BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18374 21. Wahlperiode 20.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 12.09.19 und Antwort des Senats Betr.: 100 Tage Elektroroller in Hamburg (2) In der Drs. 21/18265 antwortet der Senat auf die Fragen 27. bis 31. über den Themenkomplex „Unfälle“ wie folgt: „eKF werden in der Verkehrsunfalldatenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (EUSka) zurzeit nicht gesondert erfasst. Eine händische Auswertung mehrerer Hundert Verkehrsunfallakten mit der Verkehrsbeteiligungsart „Übrige Kfz“ ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.“ Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen gelten auch für die Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF). Darüber hinaus sind in der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung (eKFV) speziell für Führerinnen und Führer von eKF geltende Regelungen formuliert. Die Polizei trifft bei allen ihr im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr bekannt gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die im Einzelfall erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Beweissicherung beim Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer. Dies gilt auch für Führerinnen und Führer von eKF. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Regeln gelten für den Konsum von Alkohol und Drogen für Elektrorollerfahrer? Bei eKF handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Aus der eKFV ergeben sich keine abweichenden Regelungen hinsichtlich des Konsums von Alkohol oder Drogen. Für Führerinnen und Führern von eKF gelten die gleichen rechtlichen Grenzwerte wie für andere Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer. 2. Wo wurden Elektrorollerfahrer seit ihrer Einführung auf die Einnahme von Alkohol oder illegalen Drogen von der Polizei überprüft? (Bitte in einer Auflistung der Kontrollen sortiert nach Bezirk darstellen.) 3. Wann wurden diese Kontrollen durchgeführt? (Bitte in einer Auflistung der Kontrollen nach Datum, Tageszeit darstellen.) 4. Welche Verstöße wurden bei diesen Kontrollen festgestellt? (Bitte die Auflistung, wie in Frage 2.) Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden von der Polizei nicht erhoben . Für die Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht sämtlicher Einsatzunterlagen und Vorgänge des erfragten Zeitraums bei den zuständigen Polizeidienststellen Drucksache 21/18374 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 erforderlich. Die Auswertung mehrerer Tausend Vorgänge ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Welche Konsequenzen ergaben sich aus den jeweiligen Verstößen? (Bitte eine Auflistung je nach Verstoß darstellen.) Sanktionsmaßnahmen richten sich bei Ordnungswidrigkeiten nach den Anlagen der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) beziehungsweise bei Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. 6. Kann bei Alkoholverstößen auf dem Elektroroller auch der Führerschein eingezogen werden? Eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kann zu einem temporären Fahrverbot oder zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Darüber hinaus siehe Antwort zu 1. 7. Kann die Polizei nach Unfällen mit Elektroroller, sobald die Vermutung einer Schuld oder Mitschuld des Elektrorollerfahrers besteht, Atemalkoholkontrolle beziehungsweise Drogentest anordnen? Ja. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Wie oft wurden diese Kontrollen (unter Punkt 7. genannt) nach Unfällen mit E-Rollern angeordnet? Siehe Antwort zu 2. bis 4.