BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18686 21. Wahlperiode 22.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 16.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Inklusion in Schwerpunktschulen in Hamburg ein Erfolgsmodell? In Hamburg gibt es aktuell rund 60 Schwerpunktschulen, die laut Aussage1 der Schulbehörde unter anderem aus den Integrationsschulen und integrativen Regelschulen hervorgegangen sind. In der Bevölkerung ist allerdings weitgehend unbekannt, was Schwerpunktschulen sind und warum diese in Bezug auf die Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Sonderstatus innehaben. Zumal seit dem Schuljahr 2010/2011 alle staatlichen allgemeinen Hamburger Schulen inklusiv arbeiten und Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichten sollen. Eltern dürfen frei wählen, ob ihr Kind eine Regeloder eine Sonderschule besucht. Laut Aussage2 der Schulbehörde wird dieses Recht für Schülerinnen und Schüler mit speziellen Förderbedarfen in den Bereichen Hören, Sehen, Autismus, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung jedoch stark eingeschränkt: Ihnen stehen einer Pressemitteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 1. April 2019 zufolge zurzeit nicht alle 310 allgemeinen Schulen offen, sondern nur die sogenannten Schwerpunktschulen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Durch die Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes im Jahr 2009 wurde für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf das uneingeschränkte Recht zum Besuch einer allgemeinen Schule gesetzlich verankert. Eine Konkretisierung zur Umsetzung dieses Rechtsanspruchs erfolgte im Jahr 2012 im Rahmen der Beschlussfassung der Bürgerschaft zu Drs. 20/3641 „Inklusive Bildung an Hamburgs Schulen“. Sorgeberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zwischen einer inklusiven schulischen Förderung an einer allgemeinen Schule oder alternativ einer Förderung an einer geeigneten Sonderschule, je nach sonderpädagogischem Förderbedarf an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum beziehungsweise einer speziellen Sonderschule , wählen. Diese Drucksache ist auch Grundlage für die Benennung bestimmter Grundschulen und Stadtteilschulen als sogenannte Schwerpunktschulen, die dort noch als „integrationserfahrene Schulen“ bezeichnet werden. Diese Schulen sind baulich, sächlich sowie personell in besonderer Weise ausgestattet, dass Schülerinnen und Schüler mit den Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen, Autismus, geistige Entwicklung 1 https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/12393496/2019-04-01-bsb-modellprojektmoeglichmacher /. 2 https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/12393496/2019-04-01-bsb-modellprojektmoeglichmacher /. Drucksache 21/18686 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sowie körperliche und motorische Entwicklung – spezielle sonderpädagogische Förderbedarfe – besonders gut gefördert werden können, siehe auch Drs. 20/10803 und Drs. 20/10965. Eine sonderpädagogische Förderung für die deutlich größere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung ist dagegen in allen Grundschulen und weiterführenden Schulen möglich. Der Begriff der „Schwerpunktschule“ wurde mit der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zuletzt geändert im November 2017, eingeführt (https://www.hamburg.de/contentblob/9896796/ d3a88afb17134376f1e4b9e09536cb66/data/mbl-08-2017.pdf). Diese Richtlinie setzt in § 3 die Vorgaben der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF), um (https://www.hamburg.de/ contentblob/3663206/e014d75f546b97b5c0c393c75065971f/data/ao-sfdownload .pdf). Hier ist auch geregelt, dass der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel auf vier pro Klasse begrenzt sein soll und dass wiederum ein Anteil