BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1849 21. Wahlperiode 13.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 06.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Börsengang von Hapag-Lloyd – Widersprüchliche Aussagen des Senats Wie Medienberichten der letzten Wochen sowie einer Pressemitteilung des Unternehmens vom 28.09.2015 zu entnehmen war, nimmt der geplante Börsengang der Hapag-Lloyd AG (HL) immer konkretere Formen an. Es sollen 500 Millionen US-Dollar (circa 446 Millionen Euro) an frischem Kapital durch Ausgabe neuer Aktien eingeworben werden, also sogar rund 76 Millionen Euro mehr, als noch mit Drs. 20/11663 angekündigt. Ferner beabsichtige die TUI, einen Teil ihrer HL-Aktien an der Börse zu veräußern. Die drei „Ankeraktionäre“ CSAV Germany Container Holding GmbH (CG Hold Co), Kühne Maritime (KM) und HGV haben gemäß Drs. 21/463 im Dezember 2014 eine gemeinsame Vermögensverwaltungsgesellschaft gegründet, die Hamburg Container Lines Holding GmbH & Co. KG (HCLH). In der oben genannten Pressemitteilung hieß es nun, dass diese Konsortialgesellschaft derzeit einen Mehrheitsanteil von 78 Prozent an HL hielte, mithin jeweils die kompletten Aktienpakete der drei Ankeraktionäre, wie sie in Drs. 20/11663 aufgeführt werden. Dort heißt es jedoch, dass die HCLH nur 51 Prozent der Stimmrechte halten solle. Für die in der HCLH gebundenen Aktien gelte eine Verfügungsbeschränkung für die Dauer von zehn Jahren. Jede Partei könne jedoch nach dem Börsengang die nicht in der HCLH gebundenen Aktien verkaufen; im Falle der HGV seien dies knapp 11 Millionen ihrer Aktien.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise aufgrund von Auskünften der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass derzeit alle Aktien der drei Ankeraktionäre beziehungsweise die damit verbundenen Stimmrechte oder zumindest mehr als 51 Prozent der HL-Anteile durch die HCLH gehalten werden? a. Wenn ja, wie erklärt sich der Widerspruch zur Darstellung in Drs. 20/11663, wonach die HCLH 51 Prozent der Stimmrechte halten sollte? b. Wenn nein, wie erklärt sich die Darstellung in der Pressemitteilung von HL vom 28.09.2015? 1 Vergleiche Drs. 20/11663, Seite 6 folgende. Drucksache 21/1849 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Jeweils wie viele Aktien beziehungsweise mit diesen verbundene Stimmrechte von jeweils welchem der Ankerinvestoren wurden per 30.09.2015 durch die HCLH gehalten? 2. Über wie viele ihrer HL-Aktien hat die HGV der HCLH eine „bis zum Ausscheiden der HGV aus der HCLH“2 gültige und bis dahin unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht ausgestellt? Inwieweit erlischt diese Vollmacht durch Verkauf der Aktien unabhängig von einer vertraglich definierten Frist ihrer Gültigkeitsdauer? Nein, CSAV Germany Container Holding GmbH, Kühne Maritime GmbH (KM) und HGV halten derzeit rund 78 Prozent am Kapital der HL, wobei die Stimmrechte über 51 Prozent bei der Hamburg Container Lines Holding GmbH & Co. KG (HCLH) liegen und im Übrigen von den Ankeraktionären selbst ausgeübt werden (siehe Drs. 20/11663, 20/11962 und 21/463). 3. Darf die HGV die Hälfte ihrer in der HCLH gebundenen Aktien, für die ab September 2019 ein Vorkaufsrecht durch KM besteht3, nur an KM verkaufen oder auch an Dritte? Es besteht kein Vorkaufsrecht für KM, falls die HGV nach Ablauf der fünfjährigen Frist die Hälfte der gebundenen Aktien veräußern möchte. KM hat aber das Recht, ihre Quote an der HCLH zu erhöhen, sodass sich wiederum ein gleicher Anteil von KM und HGV einerseits und CSAV andererseits ergibt. 4. Welche Zeichnungsfrist ist für die neuen HL-Aktien vorgesehen? 5. Welchen Umfang soll der Greenshoe haben? Besteht er „nur“ aus neuen Aktien oder stellen ihn (ganz oder teilweise) Alt-Aktionäre bereit? Wenn ja, welche Alt-Aktionäre stellen ihn in welchem Umfang? 6. Welche Bookbuilding-Spanne ist für die neuen HL-Aktien vorgesehen beziehungsweise welche zeichnet sich ab? Inwieweit musste oder muss diese angesichts des schwieriger gewordenen Marktumfelds noch reduziert werden? Informationen zu einem möglichen Börsengang, die über die offiziellen Mitteilungen von HL hinausgehen, stellen vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens dar und können im Rahmen der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen nicht veröffentlicht werden. 2 Vergleiche Senatsantwort zu Frage 4. in Drs. 21/463. 3 Vergleiche Drs. 20/11663, Seite 7.