BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18656 21. Wahlperiode 22.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 14.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Mietwucher in Hamburg Die „Hamburger Morgenpost“ berichtete am 06.06.2019 auf mopo.de, dass nicht nur Vermieter die Wohnungsnot schamlos ausnutzen. „Das machen leider auch Mieter.“1 So wurde als Fallbeispiel von einer Mieterin berichtet, welche ein 12 m2 Zimmer für über 1 000 Euro untervermietete. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher (§ 291 StGB) sind beziehungsweise waren in Hamburg in den Jahren 2015 bis 2019 anhängig? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern.) In dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Tatbestand des sogenannten Mietwuchers als Unterfall des Wuchers (§ 291 StGB) nicht gesondert erfasst. Für Verfahren mit dem Tatvorwurf § 291 StGB wurden für die Aktenzeichenjahrgänge 2015 bis 2019 die Fallzahlen insgesamt unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung wie folgt erfasst: 2015: 16 Verfahren gegen 34 Beschuldigte 2016: 14 Verfahren gegen 17 Beschuldigte 2017: 35 Verfahren gegen 44 Beschuldigte 2018: 164 Verfahren gegen 205 Beschuldigte 2019: 133 Verfahren gegen 177 Beschuldigte Zur Feststellung, welches dieser Verfahren wegen Mietwuchers geführt wurde, bedürfte es einer händischen Auswertung, die in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher (§ 291 StGB) a) wurden eingestellt? 2015: Verfahren nach § 291 StGB gegen zwölf Beschuldigte. 2016: Verfahren nach § 291 StGB gegen neun Beschuldige. 2017: Verfahren nach § 291 StGB gegen 24 Beschuldigte. 2018: Verfahren nach § 291 StGB gegen 110 Beschuldigte. 2019: Verfahren nach § 291 StGB gegen 56 Beschuldigte. 1 https://www.mopo.de/hamburg/wucher-wohnung-in-winterhude-mehr-als-1000-euro-fuer-22- quadratmeter--32654440. Drucksache 21/18656 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zur Feststellung, welches dieser Verfahren wegen „Mietwuchers“ geführt wurde, bedürfte es einer händischen Auswertung, die in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. b) wurden gegen Auflagen eingestellt? 2015: Einstellungen von Verfahren nach § 291 StGB gemäß § 153a StPO sind in MESTA nicht erfasst. 2016: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als gemäß § 153a StPO eingestellten erfassten Verfahren ergab eine Einstellung gegen Auflagen wegen „Mietwuchers“. 2017: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als gemäß § 153a StPO eingestellten erfassten Verfahren ergab eine Einstellung gegen Auflagen wegen „Mietwuchers“. 2018: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als gemäß § 153a StPO eingestellten erfassten Verfahren ergab eine Einstellung gegen Auflagen wegen „Mietwuchers“. 2019: Einstellungen nach § 291 StGB gemäß § 153a StPO sind in MESTA nicht erfasst. c) führten zu einem Strafbefehl? 2015: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als im Strafbefehlswege erledigt erfassten Verfahren ergab keine Strafbefehle betreffend „Mietwucher “. 2016: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als im Strafbefehlswege erledigt erfassten Verfahren ergab einen Strafbefehl betreffend „Mietwucher “. 2017: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als im Strafbefehlswege erledigt erfassten Verfahren ergab einen Strafbefehl betreffend „Mietwucher “. 2018: Eine händische Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als im Strafbefehlswege erledigt erfassten Verfahren ergab keine Strafbefehle betreffend „Mietwucher “. 2019: Strafbefehle nach § 291 StGB sind in MESTA nicht erfasst. d) führten zu dem Strafprozess? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern.) 2016 und 2017 kam es nach einer händischen Auswertung der in MESTA unter § 291 StGB als im Anklage- oder Strafbefehlswege erledigt erfassten Verfahren zu jeweils einer Hauptverhandlung und 2018 in zwei Verfahren. 3. Zu welchen Strafen wurden die Angeklagten verurteilt? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern.) In den Aktenzeichenjahrgängen 2015 bis 2019 kam es ausweislich MESTA zu keiner Verurteilung wegen „Mietwuchers“. 4. Wie hoch war der finanzielle Schaden für die betroffenen Mieter? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern.) Der finanzielle Schaden für die betroffenen Mieter kann anhand der staatsanwaltschaftlichen Akten nicht abschließend festgestellt werden. § 291 StGB setzt den Schaden tatbestandlich nicht voraus. In den oben genannten Verfahren, in denen es zu einem Strafbefehl beziehungsweise einer Anklage kam, verlangte der Beschuldigte ausweislich derselben in einem Fall eine Nettokaltmiete in Höhe von 1 500 Euro, obwohl nach dem Mietspiegel lediglich 480 Euro anzusetzen waren, in einem Fall als Untermiete für die anteilige Wohnfläche eine monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 480 Euro, die den ortsüblichen Quadratmeterpreis um 78,95 Prozent überstieg und in einem Fall für einen 12 m2 großen Gewerberaum (ohne Sanitäranlagen) als Wohn- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18656 3 raum für insgesamt 445 Euro beziehungsweise 400 Euro monatlich, was 100 Prozent über dem Hamburger Mietspiegel lag. Bezahlt wurden die Mietschulden teilweise durch das Jobcenter, sodass die Schäden insoweit nicht den Mietern entstanden sind.