BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18404 21. Wahlperiode 24.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 17.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Kostenerstattungen für Staatsschutzsachen (III) Zwischen Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig- Holstein und Bremen gelten Staatsverträge über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen. Hamburg soll von den Verfahren, die den anderen Bundesländern zuzuordnen sind, Kostenerstattungen erhalten. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12588 heißt es dazu: „(…) Deshalb hat die Staatsrätin der zuständigen Behörde mit ihren Amtskolleginnen und Amtskollegen der an den Staatsverträgen beteiligten Länder bereits im Herbst 2017 grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, die geltenden Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung zu erweitern . So sollen insbesondere die Ermittlungsverfahren in die Abrechnung mit einbezogen werden. Dazu wird derzeit an einem geeigneten Abrechnungsverfahren gearbeitet, um die Abrechnung sachgerecht und gleichsam aufwandsarm umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat bisher keine Abrechnung der Verhandlungskosten stattgefunden, zumal sich die Masse der Verfahren noch in Vorbereitung bei der Generalstaatsanwaltschaft befindet beziehungsweise noch nicht abgeschlossen ist.“ In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/14929 teilte der Senat mit: „Die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung sind noch nicht abgeschlossen, da komplexe Vorfragen zu klären sind.“ Mittlerweile sind weitere zehn Monate verstrichen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat befindet sich in konstruktiven Gesprächen mit den beteiligten Ländern. Die Verhandlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Der genaue Zeitpunkt ihres Abschlusses kann nicht prognostiziert werden. Die Länder haben aber bereits Einvernehmen erzielt, dass die neue Vereinbarung für alle Verfahren gelten soll, die seit dem 1. Januar 2019 abgeschlossen sind oder werden. Im Übrigen sieht der Senat davon ab, einzelne Verhandlungsstände vor deren Abschluss mitzuteilen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Sind die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung abgeschlossen? Falls ja, seit wann und welche konkreten Vereinbarungen zum Abrechnungsverfahren wurden getroffen? Drucksache 21/18404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen? Siehe Vorbemerkung. 2. Der Senat gibt in der Drs. 21/14929 an, dass von den im Jahr 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg durch Abgabe des Generalbundesanwalts anhängig gemachten fünf Verfahren, die ihren Ursprung in den staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, zwei Verfahren noch offen seien. „Ein Verfahren wurde an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, ein Verfahren wurde gemäß § 154 f StPO wegen Abwesenheit des Beschuldigten vorläufig eingestellt und in einem Verfahren wurde Anklage am Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben , wobei die Durchführung der Hauptverhandlung noch aussteht. Von den 33 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahr 2017 durch Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig gemacht wurden, sind neun Verfahren noch offen. In 18 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO, in einem Fall wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung abgesehen, in drei Fällen erfolgte eine vorläufige Einstellung nach § 154 f StPO. In zwei Verfahren wurde Anklage erhoben, wobei in einem Fall die Durchführung der Hauptverhandlung noch aussteht und in dem anderen Fall das Verfahren durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts abgeschlossen wurde. Keines der genannten Verfahren ist bereits abrechnungsfähig.“ a. Wie viele dieser Verfahren wurden zwischenzeitlich abgeschlossen? Von den im Jahr 2016 durch Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig gemachten fünf Verfahren, die ihren Ursprung in den staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, wurden drei Verfahren wegen Abwesenheit der Beschuldigten nach § 154f der Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt und eines an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Ein zum Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagtes Verfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen. Von den 33 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahre 2017 durch Abgabe des Generalbundesanwalts in Hamburg anhängig gemacht wurden, wurden 24 Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Vier Verfahren wurden nach § 154f StPO vorläufig eingestellt, in einem Verfahren wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung abgesehen, ein Verfahren ist noch offen. In drei Fällen wurde Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben, wobei in zwei Fällen – inzwischen rechtskräftig gewordene – Urteile ergingen und in einem Fall die Hauptverhandlung noch andauert. b. Inwiefern hat es für diese Verfahren bereits Erstattungen aus Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf angefallene aa) Personalkosten, bb) Verfahrenskosten, cc) Kosten des Vollzugs und dd) Entschädigungen und Auslagen von Verfahrensbeteiligten gegeben? Nach dem bisherigen Staatsvertrag werden die Personalkosten abgerechnet, die den einzelnen Sitzungstagen zugeordnet werden. Weiterhin werden ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 15 Prozent und eine Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt. Auch die Verfahrenskosten werden geltend gemacht. Alle bis Ende 2018 abgeschlossenen Verfahren wurden nach diesen Regeln abgerechnet. Bisher keine Berücksichtigung finden die Sitzungsvorbereitungen und -nachbereitung sowie der Aufwand im Ermittlungsverfahren. Die Vollzugskosten werden bisher nur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18404 3 gegenüber dem Generalbundesanwalt abgerechnet, soweit dieser zuständig ist. Diese Punkte sind Gegenstand der Verhandlungen. Aufgrund des zwischenzeitlich erzielten Verhandlungsstands werden zurzeit keine weiteren Verfahren abgerechnet. 3. Wie viele erstinstanzliche Staatsschutzverfahren wurden vom Generalbundesanwalt insgesamt im Jahre 2018 sowie bislang in 2019 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben? Wie viele dieser Verfahren betreffen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen jeweils die Länder Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern? Im Jahr 2018 wurden 31 Verfahren vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben. Davon stammen neun Verfahren aus Schleswig- Holstein, 13 aus Bremen und zwei aus Mecklenburg-Vorpommern. Von den bis zum 18. September 2019 anhängig gemachten weiteren 24 Verfahren stammen zehn aus Schleswig-Holstein, vier aus Bremen und zwei aus Mecklenburg- Vorpommern. 4. In der Drs. 21/12588 heißt es ferner: „Unabhängig von den genannten Staatsverträgen werden die Kosten des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Staatsschutzsachen unter Verwendung des Tageshaftkostensatzes mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet.“ a. Für wie viele Gefangene, die sich im zweiten Halbjahr 2018 sowie bislang in 2019 wegen Staatsschutzsachen in Untersuchungshaft befanden, wurden Kostenerstattungen durch den Generalbundesanwalt geleistet? Im zweiten Halbjahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 wurden jeweils die Kosten für vier Untersuchungshaftgefangene mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet. b. In welcher Gesamthöhe erfolgten die Erstattungen? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Für das zweite Halbjahr 2018 wurden 63 602 Euro und für das erste Halbjahr 2019 68 571,24 Euro erstattet.