BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18469 21. Wahlperiode 01.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 24.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Erbbaurechte und Sozialbindungen im Stadtteil Dulsberg Angesichts steigender Mieten, steigendem Wohnungsbedarf und einem Rückgang an der Zahl der Sozialwohnungen durch das Auslaufen der Bindungsbelegungen ist es wichtig, auch künftige Entwicklungen antizipieren zu können. Dulsberg wurde während der Weimarer Republik als „Neubauviertel“ mit genügend Licht, Luft und Grün durch Fritz Schumacher geplant und gebaut. Die traditionelle Pachtdauer eines Erbbaugrundstücks beträgt 99 Jahre, laut Drs. 21/17503 wird regelhaft die Pachtdauer für Grundstücke mit Wohnungsbebauung auf 75 Jahre festgelegt. Seit wann diese Praxis besteht ging aus der Drucksache jedoch nicht hervor. Voraussichtlich in den nächsten Jahren wird die vor Jahrzehnten vereinbarte Pachtdauer für viele Grundstücke enden. Das ist Anlass, zu fragen, welche Verträge und Vertragsbedingungen für die Grundstücke auf dem Dulsberg von der Stadt Hamburg vereinbart wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Zeiten knapper Bodenressourcen ist es Ziel der hamburgischen Liegenschaftspolitik , die Schaffung und langfristige Sicherung bezahlbaren Wohnraums für alle Hamburgerinnen und Hamburger zu gewährleisten. Hamburg nutzt bereits seit Jahren die Möglichkeit, städtische Grundstücke im Erbbaurecht zu vergeben. Ein Erbbaurecht ist ein eigentumsgleiches Recht, welches das Recht einräumt, auf dem Grundstück eines Dritten ein Bauwerk zu haben beziehungsweise zu errichten. Zukünftig soll die Vergabe von Grundstücken vermehrt im Erbbaurecht erfolgen. Hamburg sichert durch die vermehrte Bestellung von Erbbaurechten den langfristigen Zugriff auf das nicht vermehrbare Gut Boden und die Steuerungsmöglichkeit für nachfolgende Generationen in sozialer, wohnungspolitischer und städtebaulicher Hinsicht unter Berücksichtigung von Energie- und Umweltbelangen. Die Erbbaurechtsbestellung bietet die Möglichkeit, Bindungen über den gesamten Vertragszeitraum zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern. zum Beispiel über Belegungs- und Mietpreisbindungen bei Verlängerungen und Neubestellungen zu sozial verträglichen Konditionen. Auch für soziale Träger, kleine Genossenschaften und gemeinwohlorientierte Zielgruppen, die das nötige Eigenkapital nicht aufbringen können, bietet das Erbbaurecht die Möglichkeit, ihre Projekte zu finanzieren. Auch bei der Verlängerung von Erbbaurechten im Bereich der Einfamilien- und Reihenhäuser stehen sozial verträglichen Erwägungen im Vordergrund. So werden unter anderem für Alterbbauberechtigte Vergünstigungen für den Verkauf und die Verlängerung eingeräumt . Außerdem wurde im Fall von Aufstockungen bei Bestandsgebäuden oder Drucksache 21/18469 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Baulücken auf dem Erbbaugrundstück ein Anreizmodell im Geschosswohnungsbau geschaffen. Siehe hierzu ausführlich die Drucksache „Sozial gerechte Bodenpolitik für Hamburg“, die in Kürze der Bürgerschaft zur weiteren Beratung übermittelt wird. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Laufende Erbbauverträge: Wie viele Erbbauverträge zwischen der Stadt Hamburg beziehungsweise eines Landesbetriebs der Stadt und einem/ einer Erbbaurechtsnehmer/in existieren zurzeit für Grundstücke auf dem Dulsberg (Stichtag 01.08.2019)? Bitte, soweit möglich, auflisten nach: a. Anzahl der Verträge mit Jahresangabe zum Vertragsbeginn, vereinbarter Laufzeit, gegebenenfalls Verlängerungsoptionen und Angabe, ob ein Heimfall an die Stadt nach Pachtende vertraglich vereinbart wurde, b. Anzahl der Wohneinheiten und der Wohnfläche, c. Angabe, wie viele Wohnungen mit Bindungsbelegung auf dem Grundstück sind, d. Angabe, bei wie vielen Wohnungen auf dem Grundstück die Bindungsbelegung seit 2015 geendet ist, e. Angabe, bei wie vielen Wohnungen die Bindungsbelegung 2025 enden wird, f. Angabe, um welches Grundstück es sich handelt. Es existieren derzeit 10 Erbbaurechtsverträge in Dulsberg. Neben den fünf unten aufgelisteten Verträgen mit Baugenossenschaften im Geschosswohnungsbau bestehen weitere fünf Erbbaurechtsverträge