von maximal 50 Prozent dieser Teilgruppe in einem Altersjahrgang einer Schule aus Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammengesetzt sein darf. Die Auswahl der Schwerpunktschulen erfolgte nach Verabschiedung der Drs. 20/3641 im Jahr 2012 zunächst unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Vorerfahrungen der jeweiligen Grundschulen und Stadtteilschulen im Bereich der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf. Dies erklärt den hohen Anteil der Schulen, die zuvor „Integrationsklassen“ oder „integrative Regelklassen“ angeboten haben. In den Folgejahren wurde es aufgrund der Nachfrage nach geeigneten Schulplätzen erforderlich, neue Schwerpunktschulen einzurichten, um dem Elternwunsch bezüglich der inklusiven Förderung von Schülerinnen und Schülern mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf auch in anderen Regionen der Stadt zu entsprechen. Kriterien bei der Einrichtung einer Schwerpunktschule sind: - die hinreichende Personalausstattung der jeweiligen Schule mit pädagogischem Fachpersonal, das hinsichtlich der fachlichen Qualifikation ein möglichst breites Spektrum der Anforderungen sonderpädagogischer Förderung in speziellen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten abdecken kann, - eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit in den jeweiligen Schulgebäuden, - die adäquate sächliche Ausstattung, - eine sinnvolle heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft auch und gerade bezogen auf die jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfe und - die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der Aspekte der Schülerbeförderung (vergleiche § 15 AO-SF). Vor dem Hintergrund der individuellen Bedarfe von Schülerinnen und Schülern mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf, werden die Rahmenbedingungen an Schulen laufend geprüft. Sofern eine Schule die genannten Kriterien bezogen auf die jeweiligen Schülerinnen und Schüler nicht oder in nicht hinreichendem Maße erfüllt, unterstützt die für Bildung zuständige Behörde die Schule bei der zeitnahen bedarfsgerechten Ausstattung, siehe Drs. 21/14555. Bezogen auf den Schulstandort können keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden, weil sich die Förderschwerpunkte nicht abstrakt beschreiben lassen, sondern sich immer individuell nach den Schülerinnen und Schülern der Schule mit sonderpädagogischen Förderbedarf richten. Das Konzept der Schwerpunktschule beruht darauf, dass hier möglichst mehrere Schülerinnen und Schüler mit speziellen sonderpädagogischen Förderbedarfen gemeinsam innerhalb der Schulgemeinschaft einer allgemeinen Schule gefördert werden . Bei der Umsetzung dieses Konzepts ist die Ermöglichung relevanter Peergroup- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18686 3 Bezüge ein zentrales Motiv, um dem Empfinden einer sozialen Vereinzelung in der genannten Zielgruppe entgegen zu wirken. Ein weiteres zentrales Anliegen besteht in der Absicherung einer angemessenen Fachlichkeit hinsichtlich der je nach Förderbedarf erforderlichen, spezifischen sonderpädagogischen Förderangebote an den Standorten der Schwerpunktschulen. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass in der schulischen Praxis die Schülerinnen und Schüler eines Förderschwerpunkts in Teillerngruppen zusammengefasst werden. Dies widerspräche eindeutig dem Interesse einer bezogen auf die Gesamtheit aller Schülerinnen einer jeweiligen Klasse intendierten, inklusiven Förderung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wo findet sich die rechtliche Bezugsquelle für die Einrichtung der Schwerpunktschulen in Hamburg? 2. Wie werden Schwerpunktschulen genau definiert und wo findet sich der Begriff der Schwerpunktschule in Gesetz, Verordnung et cetera verankert ? 