BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18618 21. Wahlperiode 18.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 10.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Identitätsfeststellung – Erleichterung für Hamburgs Polizeibeamte? Personen- und Fahrzeugkontrollen gehören zum täglichen Arbeitsalltag von Polizeibeamten. Dabei werden insbesondere Identitätsfeststellungen gemäß § 4 PolDVG oder § 163 StPO von den Beamten durchgeführt, wozu sie regelmäßig auf Abfragen beim Einwohnermeldeamt („EWO-Abfrage“) an der Dienststelle oder über die Testversion Polas Mobil zurückgreifen. Im Rahmen der Abfrage werden ihnen unter anderem Name/Geburtsname/Anschrift(en) sowie Familienangehörige angezeigt, nicht aber das (hinterlegte) Ausweisfoto . Beim Ausländerzentralregister hingegen ist das hinterlegte Bild abrufbar. In Baden-Württemberg wird das geändert: „Unabhängig von der „mSB-App“ wird bei der baden-württembergischen Polizei die Bearbeitung von Sachverhalten durch die Erweiterung der Abfrage von Einwohnermeldedaten vereinfacht . Die Polizisten haben nun auch die Möglichkeit, Bilder von deutschen Personalausweisen und Reisepässen mobil abzufragen. Das erleichtert die Identitätsfeststellung vor Ort. Perspektivisch soll auch diese Möglichkeit in die Anwendung eingebettet werden.“ (https://www.behoerden-spiegel.de/2019/ 09/02/neue-app-fuer-baden-wuerttembergs-polizei/). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Identitätsfeststellungen wurden exemplarisch im September 2019 in Hamburg durchgeführt? Die Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. 2. Aus welchem Grund ist es zurzeit nicht möglich, im Rahmen der EWO- Abfrage auf das dort hinterlegte Ausweis- beziehungsweise Passfoto zuzugreifen? Eine Speicherung von Lichtbildern erfolgt nicht im Melderegister, sondern gesondert im Pass- und Personalausweisregister. Dort kann eine Abfrage des Lichtbildes durch die Polizei gemäß § 24 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) anlassbezogen im Einzelfall erfolgen. § 25 Absatz 2 PAuswG regelt den automatisierten Abruf von Daten. Die Möglichkeit einer rechtskonformen technischen Umsetzung innerhalb der Polizei Hamburg (auch im Rahmen der mobilen Sachbearbeitung) bedarf noch einer weiteren Befassung. 3. Aus welchem Grund ist es hingegen möglich, das im Ausländerzentralregister hinterlegte Bild abzurufen? Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5a Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) wird ein Lichtbild gespeichert. Nach § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 5 AZRG werden Daten auf Ersuchen an Polizeibehörden übermittelt. § 22 Absatz 1 Nummer 4 AZRG regelt die Drucksache 21/18618 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 automatisierte Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Polizeivollzugsbehörden der Länder. 4. Inwiefern würde es nach Ansicht der zuständigen Behörde den Polizeibeamten vor Ort die Arbeit erleichtern, wenn die Polizeibeamten die Möglichkeit erhielten, Bilder von deutschen Personalausweisen und Reisepässen mobil abzufragen? Bestehen hierzu Planungen? Falls ja, welche? Falls nein, weshalb nicht? Die Identifizierung von Personen wäre zeitnaher und genauer möglich. Hierdurch würde sich die Eingriffsdauer und insofern die Intensität der Maßnahme gegen die Person gegebenenfalls deutlich verringern. Durch eine Reduzierung der Einsatzdauer stünden die eingesetzten Polizeibeamten schneller wieder zur Verfügung. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.