mit Privatpersonen. Verlängerungsoptionen wurden in allen Erbbaurechtsverträgen nicht vereinbart. Heimfall bedeutet die Rückübertragung eines Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages bei Eintreten vereinbarter Gründe. Die Ausübung des Heimfallrechtes, das regelhaft vertraglich vereinbart wird, ist daher nur während der Laufzeit des Erbbaurechtes möglich. Gründe für den Heimfall können zum Beispiel Insolvenz des Erbbauberechtigten und daraus folgende Unfähigkeit zur Zahlung des Erbbauzinses oder Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag sein. Das Heimfallrecht wurde in den genannten Fällen bisher nicht ausgeübt. Angaben zu der Größe von Wohneinheiten bei bestehenden Erbbaurechten für Einfamilienhäuser wurden nicht erhoben. Bei den bestehenden Erbbaurechtsverträgen im Geschosswohnungsbau bestehen keine Belegungsbindungen. Die Objekte wurden entweder frei finanziert oder die Bindungen sind vor 2015 ausgelaufen. Belegenheit Flurstück Größe Wohneinheiten Wohnfläche Vertrag vom Laufzeit bis Eupener Straße 4371 1160 40 1716,93 01.01.1934 31.12.2050 Diedenhofer Straße 4514 3275 56 2680,12 01.06.1952 31.05.2051 Schwetzer Gasse 5472 7195 74 5377,67 03.05.1977 02.05.2052 Elsässer Straße 4276 1165 1313,18 01.06.1930 31.12.2050 Elsässer Straße 4271 1372 2068,59 01.06.1930 31.05.2050 Wartenburger Weg 5175 499 1 21.05.1958 20.05.2057 Wartenburger Weg 5177 517 1 01.04.1958 31.03.2057 Wartenburger Weg 5179 526 1 01.04.1958 31.03.2057 Wartenburger Weg 5180 532 1 01.04.1958 31.03.2057 Wartenburger Weg 5182 700 1 01.04.1958 31.03.2057 16941 249 13156,49 Erbbaurechte im Bereich Dulsberg 74 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18469 3 * Wartenburger Weg: Angaben zu der Größe von Wohneinheiten bei bestehenden Erbbaurechten für Einfamilienhäuser wurden nicht erhoben. 2. Wie groß ist die Gesamtfläche der Erbbaugrundstücke der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? 16 941 m². 3. Wie groß ist die Gesamtzahl der Wohnungen auf Erbbaugrundstücke der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? 249. 4. Wie groß ist die Gesamtwohnfläche auf Erbbaugrundstücken der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? 13 156,49 m² im Geschosswohnungsbau. 5. Wie hoch sind die Anzahl von Wohnungen und die Wohnfläche mit Bindungsbelegung insgesamt auf Erbbaugrundstücken der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? 6. Wie hoch sind die Anzahl von Wohnungen und die Wohnfläche, deren Bindungsbelegung seit 2015 endete, insgesamt auf Erbbaugrundstücken der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? 7. Wie hoch sind die Anzahl von Wohnungen und die Wohnfläche, deren Bindungsbelegung bis 2025 enden wird, insgesamt auf Erbbaugrundstücken der Stadt Hamburg auf dem Dulsberg? Siehe Antwort zu 1. bis 1. f. 8. Ausgelaufene Erbbauverträge auf dem Dulsberg: Wie viele städtische Erbbauverträge endeten seit 2011? Bitte auflisten nach: a. Jahr des Beginns und des Endes des Erbbauvertrags soweit möglich unter Angabe des Grundstücks, b. Angabe, was mit dem jeweiligen Grundstück geschah (Heimfall an die Stadt, im Besitz des/der vorherigen Erbbaurechtsnehmer/in, Neuverpachtung oder gegebenenfalls weitere Variante angeben). Das einzige seit 2011 beendete Erbbaurecht wurde am 01.04.1958 geschlossen (Einfamilienhaus ). Der Erbbauberechtigte hat im Jahr 2014 das Grundstück dazu von der Stadt erworben. 9. Wie groß ist die Gesamtzahl an Wohnungen und wie groß ist die Gesamtwohnfläche auf diesen ehemaligen Erbbaugrundstücken? Siehe Antworten zu 1. bis 1. f. und zu 8. bis 8. b. 10. Welche Vertragspartner/-innen verfügen zurzeit (Stichtag 01.08.2019) über einen Erbbauvertrag oder mehrere Erbbauverträge auf dem Dulsberg mit der Stadt Hamburg? 11. Welche Vertragspartner/-innen verfügten bis 2011 über einen Erbbauvertrag oder mehrere Erbbauverträge auf dem Dulsberg mit der Stadt Hamburg ? Zu Vertragspartnern gibt der Senat grundsätzlich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft. 12. Gibt es auf dem Dulsberg Erbbauverträge von anderen Erbbaurechtsgebern /-innen außer der Stadt Hamburg? Falls ja, welche sind das? Informationen über die Vergabe von Erbbaurechten durch private Grundeigentümer liegen dem Senat nicht vor.