BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18451 21. Wahlperiode 01.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 23.09.19 und Antwort des Senats Betr.: „Upskirting“ – Wie beurteilt der Senat das Problem? In der Fußgängerzone, in der Bahn oder auf Festivals – immer wieder werden Mädchen und Frauen, die Röcke tragen, zu Opfern von Personen, die heimlich Bilder von ihrer Intimzone aufnehmen. Während dieses sogenannte Upskirting in anderen Ländern, wie beispielsweise Australien, Japan oder Großbritannien, strafbar ist, passiert den Tätern in Deutschland bislang nichts. Das soll sich nun ändern: Vergangenen Freitag haben Bayerns Staatsminister der Justiz und Baden- Württembergs Justizminister im Bundesrat auf das schnelle Schaffen eines Straftatbestands, der das sogenannte Upskirting unter Strafe stellt, gedrängt. Gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen und dem Saarland haben Bayern und Baden-Württemberg der Länderkammer dazu einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt. Ziel ist es, durch Schaffung einer eigenen Norm in das Strafgesetzbuch den strafrechtlichen Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen schnellstmöglich zu verbessern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jemand, der absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können soll. Gleiches soll in Fällen gelten , in denen solche Bildaufnahmen übertragen, gebraucht oder anderen Personen – etwa in Internetforen oder mittels Messengerdiensten – zugänglich gemacht werden. Es ist wichtig, diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie beurteilt die zuständige Behörde den Bedarf nach einer Strafbarkeit des „Upskirting“? 2. Wird sie die Bundesratsinitiative Bayerns, Baden-Württembergs, Nordrhein -Westfalens und des Saarlands unterstützen? Falls nein, weshalb nicht? Die zuständige Behörde setzt sich für eine Gesamtreform des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs ein, der insbesondere die Ergebnisse des Abschlussberichts der Reformkommission zum Sexualstrafrecht vom 19. Juli 2017 aufgreifen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Strafbarkeit des „Upskirting“ zu klären. Drucksache 21/18451 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen steht einer Auskunft zum Verhalten der Hamburger Vertreterinnen und Vertreter in den Bundesratsausschüssen § 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates entgegen, wonach die Verhandlungen grundsätzlich vertraulich sind.