BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18502 21. Wahlperiode 08.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Vorfall an der Hafentreppe am 25.09.2019 In einem auf Facebook veröffentlichten Video berichtet eine Facebook- Nutzerin über einen Vorfall an der Hafentreppe, bei denen Polizeikräfte der Taskforce Drogen einen ihr bekannten Jungerwachsenen umringt hätten, er auf ihre Frage hin in Panik zu ihr gelaufen sei und ihr mitgeteilt habe, dass er von einem der Polizeikräfte im Genitalbereich angefasst worden sei, um dort durchsucht zu werden. Als sie daraufhin gemeinsam mit dem Betroffenen den Polizeibeamten nach seiner Dienstnummer gefragt habe, habe er diese zunächst verweigert und zunächst ihren Personalausweis sehen wollen. Sie habe sich geweigert, ihren Personalausweis vorzuzeigen, worauf hin der betreffende Polizist damit gedroht habe, Verstärkung zu rufen. Auf ihre Frage , warum der Polizist ihren Personalausweis kontrollieren wolle, konnte er ihr keine Antwort geben. Auf die Frage, warum der Betroffene im Genitalbereich durchsucht worden sei, wurde ihr geantwortet, er habe darin eingewilligt . Nach Kenntnis der Fragestellerin wurde dem jungen Mann nichts vorgeworfen , und es wurde auch nichts bei der Durchsuchung gefunden. Der Vorfall hat sich am 25.09.2019 gegen 16.50 Uhr unten an der Hafentreppe , vor dem „Ahoi“, ereignet. Beteiligt waren drei oder vier Polizeibedienstete . Die Dienstnummer des durchsuchenden Polizeibediensteten ist der Fragestellerin bekannt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die in Rede stehende Örtlichkeit vor dem Lokal „Ahoi“ befindet sich im Bereich der Straßenzüge St. Pauli Hafenstraße und Bernhard-Nocht-Straße. Dieser Bereich ist der Polizei als Brennpunkt der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität bekannt. Die Polizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität und deren Auswirkungen ; eine uniformierte Präsenz und die Durchführung von Personenüberprüfungen sind Bestandteil dieser präventiven Maßnahmen. Aufgrund anhaltend hoher Fallzahlen der Betäubungsmittelkriminalität (BtM- Kriminalität) ist im Bereich St. Pauli ein „gefährlicher Ort BtM“ eingerichtet worden. Die Polizei erhält dadurch die Möglichkeit, im Zuge gefahrenabwehrender Maßnahmen die Identität von Personen, die sich am „gefährlichen Ort BtM“ aufhalten, ohne Vorliegen weiterer konkreter Gefahrenmomente festzustellen. Der bezeichnete Einsatzort des Polizeieinsatzes befand sich innerhalb des „gefährlichen Ortes BtM“. Am 25. September 2019 waren Polizeibeamte der Landesbereitschaftspolizei im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenszene im Reviergebiet des Polizeikommissariats 15 eingesetzt. Die Polizeibeamten nah- Drucksache 21/18502 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 men in Erfüllung ihres Einsatzauftrages die später festgestellte Person wahr. Die Person zeigte konspiratives Verhalten und zog sich wiederholt vor den Polizeibeamten zurück. Die Polizeibeamten entschlossen sich daher, die Person anzuhalten und zu überprüfen. Im Zuge der Personalienfeststellung erfolgte ein Abgleich mit den polizeilichen Auskunftssystemen. Mit dem Ergebnis des Personalienabgleichs konfrontiert, stellte sich die Person breitbeinig und mit seitlich vom Körper gestreckten Armen auf und forderte die Polizeibeamten zur Durchsuchung auf. Auf dieser Basis erfolgte ein freiwilliges Abtasten der Bekleidung der Person. Bei der Durchsuchung wurden keine Betäubungsmittel oder sonstige polizeilich relevante Gegenstände aufgefunden. Eine Straftat lag nicht vor, die Person wurde von der Polizei vor Ort entlassen. Während der noch laufenden Personenüberprüfung wurden die Polizeibeamten unvermittelt von einer anderen Person angesprochen, die Auskunft über das polizeiliche Handeln verlangte. Ein Zusammenhang zwischen der überprüften und der anderen Person war nicht erkennbar. Durch das Verhalten der anderen Person war eine ungehinderte Fortführung der polizeilichen Maßnahme der Personenüberprüfung nicht möglich. Die Person wurde daher aufgefordert, das Ende der Kontrollmaßnahme abzuwarten, bis man sich ihrem Anliegen widmen kann. Die Personenüberprüfung konnte fortgesetzt und beendet werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Aus welchen Gründen wurde die von der Durchsuchung betroffene Person von der Polizei kontrolliert? 