3. Welche besonderen Voraussetzungen müssen Schwerpunktschulen erfüllen hinsichtlich a) Ausstattung in Bezug auf zum Beispiel Rückzugs- und Therapieräume , b) Barrierefreiheit, c) Fachpersonal wie zum Beispiel Sonderpädagogen, Therapeuten, d) der Abdeckung der Förderschwerpunkte? Bitte für jede Schwerpunktschule die Voraussetzungen und den Förderschwerpunkt angeben. 4. Was geschieht mit Schwerpunktschulen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen? 5. Schwerpunktschulen gibt es laut Broschüre der BSB „Hamburgs Grundschulen “ und Pressemitteilung vom 1. April 2019 für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen und Autismus. a) Welche Förderschwerpunkte werden damit nicht abgedeckt und warum nicht? b) Wo werden die fehlenden Förderschwerpunkte abgedeckt? Siehe Vorbemerkung. c) Wie ist der regionale Bedarf je oben genanntem Förderschwerpunkt und wie wird dieser je Region abgedeckt? Eine Zusammenstellung der erfragten Daten nach Planungsregionen wird in der für Bildung zuständigen Behörde nicht vorgenommen. In der Anlage werden die Beschulungsorte für Schülerinnen und Schüler mit den oben genannten Förderbedarfen nach Bezirken gegliedert ausgewiesen. d) Werden an einer Schwerpunktschule Kinder mit gleichem Förderschwerpunkt zusammengefasst oder ist der Förderschwerpunkt unabhängig? Wenn ja, welchen Vorteil hat dieses? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. e) Wie sind „Schwerpunktschulen mit besonderer Prägung“ einzuordnen ? Drucksache 21/18686 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die beiden „Schwerpunktschulen besonderer Prägung“ sind unter spezifischen Bedingungen entstanden. An der Heinrich-Hertz-Schule erbrachte die unmittelbare räumliche Nachbarschaft zum Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte seit Jahrzehnten Ansatzpunkte für eine inklusive schulische Förderung insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich Sehen. In der Stadtteilschule Hamburg-Mitte bot das schon lange vor Einführung der Inklusion bestehende spezifische Angebot für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich Hören und Kommunikation, in der Sekundarstufe II mit spezifischer Unterstützung die Allgemeine Hochschulreife erwerben zu können, den Ausgangspunkt für die spezifische Profilierung dieser Schwerpunktschule . f) Wie viele Inklusionskinder mit Sonderförderbedarf nimmt eine Schwerpunktschulklasse maximal auf? g) Wie viele Inklusionskinder mit Behinderung nimmt eine Schwerpunktschulklasse maximal auf? Siehe Vorbemerkung. h) Es gibt außerdem das Bildungszentrum für Hören und Kommunikation sowie für Blinde und Sehbehinderte. Was ist der Unterschied zu Schwerpunkt- und Sonderschulen? Die genannten Bildungszentren sind gemäß § 19 Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) Sonderschulen, während die Schwerpunktschulen den Status einer allgemeinen Schule der jeweiligen Schulform Grundschule (§ 14 HmbSG) und Stadtteilschule (§ 15 HmbSG) haben. 6. Wo ist die rechtliche Bezugsquelle dafür, dass Eltern von Kindern mit speziellen Förderbedarfen laut Schulbehörde nur zwischen Schwerpunktschulen und Sonderschulen wählen sollen? Siehe Vorbemerkung. 7. Weshalb werden Eltern dieser Kinder diskriminiert, indem man ihnen die volle Wahlfreiheit bei der Schulformwahl sowie bei Zurückstellungen nach HmbSG verweigert? Es findet keine Diskriminierung statt. Sorgeberechtigte vom Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf haben ein uneingeschränktes Wahlrecht hinsichtlich der Schulform. Sie können frei entscheiden, ob sie eine inklusive Beschulung in einer allgemeinen Schule wünschen oder alternativ eine schulische Förderung an einer geeigneten speziellen Sonderschule. