BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18467 21. Wahlperiode 01.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 24.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel – Niedriger Verdienst, kaum Unterstützung: Bereichert sich Hamburg an den Rechtsreferendaren? Bei dem Rennen um die teuerste Stadt Deutschlands reiht sich Hamburg neben München und Frankfurt am Main in die Spitzengruppe ein, bleibt jedoch unangefochtenes Schlusslicht bei der finanziellen Unterstützung seiner Rechtsreferendare. Hamburg zahlt gerade einmal knapp 1 060 Euro brutto pro Monat.1 Nach Abzügen bleiben so in der Regel etwa 900 Euro netto übrig. Eigentlich soll diese Unterhaltsbeihilfe gewährleisten, dass sich die Referendare auf ihre Ausbildung konzentrieren können und nicht nebenbei arbeiten müssen. In der Praxis reicht dies wegen der hohen Lebenshaltungskosten, wozu insbesondere die explodierten Mietkosten zählen, nicht aus. Dabei sind die Rechtsreferendare auch eine wertvolle Unterstützung: Die Staatsanwaltschaft ist auf die Referendare angewiesen, um in den Hauptverhandlungen vor Gericht vertreten zu sein, denn während ihrer Station bei der Staatsanwaltschaft übernehmen sie viele der sogenannten Sitzungsdienste. Die Staatsanwälte und Richter sind zudem froh, dass die Referendare Entwürfe zu Anklagen, Urteilen und Beschlüssen fertigen. Selbstverständlich befinden sich die Referendare noch in der Ausbildung und können keinen Richter beziehungsweise Staatsanwalt ersetzen, jedoch tragen ihre Entwürfe zu einer Arbeitserleichterung der ohnehin überlasteten Dezernenten und Richter bei. Ein weiteres Ärgernis für die Hamburger Rechtsreferendare ist die niedrige Hinzuverdienstgrenze. Abzugsfrei dürfen sie nach aktuellstem Stand nur 546,25 Euro pro Monat hinzuverdienen. Liegt der Zuverdienst über diesem Betrag, wird die Unterhaltsbeihilfe um die Hälfte des die Freigrenze übersteigenden Betrages gekürzt. Eine ähnlich niedrige Hinzuverdienstgrenze gibt es nur noch in Sachsen-Anhalt. Dort ist aber im Gegenzug auch die Unterhaltsbeihilfe um etwa 200 Euro höher als in Hamburg. Eine weitere nicht nachvollziehbare Benachteiligung der Hamburger Referendare stellt die Gebühr für den Verbesserungsversuch nach bestandenem zweiten Examen dar: In Hamburg müssen die Rechtsreferendare eine Gebühr von 800 Euro zahlen, um das Examen erneut antreten zu können. Bei Nichtteilnahme an den Aufsichtsarbeiten oder vorzeitiger Beendigung eine Woche nach den Aufsichtsarbeiten erfolgt eine Rückerstattung von 385 Euro. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung oder vorzeitiger Beendi- 1 Unter Berücksichtigung des Tarifvertrags 2019. Drucksache 21/18467 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gung eine Woche nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse erfolgt eine Rückerstattung von 112 Euro.2 Anders sieht es dagegen in Niedersachsen aus, wo die Gebühr nur 400 Euro beträgt und sich auf 30 Euro reduziert, wenn der Notenverbesserungsversuch vorzeitig abgebrochen wird. In Bayern ist dieser Versuch sogar kostenlos. All dies ist für einen rot-grünen Senat, der sich soziale Durchlässigkeit und Gerechtigkeit auf die Fahne schreibt, ein Armutszeugnis. Hamburg lässt seine Referendare im Regen stehen. Das Rechtsreferendariat können sich in Hamburg nur diejenigen leisten, die von ihren Eltern finanziell unterstützt werden oder die Ausbildung sowie das Lernen vernachlässigen, um so viel wie möglich nebenbei zu arbeiten. Gleiches gilt für die Wahrnehmung eines Verbesserungsversuchs. Diesen Versuch darf nur derjenige antreten, der sich die hohe Gebühr leisten kann. Soziale Durchlässigkeit sieht anders aus. Für den Justizstandort Hamburg macht der Senat beim juristischen Nachwuchs so jedenfalls keine Werbung, obwohl dies in Zeiten der Pensionierungswelle und des zusätzlichen Personalbedarfs von