2. Aus welchen Gründen wurde die betroffene Person durchsucht? Wie wurde die Durchsuchung durchgeführt? Siehe Vorbemerkung. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage fand die Durchsuchung der betroffenen Person statt, und inwieweit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vor? Die Durchsuchung erfolgte mit Einwilligung der Person, eine gesonderte Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen nicht notwendig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Besteht ein standardisiertes Verfahren für die Durchführung von Durchsuchungen /Abtasten von Personen? Wenn ja: Wie sieht dieses Verfahren aus? Durchsuchungen von Personen regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Durchsuchungsintensität orientiert sich dabei unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer am jeweiligen Einzelfall, ferner finden Regelungen interner Dienstvorschriften Anwendung, zum Beispiel dass Durchsuchungen möglichst von Personen gleichen Geschlechts erfolgen sollen. 5. Trifft es zu, dass sich Durchsuchung/Abtasten auch auf den Genitalbereich erstreckt hat? Wenn ja: Warum, und in welcher Form wurde die Abtastung durchgeführt ? Nein. Bei der Durchsuchung wurde der Bereich der Hosentaschen der Person abgetastet , jedoch nicht der Genitalbereich. 6. Trifft es zu, dass die betroffene Person nach einer Einwilligung in die Durchsuchung gefragt wurde? Wenn ja: a. Aus welchen Gründen fragten die Polizeikräfte nach einer Einwilligung in die Durchsuchung? Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18502 3 b. Ist bei der Einholung der Einwilligung darauf hingewiesen worden, dass sich die Durchsuchung auch auf den Genitalbereich erstrecken wird? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. c. Ist die Person darauf hingewiesen worden, welche Folgen die Verweigerung einer Einwilligung für sie hat? Wenn ja, welche Folgen wurden ihr dabei genannt? d. Hat die Person während der Durchsuchung geäußert oder gezeigt, dass sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden ist? Wenn ja, wie ist darauf reagiert worden? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Aus welchem Gründen wurde der hinzukommenden Person die Herausgabe der Dienstnummer (zunächst) verweigert? Siehe Vorbemerkung. Nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme wurde der durchsuchten Person die Dienstnummer auf einer Namenskarte ausgehändigt, welche die durchsuchte Person sogleich an die dazugekommene Person weiterreichte. 8. Aus welchen Gründen sollten die Personalien der hinzukommenden Person festgestellt werden? Siehe Vorbemerkung. 9. Welche Dienstanweisungen et cetera bestehen für die Fälle, in denen eine Person nach der Dienstnummer/Dienstausweis eines Polizeibediensteten fragt? Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 HH regelt die Ausweispflicht von Polizeivollzugsbeamten . 10. Laut der hinzukommenden Person haben die Polizeibediensteten eine Bodycam mit sich geführt. Existieren Aufnahmen der Bodycam über den Vorfall? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: Sind diese als Beweismittel gesichert worden? Nein. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen lagen nicht vor. 11. Wurde gegen die durchsuchte Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ? Wenn ja: wegen welchem Vorwurf? Siehe Vorbemerkung. 12. Hat das Dezernat Interne Ermittlungen Kenntnis von dem Vorfall? Wenn ja: Ist ein Prüf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren eingeleitet worden? Nein. Wenn nein: Wird diese Anfrage dem Dezernat Interne Ermittlungen zur Kenntnis gegeben? Ja.