BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1841 21. Wahlperiode 13.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 06.10.15 und Antwort des Senats Betr.: HAMBURG WASSER – Erheblich verspätet erhobene Niederschlagswassergebühr HAMBURG WASSER informierte seine Nutzer mit der letzten Abrechnung im September 2015 darüber, dass die Erhebung der 2012 durch den SPD-Senat eingeführten Niederschlagswassergebühr bis 2015 angedauert hat. Aus diesem Grund hat sich für jeden Grundeigentümer in Hamburg eine gewaltige Gebühr angesammelt, die nun auf einen Schlag fällig wird, bevor sie verjährt. Auch die Mieterinnen und Mieter in Hamburg werden indirekt über die Betriebskosten belastet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf der Grundlage von Auskünften von HAMBURG WASSER – wie folgt: 1. Welche Gründe haben dazu geführt, dass die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr drei Jahre gedauert hat? Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 wurde die zum 1. Januar 1984 eingeführte und bis zu diesem Zeitpunkt gültige Einheitsgebühr (Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu einem einheitlichen Gebührensatz) gesplittet. Maßgeblich für die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist seitdem die bebaute und befestigte Grundstücksfläche , die in ein öffentliches Siel entwässert. Im Rahmen der Gebührenumstellung wurden insgesamt 115.461 Grundstücke identifiziert. Der weit überwiegende Teil dieser Grundstücke konnte rechtzeitig zur Gebührenumstellung in die Abrechnung überführt werden. Lediglich bei einer kleinen Anzahl Grundstücke gab es längeren Klärungsbedarf . Dies hat individuelle Gründe, betraf jedoch häufig die Aufteilung der auf einem Grundstück befindlichen gebührenpflichtigen Flächen auf unterschiedliche Miteigentümer (zum Beispiel ideell geteilte Doppelhäuser oder Reihenhäuser). 2. Wie viele Mitarbeiter waren und sind ständig mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr beauftragt? Insgesamt sind derzeit zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Erhebung der Niederschlagswassergebühr beschäftigt. Diese Zahl schwankte in den zurückliegenden Jahren nur geringfügig. 3. Wie haben sich die Abwassergebühren von 2011 bis 2015 gegenüber der Antwort zur Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 20/12951 durch die rückwirkende Erhebung der Niederschlagswassergebühr verändert? Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr gab es durch die rückwirkende Erhebung der Niederschlagswassergebühr keine Veränderung. Die Niederschlagswassergebühr wurde am 1. Mai 2012 eingeführt und ist seitdem unverändert. Drucksache 21/1841 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie haben sich rückwirkend die Abwassergebühren seit 2011 halbjährlich bis 30.06.2015 in Hamburg insgesamt, je Haushalt und je Quadratmeter Grundstück entwickelt? Bitte nach Abwassergebührenart splitten. Im Rahmen der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr ist es zu einer Umverteilung der Gebührenlast gekommen. In der Regel wurden Mieter in Mehrfamilienhäusern entlastet, während zum Beispiel Supermärkte oder Logistikzentren mit großen versiegelten Flächen stärker belastet wurden. Im Übrigen siehe Drs. 20/12951. 5. Inwiefern handelt es sich rückblickend um eine versteckte Gebührenerhöhung ? Die nunmehr in die Abrechnung überführten Grundstücke waren Bestandteil der Gebührenkalkulation; die Einführung der gesplitteten Gebühr ist aufkommensneutral angelegt. 6. Wie hoch ist die durchschnittliche Niederschlagswassergebühr je Haushalt insgesamt für den nachgeforderten Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2015? Die durchschnittliche Niederschlagswassergebühr je Abrechnungsvorgang beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 1.032,35 Euro. Eine Einbeziehung des auf das Kalenderjahr 2015 entfallenden Betrages ist aufgrund des laufenden Geschäftsjahres nicht möglich. 7. Wie wird die außergewöhnliche Belastung der Nutzer durch den langen Erhebungszeitraum durch die zuständige Behörde bewertet? Durch die frühzeitige Information hat HSE weitestgehend sichergestellt, dass die Forderung betroffene Grundstückseigentümer nicht unvorbereitet trifft. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einer unzumutbaren Härte kommen, besteht die Möglichkeit, gemäß § 28 Sielabgabengesetz einen Antrag auf Ratenzahlung beziehungsweise Stundung der Forderung zu stellen. 8. Können die Grundeigentümer etwaige jetzt entstandene Nachforderungen von HAMBURG WASSER rückwirkend auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen? Wenn ja, für welchen Zeitraum? Wenn nein, bleiben die Grundeigentümer selbst darauf sitzen? Die Beantwortung dieser Frage hängt von den jeweils mietvertraglich zur Betriebskostenumlage getroffenen Vereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern ab.