erheblicher Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Unterhaltsbeihilfe und der Anrechnungsfreibetrag steigen in Hamburg im Wege einer Dynamisierung seit Jahren stetig an. Zugleich ist die Nachfrage nach Referendarplätzen in Hamburg ungebrochen hoch. Auf jeden freien Referendarplatz in Hamburg bewerben sich bis zu 20 Personen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Haben die Hamburger Rechtsreferendare einen kostenlosen Zugang zu den juristischen Datenbanken (beck-online/juris)? Wenn nein, a. warum nicht? b. steht den Rechtsreferendaren bei ihrer Station bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der ein Zugriff auf die juristischen Datenbanken erlaubt? Falls nein, warum nicht? Während der Ausbildungsstationen in der Hamburger Verwaltung erhalten die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dienstliche Rechner mit eigener Kennung und Zugang zu verschiedenen juristischen Datenbanken (unter anderem zu juris und beckonline ). Während der Ausbildungsstationen bei den Hamburger Gerichten und Staatsanwaltschaften steht den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zum Teil ein dienstlicher Rechner zur Verfügung, von dem aus die juristischen Datenbanken kostenlos genutzt werden können. Ansonsten wird der kostenlose Zugang in den Bibliotheken der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder die Recherche über den Zugang des ausbildenden Richters/Staatsanwalts ermöglicht. c. dürfen die Rechtsreferendare Akten mit in die öffentliche Bibliothek nehmen? Wenn ja, welche Vorkehrungen haben sie in Bezug auf die in den Akten enthaltenen sensiblen Daten zu treffen? Dürfen sie die Akten zum Beispiel während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt am Bibliotheksarbeitsplatz liegen lassen? 2 Vergleiche https://justiz.hamburg.de/contentblob/5629000/ 213d2fa1a7f8b0ae9e500ab8732d2aec/data/gebuehrenordnung-verbesserungsversuchneu .pdf. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18467 3 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden auf die Einhaltung des Dienstgeheimnisses und der Grundsätze des Datenschutzes verpflichtet. Ein unbeaufsichtigtes Liegenlassen von Akten in öffentlich zugänglichen Räumen ist daher unzulässig. 2. Haben sie einen kostenlosen Zugang zu der rechtswissenschaftlichen Bibliothek der Universität Hamburg im Rechtshaus? Wenn nein, warum nicht? Für die Benutzung sämtlicher Bibliotheken des Bibliothekssystems Universität Hamburg – und daher auch der Zentralbibliothek Recht – benötigt jeder Nutzer einen gültigen Bibliotheksausweis. Die Erteilung dieses Ausweises ist für Studierende und das wissenschaftliche Personal der Universität Hamburg sowie anderer staatlicher Hochschulen gebührenfrei. Rechtsreferendare, die zugleich eingeschriebene Promotionsstudierende oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, haben einen gebührenfreien Nutzerstatus. Nach der gültigen Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken beträgt die Gebühr für alle anderen Personengruppen 20 Euro für einen Jahresausweis. Die Benutzung der Bibliothek selbst einschließlich der elektronischen Datenbank (auch beck-online) ist im Übrigen kostenlos. 3. Erhalten die Rechtsreferendare in Anbetracht der geringen Unterhaltsbeihilfe ein vergünstigtes HVV-Ticket? Wenn nein, warum nicht? Die Verkehrsunternehmen beziehungsweise -verbünde erhalten unter anderem auf Grundlage von § 45a der Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Ausgleichsleistungen für Schüler- und Ausbildungsverkehre. Vor diesem Hintergrund können für diese Personengruppen vergünstigte Konditionen angeboten werden. Das Bundesverkehrsministerium hat durch § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) den verwendeten Begriff des Auszubildenden definiert. Die Rechtsreferendare gehören nicht zu den dort genannten Gruppen. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das vergünstigte ProfiTicket des HVV zu erwerben – siehe Drs. 21/8711. 