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Anfragesituation nach entsprechenden Plätzen an Grundschulen und Stadtteilschulen können jedoch nicht alle Standorte dieser Schulformen ein entsprechend qualifiziertes Angebot für die genannte Zielgruppe vorhalten . Dies wird bei der Anmelderunden für Grundschulen und Stadtteilschulen in besonderer Weise berücksichtigt, indem die Plätze für Schülerinnen und Schüler mit speziellem Förderbedarf vorab vergeben werden, um optimale Bedingungen einer den spezifischen Bedarfen entsprechenden sonderpädagogischen Förderung sicherzustellen. Damit zukünftig die Erstwünsche bei der Schulwahl der Sorgeberechtigten von Kindern mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf noch besser berücksichtigt werden können, wird die für Bildung zuständige Behörde mit der kommenden Anmeldung zum Schuljahr 2020/2021 durch eine Anpassung des Anmeldeverfahrens erweiterte Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl unterschiedlicher Standorte von Schwerpunktschulen schaffen. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf möglich, sofern die Bedingungen des § 38 Absatz 3 HmbSG erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Zurückstellung nur in Frage kommt, wenn eine Förderung in Vorschule oder Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18686 5 Kindertagesstätte realistisch dazu beitragen kann, dass das zurückgestellte Kind im Folgejahr dem Bildungsplan der Grundschule entsprechend erfolgreich am Unterricht der ersten Klasse teilnehmen kann. 8. Wie ist der Stand des Projekts „Möglichmacher“ aktuell und welche Fortbildungen laufen (differenziert nach LI und anderen Anbietern)? Im Projekt „möglichmacher*“ schließen die teilnehmenden Schulen derzeit die Planungsphase für ihre Projektteilnahme ab, an deren Ende die erste Ziel- und Leistungsvereinbarung für ein jeweils schulbezogen definiertes Schulentwicklungsprojekt mit besonderer Fokussierung auf die Schulentwicklung als Schwerpunktschule stehen wird. Bislang erfolgte für die Schulen im Modellprojekt eine intensive Begleitung durch Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater sowie Didaktischen Trainerinnen und Trainer des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung. Hinzu kam für die Schulleitungsgruppen aller teilnehmenden Schulen ein Fortbildungsangebot zum strategischen Leitungshandeln. 9. Weshalb nehmen nur elf der rund 60 Schwerpunktschulen am Projekt „Möglichmacher“ teil? Bereits in der Phase der Planung des Modellprojekts wurde die Notwendigkeit zur Entwicklung und Erprobung von neuen Fortbildungsformate deutlich, die bislang weder in Hamburg noch bundesweit abrufbar sind. Vor diesem Hintergrund erscheint aus gegenwärtiger Sicht die zahlenmäßige Einschränkung des Modellprojekts auf zunächst elf teilnehmende Schulen angemessen, um für diese eine optimale Fortbildung und Begleitung gewährleisten zu können. Gleichzeitig ist das Modellprojekt von vornherein in eine komplexere Arbeits- und Kommunikationsstruktur eingebunden, die über das neue Netzwerk „Schwerpunktschulen stärken“ alle Schwerpunktschulen sowie später über größere Veranstaltungen auch weitere allgemeine Schulen in die fachlichen Entwicklungsprozesse einbezieht. Im Übrigen siehe Drs. 21/14555. 10. Wie äußern sich die Schulleitungen von Grundschulen und STS zum Projekt? Das Modellprojekt wurde in verschiedenen Foren von Schulleitungen präsentiert und jeweils mit Interesse aufgenommen. 11. Wie viele Schülerinnen und Schüler an Schwerpunktschulen erhalten aktuell Therapie durch BSB-Personal? Derzeit erhalten 301 Schülerinnen und Schüler an Schwerpunktschulen Therapie durch Personal der für Bildung zuständigen Behörde. 