BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18496 21. Wahlperiode 04.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 27.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Weiterführung von Professorentiteln Die Möglichkeit zur Weiterführung der akademischen Würde „Professor“ oder „Professorin“ ist in den Bundesländern uneinheitlich geregelt. In Hamburg besteht insoweit der § 17 Absatz 3 LHG, welcher jedoch nicht nach Professorentiteln in Bezug auf die Lehr- und Forschungstätigkeit an staatlichen oder privaten Hochschulen differenziert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat 1. Bestehen in Hamburg ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Weiterführung von Professorentiteln, die im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit an privaten Hochschulen vergeben wurden? Wenn ja: a. Welche Gesetzesnorm regelt die Weiterführung von Professorentiteln , die im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit an privaten Hochschulen vergeben wurden? b. Ist die Gesetzesnorm ausschließlich auf Professorentitel, die im Rahmen einer Tätigkeit an privaten Hochschulen vergeben wurden, anwendbar? Wenn nein: c. Warum besteht keine ausdrückliche Regelung zur Weiterführung von Professorentiteln in diesem Kontext? d. Wie wird die Weiterführung von Professorentiteln in diesem Kontext derzeit gehandhabt? e. Plant der Senat eine Veränderung der gesetzlichen Situation? f. Sind dem Senat ausdrückliche Regelungen anderer Bundesländer zur Weiterführung von Professorentiteln, die im Rahmen einer Lehrund Forschungstätigkeit an privaten Hochschulen vergeben wurden, bekannt? Das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) gilt für die Staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg; es regelt ferner die staatliche Anerkennung von privaten Bildungseinrichtungen als Hochschule einschließlich des Anerkennungsverfahrens (§ 1 Absatz 2 S. 1 sowie §§ 114 – 117 HmbHG). Die Weiterführung von Professorentiteln, die im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit an Hochschulen im Sinne der Fragestellung vergeben werden, wird im Rahmen der staatlichen Anerkennung geregelt. Es besteht mithin kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Übrigen: nein.