4. Wie kann bei Stationen außerhalb Hamburgs am Klausurenkurs teilgenommen werden? Gibt es die Möglichkeit, die Klausuren per Post über die Personalstelle einzureichen? Wenn nein, warum nicht? Referendarinnen und Referendare können zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung zunächst an sogenannten A-Klausurenkursen teilnehmen. Dabei handelt es sich um erste Übungskurse, um die unterschiedlichen Klausurtypen und deren Bearbeitung kennenzulernen. Die Kurse beginnen jeden Monat neu und es nehmen regelmäßig jeweils zwischen 20 und 25 Referendarinnen und Referendare teil, die von drei Kursleiterinnen und Kursleitern für die drei Rechtsgebiete unterrichtet werden. Die Klausuraufgaben werden in der Regel per E-Mail an die Referendarinnen und Referendare verteilt und die Klausuren können auf demselben Weg bei den Kursleiterinnen und Kursleitern abgegeben werden. Nach Durchlaufen dieses Grundlagenkurses können die Referendarinnen und Referendare am sogenannten B-Kurs teilnehmen, der wöchentlich donnerstags stattfindet. Die Klausuraufgaben hierfür werden mit langem Vorlauf auf der Homepage der Personalstelle als PDF-Dokument veröffentlicht und können zu beliebiger Zeit geschrieben werden. Abgabe der Klausuren (in der Regel 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Woche) ist ebenfalls spätestens donnerstags. Diese Klausuren werden in einer Besprechungsstunde korrigiert zurückgegeben, die im Wesentlichen in einem gemeinsamen Erarbeiten der Lösung und Formulieren der Tenores, Anklagesätze et cetera der Referendarinnen und Referendare mit den Kursleiterinnen und Kursleitern besteht. Daher handelt es sich zur Steigerung der Qualität des Ausbildungsergebnisses um einen reinen Präsenzkurs, bei dem eine Fern-Teilnahme nicht sinnvoll ist und nicht dem Ausbildungskonzept des Hanseatischen Oberlandesgerichts entspricht. Drucksache 21/18467 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 5. Gibt es zu den Übungsklausuren ausformulierte Lösungsskizzen, damit die Referendare die praxistypischen Formulierungen und Aufbauvarianten lernen können? Enthalten die Lösungsskizzen zu den staatsanwaltlichen Übungsklausuren auch einen Formulierungsvorschlag für die zu fertigende Anklageschrift? Wenn nein, warum nicht? Es gibt ausformulierte Lösungsskizzen. Eine Anklageschrift enthalten staatsanwaltliche Übungsklausuren nicht. Ein allgemeingültiges Muster für Klausuren gibt es nicht. Anklageschriften zu verfassen lernen die Hamburger Referendarinnen und Referendare während ihrer Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Für die den Gerichten zugewiesenen Referendarinnen und Referendare findet in jedem Einstellungszyklus eine gesonderte Arbeitsgemeinschaft mit dem Titel „Anklageerhebung und Anklagesatz“ statt, in der sie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten betreut werden. 6. Die Rechtsreferendare müssen innerhalb von zwei Wochen acht Klausuren à fünf Stunden anfertigen. Dabei schreiben sie pro Klausur nicht selten mehr als 35 Seiten handschriftlich und stehen unter einem hohen Zeitdruck. Erhalten die Examenskandidaten während des zweiten Staatsexamens zur Anfertigung der Klausuren liniertes Schreibpapier? Wenn nein, warum nicht? Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein stellt an allen fünf Klausurstandorten ausschließlich Blankopapier zur Verfügung. Dies trägt dem Umstand Rechnung, das in seiner Schriftgröße individuelle Schreibverhalten der Kandidatinnen und Kandidaten nicht in vorgegebene Linienabstände zu zwingen. Gleichwohl werden in ausreichender Anzahl Linienblätter zum Unterlegen bereitgehalten, um den Kandidatinnen und Kandidaten das Einhalten eines waagerechten Schriftbildes zu erleichtern. 