1 0 Anzahl der WE 20 0 1 0 Größe in m² Bezirksamt Altona Anzahl der Fälle 3 6 4 7 Anzahl der WE 26 55 28 70 Größe in m² Bezirksamt Eimsbüttel Anzahl der Fälle 0 0 4 4 Anzahl der WE 0 0 32 60 Größe in m² Fragen 3. und 4.: Umwandlungen nicht nach § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6, S. 4 und 5 BauGB 2016 2017 2018 2019 Bezirksamt Hamburg-Mitte Anzahl der Fälle 0 0 1 0 Anzahl der WE 0 0 3 0 Größe in m² Bezirksamt Altona Anzahl der Fälle 0 2 0 1 Anzahl der WE 0 2 0 2 Größe in m² Bezirksamt Eimsbüttel Anzahl der Fälle 0 0 0 0 Anzahl der WE 0 0 0 0 Größe in m² Angaben zu den Flächen der Wohneinheiten liegen nicht vor.