BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18493 21. Wahlperiode 04.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 27.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Die Rettung von Tieren aus Not- und Gefahrsituationen (V) Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Haustiere . Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht artgerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (insbesondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen. Zuletzt auf meine Anfrage vom 2. August 2018 (Drs. 21/13938) berichtete der Senat über die Vorfälle im Jahr 2017 bis Mitte 2018. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Einsätze fuhren die Feuerwehr und Polizei in den Jahren 2018 und 2019 (bis 31.08.2019) jeweils jährlich, um Tiere aus Gefahrensituationen zu retten? Einsätze im Zusammenhang mit Tieren werden bei der Polizei und der Feuerwehr nur durch ihre jeweiligen Einsatzleitsysteme mit dem Rubrum „Tier“ erfasst. 2018 2019 (Stichtag 31.08.2019) Polizei 3 167 2 191 Feuerwehr 964 780 Darüber hinaus werden keine Einsatzmerkmale im Sinne der Frage erfasst. Eine händische Auswertung der 5 358 (Polizei) beziehungsweise 1 744 (Feuerwehr) im erfragten Zeitraum registrierten Einsätze ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/6075. 2. Welche Behörden haben in den Jahren 2018 und 2019 (bis 31.08.2019) wie viele Tiere welcher Tierarten nach den Regelungen des § 16a Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften des Tierschutzrechts in Hamburg dem Halter fortgenommen beziehungsweise beschlagnahmt? Für Maßnahmen nach § 16a Tierschutzgesetz sind in Hamburg die Fachämter Verbraucherschutz , Gewerbe und Umwelt (VS) der Bezirke zuständig. Die in den Jahren 2018 und 2019 (bis 31. August 2018) fortgenommenen Tiere werden in der folgenden Tabelle dargestellt: Drucksache 21/18493 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hunde 127 Katzen 137 Frettchen 2 Kaninchen 32 Kleinnager 26 Vögel 103 Pferde 4 Geflügel 268 Fische Nicht bekannt Amphibien 18 Reptilien 14 Spinnen 3 Affen 1 Schweine 1 3. Inwiefern waren hiervon Zirkusse betroffen? Es waren keine Zirkusse betroffen. 4. Welche Maßnahmen wurden mit den Tieren jeweils unternommen? Siehe Drs. 21/13938.