7. Inwiefern hält die zuständige Behörde die Gebühr von 800 Euro für den Notenverbesserungsversuch im Bereich des Gemeinsamen Prüfungsamtes von Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen für angemessen? Wie ist die Gebührenhöhe konkret zu rechtfertigen? Nach § 23 a Absatz 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (HmbGVBl. 1972, S. 119), zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 71, 72), wird für den Verbesserungsversuch eine aufwandsbezogene und kostendeckende Gebühr erhoben. Dieser Vorgabe trägt die aktuelle Gebühr Rechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kostendeckung in Hamburg – anders als in anderen Bundesländern – jährlich überprüft wird und einzelne Gebührensätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. 8. Wie viele Rechtsreferendare haben seit 2016 den Notenverbesserungsversuch in Hamburg angetreten? Inwiefern konnten sie sich verbessern? Bitte pro Jahr darstellen. Jahr Anmeldungen erfolgreich abgeschlossene Verbesserungsdurchläufe 2016 66 53 2017 77 51 2018 57 38 2019 64* 15* * Stand 26.09.2019 9. Sind bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg ausreichend Plätze für die Rechtsreferendare vorhanden, die eine ihrer Wahlstation dort absolvieren wollen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18467 5 Wenn nein, warum nicht? Ja. 10. Wie hoch ist aktuell der Anteil der Rechtsreferendare mit Migrationshintergrund in Hamburg? Wie hat sich dieser jährlich seit 2016 entwickelt? Ein Migrationshintergrund von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nicht erfasst. 11. Wie haben sich die jährlichen Einnahmen, die die Stadt durch die Anrechnung des Hinzuverdiensts der Rechtsreferendare in Hamburg erzielt haben, seit 2016 entwickelt? Durch die Anrechnung des Hinzuverdienstes der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden keine Einnahmen erzielt. 12. Wie beurteilt die zuständige Behörde den Umstand, dass in Hamburg trotz der hohen Lebenshaltungskosten nur eine geringe Unterhaltsbeihilfe gezahlt wird und zusätzlich nur ein niedriger Betrag abzugsfrei hinzuverdient werden kann? Können ihrer Ansicht nach auch Rechtsreferendare , die von ihren Eltern nicht unterstützt werden, ihr Referendariat in Hamburg ableisten? Die Unterhaltsbeihilfe und der Anrechnungsfreibetrag steigen in Hamburg im Wege einer Dynamisierung seit Jahren stetig an. Aufgrund der guten Nebenverdienstmöglichkeiten in Hamburg verfügt ein Großteil der Referendarinnen und Referendare in Hamburg über ein deutlich höheres Einkommen. Der Anrechnungsfreibetrag liegt derzeit bei 546,25 Euro. Zu einer Kürzung des Grundbetrags kommt es daher erst bei einem monatlichen Gesamteinkommen von rund 1 600 Euro. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Wie hoch sind die Vergütung/Unterhaltsbeihilfe und etwaige Zuschläge wie zum Beispiel Anwärtersonderzuschläge für Lehramtsreferendare in Hamburg derzeit? Lehrkräfte absolvieren nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums ihren Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 4 HmbBG). Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erhalten daher Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (§ 67 HmbBG). Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag gemäß Anlage VIII zum HmbBG, der entsprechend des anzustrebenden Einstiegsamtes festgesetzt wird, und die Anwärtersonderzuschläge gemäß § 69 HmbBesG. a. Unterliegen sie auch einer Hinzuverdienstgrenze für eine Nebentätigkeitsvergütung ? Wenn ja, wie hoch ist diese? Wenn nein, warum nicht? b. Wenn ja, inwiefern erfolgt bei ihnen eine anteilige Kürzung bei der Unterhaltsbeihilfe bei Überschreitung? Nehmen Lehrkräfte im Vorbereitungsdient eine Nebentätigkeit wahr, wird das Entgelt aus dieser Nebentätigkeit auf die Anwärterbezüge gemäß § 71 HmbBG angerechnet, wenn das Einkommen aus der Nebentätigkeit die Anwärterbezüge übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes gewährt (Mindestbehalt bei Anrechnung einer Nebentätigkeit).