BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18689 21. Wahlperiode 25.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 17.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Messer, Drogen, Handys in Hamburgs Gefängnissen – Kontrolle von Anstaltsverboten Wie die Antworten auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/276, 21/358, 21/5544, 21/7245, 21/10391 und 21/12121 und 21/16068 zeigten, sind der Konsum, der Handel mit und das Schmuggeln von Drogen in Hamburgs Justizvollzugsanstalten leider allgegenwärtiges Tagesgeschäft. Funde von Messern, Handys, Drogen oder anderer unerlaubter Gegenstände und Substanzen sind seit Jahren gang und gäbe. Wie der Senat bereits in der Drs. 21/276 mitteilte, gelangen diese im Wesentlichen neben Mauerüberwürfen und Postsendungen mittels Übergabe durch Besucher, durch Gefangene nach Vollzugslockerungen, durch einzelne Beschäftigte oder externe Dienstleister in die Anstalten. Aus diesem Grund werden unter anderem Anstaltsund Besuchsverbote ausgesprochen; allein im vergangenen Jahr wurden 50 Verbote gegen Besucher, zwei gegen Dienstleister und drei gegen Bedienstete verhängt (Drs. 21/16608). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Erteilung von Anstaltsverboten dient dem Schutz und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten. Sie werden von den Anstaltsleitungen der Justizvollzugsanstalten in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft ausgesprochen. Zu Verboten kommt es dann, wenn namentlich Besucherinnen und Besucher, Dienstleisterinnen und Dienstleister oder Bedienstete durch ihr Verhalten die Sicherheit und/oder Ordnung in der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt oder gefährdet haben und prognostiziert werden muss, dass es bei erneuten Aufenthalten in der Justizvollzugsanstalt zu einer weiteren Beeinträchtigung oder Gefährdung kommen wird. Anstaltsverbote werden befristet erteilt und den Betroffenen schriftlich unter Angabe der entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt. Nach Aufhebung des Anstaltsverbots erfolgt eine weitere schriftliche Benachrichtigung. Im Übrigen siehe Drs. 21/16068. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anstaltsverbote wurden bislang im Jahr 2019 jeweils gegenüber wem erteilt? Bitte nach JVA getrennt darstellen. Anstalt* Besucher Dienstleister Bedienstete Justizvollzugsanstalt Billwerder 6 0 0 Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel 8 0 1 Justizvollzugsanstalt Glasmoor 0 0 0 Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand 1 0 0 Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg 2 0 0 Drucksache 21/18689 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anstalt* Besucher Dienstleister Bedienstete Untersuchungshaftanstalt 1 0 0 * Stand bis einschließlich 17.10.2019 2. Bei wie vielen Personen bestehen aktuell Anstaltsverbote? Bitte nach JVA getrennt darstellen. Anstalt* Gesamtzahl Justizvollzugsanstalt Billwerder 58 Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel 31 Justizvollzugsanstalt Glasmoor 2 Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand 22 Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg 3 Untersuchungshaftanstalt 4 * Stand bis einschließlich 17.10.2019 3. Auf welche Weise wird gewährleistet, dass Personen, denen gegenüber ein Anstaltsverbot ausgesprochen wurde, die jeweilige JVA auch nicht mehr betreten? 4. Haben die Mitarbeiter an den Pforten in allen JVA Kenntnis darüber, gegen welche Personen ein Anstaltsverbot ausgesprochen wurde? Falls ja, wie wird das sichergestellt? Falls nein, weshalb nicht und wie sollen sie dann dafür sorgen, dass die Person die Anstalt nicht betritt? Alle verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an allen Pforten und Toren in allen Justizvollzugsanstalten sind durch die Nutzung der entsprechenden Module des Datenverarbeitungsverfahrens BasisWeb zu bestehenden Anstaltsverboten informiert. Ergänzende Informationen werden den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Justizvollzugsanstalten zusätzlich über die standardisierten Mitteilungs - und Meldewege mitgeteilt. Sofern von einer Person, gegen die ein aktuelles Anstaltsverbot besteht, trotzdem Einlass in eine Justizvollzugsanstalt begehrt wird, entscheidet die Anstaltsleitung im Einzelfall, ob diesem Wunsch trotz bestehenden Anstaltsverbots entsprochen werden kann.