12. Wie läuft die Zusammenarbeit mit Schulbau Hamburg (SBH) bei den Schwerpunktschulen hinsichtlich der Umsetzung der Inklusions- Anforderungen an, wie mit den anderen Schulen? Grundsätzlich werden alle Neubauten, unabhängig davon, ob es sich um eine Schwerpunktschule handelt, durch SBH I Schulbau Hamburg barrierefrei geplant und realisiert. Für Schwerpunktschulen werden hierbei zusätzliche Flächen berücksichtigt, um zum Beispiel Ruhe- und Therapiebereiche einrichten zu können. Im Rahmen von Sanierungen von Bestandsgebäuden werden unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäudestruktur Verbesserungen der Inklusions-Anforderungen umgesetzt, die rollstuhlgerechte WCs, elektrische Türöffner, Schallschutzmaßnahmen und ähnliche umfassen können. Darüber hinaus werden für Schwerpunktschulen im Rahmen von Sanierungen von Bestandsgebäuden zusätzliche Investitionsmittel bereitgestellt. Mit diesen Investitionen wird pro Bezirk bei je einer weiteren Grundschule und Stadtteilschule eine weitgehende Barrierefreiheit realisiert. 13. Wie wird der gemeinsame Arbeitskreis BSB/SBH/Architektenkammer hier einbezogen (außer, dass er Orientierungshinweise gibt)? In regelmäßigen Terminen werden mit dem Arbeitskreis Schulbau generelle Themen und Entwicklungen behandelt. Die Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit fließen in die baulichen Vorgaben zum Beispiel in den Planungsleitfaden Barrierefreies Bauen und Inklusion an staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg ein. Drucksache 21/18686 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Alle Schulneubauten werden regelhaft barrierefrei geplant und errichtet. Die Überarbeitung des Planungsleitfadens zur Barrierefreiheit an Hamburger Schulen wurde mit der Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. abgestimmt. Die überarbeitete Fassung wurde im Jahr 2018 eingeführt. Die Regelungen des Planungsleitfadens gelten für alle Bauvorhaben, die sich in der Planung und im Bau befinden. SBH | Schulbau Hamburg beziehungsweise GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH befinden sich im regelmäßigen Austausch mit dem Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg, das Anfang 2019 seine Arbeit aufgenommen hat. Dabei werden in regelmäßigen Terminen generelle Themen und Entwicklungen abgestimmt, aber auch einzelne Bauprojekte berücksichtigt. Autismus Hören Sehen geistige Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung Mehrfachbehinderung / intensiver Assistenzbedarf Grundschule 6 7 2 57 26 0 98 Stadtteilschule 14 35 1 52 21 0 123 ReBBZ 3 0 0 0 0 0 3 spezielle Sonderschule 0 0 0 80 0 23 103 Gesamt 23 42 3 189 47 23 327 Grundschule 10 8 4 29 41 0 92 Stadtteilschule 20 7 2 27 34 0 90 ReBBZ 0 0 0 0 0 0 0 spezielle Sonderschule 5 167 0 122 176 76 546 Gesamt 35 182 6 178 251 76 728 Grundschule 15 3 1 14 28 0 61 Stadtteilschule 10 9 2 26 31 0 78 ReBBZ 1 0 0 0 0 0 1 Gesamt 26 12 3 40 59 0 140 Grundschule 6 8 6 13 13 0 46 Stadtteilschule 25 10 6 65 63 0 169 ReBBZ 0 0 0 1 1 0 2 spezielle Sonderschule 2 0 108 83 71 92 356 Gesamt 33 18 120 162 148 92 573 Grundschule 25 15 5 42 31 0 118 Stadtteilschule 35 10 3 80 71 0 199 ReBBZ 1 0 0 0 0 0 1 spezielle Sonderschule 1 0 0 181 107 95 384 Gesamt 62 25 8 303 209 95 702 Grundschule 10 5 1 11 12 0 39 Stadtteilschule 15 4 2 14 27 0 62 ReBBZ 0 0 0 0 0 0 0 spezielle Sonderschule 0 0 0 119 0 24 143 Gesamt 25 9 3 144 39 24 244 Grundschule 8 2 2 25 43 0 80 Stadtteilschule 1 3 1 14 15 0 34 ReBBZ 0 0 0 0 0 0 0 spezielle Sonderschule 2 0 0 92 193 35 322 Gesamt 11 5 3 131 251 35 436 215 293 146 1.147 1.004 345 3.150 Schülerinnen und Schüler mit ausgewählten sonderpädagogischen Förderbedarfen an staatlichen Grund-, Stadtteil- und Sonderschulen im Schuljahr 2018/19 Bezirk der Schule Schulform der Schule (Kapitel) sonderpädagogischer Förderschwerpunkt Gesamt Gesamt Quelle: Schuljahresstatistik 2018; Sonderpädagogische Förderbedarfe des Schuljahres 2018/19: Einträge in den Schulverwaltungsprogrammen mit Stand 31. Januar 2019 Bergedorf Eimsbüttel Hamburg-Mitte Hamburg-Nord Harburg Wandsbek Altona Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18686 7 Anlage 18686ska_Text 18686ska_Anlage