BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18510 21. Wahlperiode 08.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 30.09.19 und Antwort des Senats Betr.: Programm „Islam-Lernen“ Das Programm „Islam-Lernen“ wirbt in den Sozialen Medien wie Facebook und Instagram mit Anmeldungen für Klassen, die gemeinsam auf Deutsch und Türkisch „in einem islamischen Umfeld den Islam lernen“ (vergleiche https://www.facebook.com/IslamLernenDE/photos/a.1703481099929138/242 9862193957688/?type=3&theater). Die Seite wirbt damit, Unterricht sowohl online oder direkt vor Ort in Hamburg, München und Dortmund „für Brüder und Schwestern ab 16 Jahren“ anzubieten. Die nächste „Klasse des neuen Schuljahres“ beginnt am 21.10.2019. In der Selbstbeschreibung steht, dass das Programm „Islam-Lernen“ nach der hanafitischen Rechtschule gelehrt wird, welche unter anderem im Osmanischen Reich die offizielle Rechtsschule darstellte. Das Programm „Islam-Lernen“ scheint unter anderem durch die Furkan-Gemeinschaft angeboten zu werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: „Islam lernen“ wirbt seit dem Jahr 2015 auf den im Anfragetext genannten sozialen Medien. Nach Auswertung dieser Medien liegen Anhaltspunkte dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg vor, dass das Programm „Islam Lernen“ der Furkan -Gemeinschaft zuzurechnen ist. Insbesondere wirbt das Programm mit Flyern im Internet, die in den vergangenen Jahren auf Koranunterrichte, sonstige Unterrichte und sogenannten Brüdertreffen hinwiesen. Hauptsächlich zeichnete hier die Furkan- Gemeinschaft in Dortmund verantwortlich. Genehmigt oder zumindest angezeigt werden muss der Betrieb einer Schule im Rechtssinne, §§ 6 und 11 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Den Rechtsbegriff der Schule erfüllen jedoch Angebote oder Fortbildungskurse nicht. Ein erster Hamburg-Bezug ergab sich erst durch den aktuellen oben genannten Flyer. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Kenntnisse haben der Senat und die Sicherheitsbehörden über das Programm „Islam-Lernen“ in Hamburg? 2. Sind dem Senat und den Sicherheitsbehörden bekannt, ob und welche organisatorischen Strukturen, Netzwerke oder Einzelpersonen das Programm „Islam-Lernen“ entwickelt haben und derzeit verbreiten? 3. Wie schätzen der Senat und die Sicherheitsbehörden die inhaltliche Ausrichtung der Unterrichtseinheiten des Programmes „Islam-Lernen“ ein? Siehe Vorbemerkung. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen dem LfV Hamburg derzeit nicht vor. Drucksache 21/18510 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Ist dem Senat bekannt, ob die Unterrichtseinheiten des Programmes „Islam -Lernen“ geschlechtergetrennt stattfinden? Ja, zumindest in einem Informationsflyer wird explizit auf eine Frauenveranstaltung hingewiesen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 3. 5. Haben der Senat und die Sicherheitsbehörden Kenntnisse darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht, der laut Facebook am 21.10.2019 auch in Hamburg beginnen wird, stattfinden soll? 6. Sind dem Senat und den Sicherheitsbehörden bekannt, ob in dem neu eröffneten „Bildungszentrum“ in Wandsbek der Furkan-Gemeinschaft das Programm „Islam-Lernen“ in der Vergangenheit angeboten worden ist oder zukünftig dort angeboten werden soll? 7. Ist dem Senat und den Sicherheitsbehörden bekannt, ob ab 2015 bis zum jetzigen Zeitpunkt Unterrichtseinheiten des Programmes „Islam- Lernen“ in Hamburg stattgefunden haben? Wenn ja, in welchem Zeitraum, an welchen Orten, mit welcher Teilnehmer -/-innenzahl und welches Alter und Geschlecht hatten die Teilnehmer /-innen? Siehe Antwort zu 1. bis 3. 8. Welche Maßnahmen planen der Senat und die Sicherheitsbehörden, um über das angebotene Programm „Islam-Lernen“ aufzuklären? Die Beratungsstelle Legato bietet im Rahmen ihrer Fortbildungen, Seminare und Sozialraumgespräche Information über und eine vertiefte Auseinandersetzung mit extremistischen Bewegungen und aktuellen Entwicklungen an. Darunter fallen auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der Furkan-Bewegung. Das LfV Hamburg klärt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) islamistische Aktivitäten auf. Im Übrigen siehe Vorbemerkung, Drs. 21/14037 und Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.hamburg.de/contentblob/ 12760318/4bb25d02342bb6c10bea7ddbedd2ed18/data/vsb-2018.pdf.