BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18485 21. Wahlperiode 04.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 26.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Halte- und Parkverstöße – Anzeigen durch Dritte (II) Für die Verfolgung von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote sind grundsätzlich die Polizei und der Landesbetrieb Verkehr (LBV) zuständig. Das Parkraummanagement und die Parkraumüberwachung wurden in den vergangenen Jahren sowohl räumlich als auch personell deutlich ausgeweitet. Falschparken ist kein Kavaliersdelikt. Radfahrende und Zu-Fuß-Gehende sind vielfach unnötigen Gefahren durch Falschparken ausgesetzt. Insbesondere an neu eingerichteten Radfahr- und Schutzstreifen muss durch konsequentes Verfolgen der Parkverstöße für die Akzeptanz der neuen Verkehrsführung geworben werden. Regelwidrig abgestellte Kraftfahrzeuge blockieren auch oftmals die Rettungswege für Einsatzfahrzeuge. Da die Polizei und der LBV nicht alle Straßen permanent kontrollieren können, verwundert es wenig, dass Dritte solche Parkverstöße zur Anzeige bringen und bei der Polizei melden. Allein im Jahr 2016 haben Dritte aufgrund der Berufung auf das sogenannte Jedermannsrecht insgesamt 26 678 festgestellte Gesetzesverstöße im ruhenden Verkehr den zuständigen Behörden zur weiteren Veranlassung mitgeteilt, die zu Bußgeldeinnahmen in Höhe von 573 324 Euro führten. Ich frage den Senat: Die Statistik des Einwohner-Zentralamtes differenziert die Anzeigenden nach Anzeigen der Polizei, des Landesbetriebs Verkehr (LBV) und Sonstigen. Hierzu gehören neben Anzeigen von Privatpersonen auch Anzeigen von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe und Serviceunternehmen, die für die Business Improvement Districts (BID) oder die Flughafen Hamburg GmbH tätig sind sowie die durch die Abfrageparameter nicht einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zuzuordnenden Anzeigen sowie Angestellte der Polizei und Weitere. Diese Statistik umfasst regelhaft eine Auflistung der Anzeigen, die aus dem Bereich des ruhenden Verkehrs eingehen. Hierin enthalten sind auch Anzeigen wegen des Verstoßes gegen § 13 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Überwachung der Parkzeit. Siehe hierzu auch Drs. 21/8433. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Parkverstöße wurden jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 durch Dritte in Hamburg zur Anzeige gebracht? 2. Bei wie vielen durch Dritte zur Anzeige gebrachten Parkverstößen wurden jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 Bußgelder verhängt? 3. Wie hoch waren die Einnahmen der daraus resultierenden Bußgelder jeweils in den Jahren 2017 bis 2019? Drucksache 21/18485 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Anzahl der Anzeigen wegen eines Verstoßes im ruhenden Verkehr, die auf Anzeigen Sonstiger beruhen sowie die ausgewiesenen Einnahmen im Rahmen von Verwarnungs - und Bußgeldern sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. 2017 2018 2019 (Stand 31.08.2019) Anzeigen 35 184 28 353 27 162 Einnahmen 804 392,46 € 640 391,12 € 604 234,69 € 4. Welche Arten der Ordnungswidrigkeiten wurden dabei jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 gegen Parkverstöße zur Anzeige gebracht? 5. In welcher Form wurden diese Parkverstöße durch Dritte jeweils in den Jahren 2017 bis 2019 zur Anzeige gebracht (Beweisfoto, E-Mail et cetera )? Siehe Drucksache 21/8433. 6. Wie viele durch Dritte zur Anzeige gebrachte Parkverstöße wurden nicht weiter verfolgt und was waren hierfür die hauptsächlichen Gründe? Eine Statistik zu der Anzahl der Einstellungen der von Dritten zur Anzeige gebrachten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wird nicht geführt. Eine händische Auswertung mehrerer Tausend Anzeigen ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.