BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18654 21. Wahlperiode 22.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 14.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Tierquälerei in Hamburger Labor? Die Medienberichterstattung veröffentlichte Bilder von grausamen und nicht adäquaten Behandlungen von Tieren zum Zwecke von Versuchen bei der Firma Laboratory of Pharmacology and Toxicology (LPT). Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Tierversuche der Firma Laboratory of Pharmacology and Toxicology (LPT) finden an verschiedenen Standorten in mehreren Ländern statt. Die aktuell in Rede stehenden Tierversuche werden im Labor der Firma LPT mit Sitz in Mienenbüttel, Niedersachsen , durchgeführt. Die Zuständigkeit für Antragsverfahren von Tierversuchen obliegt dem Land in dem der Tierversuch durchgeführt wird. Somit werden die nachfolgenden Fragen nur in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg beantwortet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welcher rechtlichen Basis wurde es dem Laboratory of Pharmacology and Toxicology (LPT) gestattet Tierversuche vorzunehmen? 2. Inwieweit wurden die jeweiligen Versuchsanordnungen einzeln genehmigt ? Die rechtliche Basis für die Durchführung von Tierversuchen bilden das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV). Jedes einzelne Versuchsvorhaben, das durchgeführt werden soll, ist vorher bei der örtlich zuständigen Behörde gesondert zu beantragen oder anzuzeigen und wird einzeln entschieden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie häufig wurde das LPT in den Jahren 2015 bis heute durch ein Veterinäramt beziehungsweise eine zuständige Behörde kontrolliert? Das nach § 16 Absatz 1 S. 2 TierSchG festgelegte Kontrollintervall für Tierversuchseinrichtungen beträgt drei Jahre. Bei Bedarf werden die Kontrollen risikoorientiert häufiger durchgeführt. In den Jahren 2015, 2016 und 2018 umfasste jeweils eine Kontrolle die gesamte Versuchstierhaltung . Zusätzlich erfolgte bei der Einrichtung Laboratory of Pharmacology and Toxicology GmbH & Co.KG 2016 und 2019 jeweils eine Kontrolle nach Vorgaben der Good Laboratory Practice (GLP). 2019 erfolgte eine weitere Kontrolle mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 4. Wie liefen die Kontrollen konkret ab? Siehe Drs. 21/7809. Drucksache 21/18654 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wurde im Zuge der Kontrollen auch die Befähigung der Mitarbeiter zum Umgang mit Tieren überprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Befähigung der beteiligten Personen wird im Antragsverfahren eines jeden Versuchsvorhabens gemäß der Bestimmungen der TierSchVersV geprüft. 6. Gab es bei den Kontrollen Beanstandungen seitens der Behörden? Wenn ja, welche und mit welchen Auflagen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/7594. 7. Welche Maßnahmen haben die zuständigen Behörden nunmehr zum Schutz der Tiere eingeleitet? Weiterhin werden in Hamburg die Kontrollen risikoorientiert durchgeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Bis wann sollen die nunmehr eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt sein und durch wen werden diese bis wann und in welchen Abständen kontrolliert ? Entfällt. 9. Wie viele weitere Einrichtungen mit der Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen gibt es in der Freien und Hansestadt Hamburg? Siehe Drs. 21/7594. 10. In welchen Abständen wurden/werden diese kontrolliert? (Bitte jahresweise mit Ergebnis und gegebenenfalls Auflagen aufschlüsseln.) Siehe Drs. 21/7594. 11. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit oder die Klärung der Zuständigkeit mit anderen Bundesländern, wenn ein Unternehmen in mehreren Bundesländern angesiedelt (zum Beispiel Unternehmenszentrale in einem Bundesland, versuchsdurchführende Labore in einem anderen Bundesland) ist und eine Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen beantragt? Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Tierversuch tatsächlich durchgeführt wird. Das heißt, Tierversuche werden bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragt, in dem der Tierversuch stattfindet.