BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18521 21. Wahlperiode 08.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 01.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Versuchte Vergewaltigung in St. Georg – Schlug Daniel R. erneut zu? Daniel R. hat im Zeitraum von 2005 bis 2006 drei Frauen in der Nähe der S- Bahn-Strecke nach Bergedorf vergewaltigt. Im Jahr 2009 wurde er deshalb zu zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2015 wurde Daniel R. aus der Haft entlassen. Nach einem Bericht in der „Bild“-Zeitung vom 11. September 2019 hat Daniel R. am 9. September 2019 gegen 22 Uhr versucht, eine junge Frau im Fußgängertunnel an der Norderstraße in St. Georg zu vergewaltigen. Laut der Polizeisprecherin Nina Kaluza wird aus diesem Grund gegen ihn ermittelt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden über Daniel R. vor? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine hier vorliegende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11.09.2019 enthält folgende mitteilungsfähige Eintragung, welche die genannte Verurteilung betrifft: Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2009 wegen schwerer Vergewaltigung in drei Fällen davon in Fall 1 in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Geiselnahme und vorsätzlicher Körperverletzung, in Fall 2 in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie in Fall 3 in Tateinheit mit schwerem Raub, Geiselnahme und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArb- SchG), Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB), Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 01.01.2022; Strafvollstreckung erledigt am 01.01.2017; Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 31.12.2021. 2. Wie stellt sich der aktuelle Ermittlungsstand dar? Gegen den Beschuldigten besteht dringender Tatverdacht wegen versuchter schwerer Vergewaltigung. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Ermittlungen sieht der Senat von der Mitteilung von Einzelheiten zum Gegenstand der laufenden Ermittlungen ab. Drucksache 21/18521 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Sitzt Daniel R. derzeit in Untersuchungshaft? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht? Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10.09.2019 in Untersuchungshaft. 4. Von wann bis wann genau befand er sich wegen seiner letzten Verurteilung in Haft und in welchen JVA verbüßte er jeweils in welchem Zeitraum seine Strafe? R. befand sich ab dem 21.07.2006 zum Vollzug von Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Seit dem 14.07.2009 verbüßte er eine Gesamtfreiheitsstrafe , wofür er am 24.07.2009 in die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel und am 27.07.2009 in die Sozialtherapeutische Anstalt verlegt wurde. Vom 4. November 2009 bis zum 17. Mai 2013 befand er sich wieder in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Vom 17. Mai 2013 bis zu seiner Entlassung am 01.01.2017 (nicht 2015 wie in der Einleitung durch den Fragesteller angeführt) war er in der Sozialtherapeutischen Anstalt inhaftiert. Am 19.02.2015 und am 15.06.2016 befand er sich für jeweils einen Tag in der Untersuchungshaftanstalt. 5. Inwiefern ist er während seiner Inhaftierung auffällig geworden? R. fiel durch Drogenkonsum auf und war mangels Kooperationsbereitschaft schwierig in der Zusammenarbeit. 6. Wurde bei seiner letzten Verurteilung eine Sicherungsverwahrung angeordnet beziehungsweise vorbehalten? a. Trat er die Sicherungsverwahrung an? b. Falls nein, weshalb nicht? Stand er unter Führungsaufsicht? Sicherungsverwahrung wurde im Urteil vorbehalten. Von der Anordnung wurde rechtskräftig abgesehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.