BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18695 21. Wahlperiode 25.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Blömeke (GRÜNE) vom 17.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Navigationssysteme im Rettungsdienst und Krankentransport Mit der geplanten Novellierung des Rettungsdienstgesetzes wird klargestellt, dass der Rettungsdienst in Hamburg als öffentliche Aufgabe in der Hand der Feuerwehr bleibt. Krankentransporte außerhalb von Notfällen werden dagegen regelhaft von privaten Dienstleistern und Hilfsorganisationen durchgeführt . Dienstleister, die Krankentransporte mit Krankenkraftwagen betreiben, müssen im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein. Die Firma GARD hat in der Vergangenheit intensiv nach Möglichkeiten gesucht, Aufträge auch im Bereich des Rettungsdienstes zu erhalten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches, mit dem mehrere Klagen und Widerspruchsverfahren beendet wurden, erfolgt ein Einsatz des privaten Dienstleisters GARD mit acht Rettungswagen im Bereich des nicht öffentlichen Rettungsdienstes . Der Vergleich ist befristet bis April 2022. Die Einsätze werden durch die Leitstelle der Feuerwehr disponiert, um Doppelalarmierungen zu vermeiden. Die Alarmierungen erfolgen über das Notrufsystem „112“. Insbesondere im akuten Notfall, aber auch beim terminierten Krankentransport ist sicherzustellen, dass die Routen möglichst kurz ausfallen und das jeweilige Ziel ohne vermeidbare Umwege und Zeitverlust erreicht wird. Allerdings kursieren Beschwerden über die Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Navigationsgeräte bei den Fahrzeugen der Firma GARD. Diese seien nicht auf dem aktuellen Stand der Technik und würden häufig ausfallen . Dadurch komme es zu vermeidbaren Belastungen für die Patientinnen und Patienten und zu Störungen bei den Behandlungsabläufen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie unterscheidet sich der nicht öffentliche Rettungsdienst vom öffentlichen Rettungsdienst? Der Begriff Rettungsdienst umfasst als Oberbegriff sowohl die Notfallrettung als auch den Krankentransport. Der öffentliche Rettungsdienst wird unter Verantwortung des Aufgabenträgers Feuerwehr erbracht, dieser kann Dritte mit öffentlich-rechtlichem Vertrag in den öffentlichen Rettungsdienst einbeziehen. Der private Rettungsdienst wird auf Grundlage von Genehmigungen erbracht, die von der Aufsichtsbehörde Rettungsdienst erteilt werden . Genehmigungsinhaber sind berechtigt, ihre Einsätze selbst nach eigenen Kriterien zu organisieren, soweit die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes und die Auflagen der Genehmigungsbescheide eingehalten werden. So werden aktuell im Krankentransport die Einsätze über eigene Leitstellen abgewickelt. Die Anbieter haben eigene Rufnummern, über die sie beauftragt werden. Drucksache 21/18695 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der private Rettungsdienst unterscheidet sich ferner auch bei der Abrechnung vom öffentlichen Rettungsdienst. Der öffentliche Rettungsdienst erhebt bisher aufgrund von § 10a Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) Gebühren für die Feuerwehr oder Entgelte für die Hilfsorganisationen, während zwischen den Patientinnen und Patienten und den privaten Unternehmen andere Entgeltvereinbarungen geschlossen werden, deren Rechtsgrundlage nicht das HmbRDG ist. Nach Inkrafttreten der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes, werden im öffentlichen Rettungsdienst nur noch die Notfallrettung und die Sicherstellung von Krankentransport bei Verhinderung privater Anbieter stattfinden. Der Krankentransport wird künftig ausschließlich auf Genehmigungsbasis von privaten Unternehmen und Hilfsorganisationen durchgeführt. 2. Welche Dienstleister sind im nicht öffentlichen Rettungsdienst tätig? In der Notfallrettung ist derzeit ein Unternehmen tätig, die Firma GARD Gemeinnützige Ambulanz- und Rettungsdienst GmbH Im Krankentransport gibt es folgende Genehmigungsinhaber: 1. Ambulance Köpke GmbH, 2. Ambulanz Akut e.K., 3. Ambulanz Akut West KG, 4. Ambulanz Hamburg Döpke e.K., 5. ASG Ambulanz GmbH & Co.KG, 6. Blauer Kreis GmbH, 7. DKT Die Krankentransport GmbH, 8. G.A.R.D. Gemeinnützige Ambulanz- und Rettungsdienst GmbH, 9. G.A.R.D. Gesellschaft für Ambulanz- und Rettungsdienst Hamburg-Ost mbH, 10. HKB Hanseatische Krankenbeförderung GmbH, 11. KBS-Krankenbeförderung Süßmann GbR, 12. Krankenbeförderung Hermann GmbH & Co. KG, 13. KTP Krankentransport Wolfgang Pohl, 14. Medi KT Krankenwagendienste e.K., 15. 292910, Krankentransport GmbH & Co. KG, 16. Avicenna Krankentransport, 17. Phoenix Ambulanz OHG, 18. Ambulanz Schrörs Hamburg-Harburg GmbH & Co. KG, 19. Ambulanz Schrörs Hamburg-Wandsbek GmbH & Co. KG, 20. Ambulanz Schrörs Hamburg-Bahrenfeld GmbH & Co. KG, 21. Ambulanz Schrörs Hamburg-Veddel GmbH & Co. KG. 3. Wird die Firma GARD auch nach Inkrafttreten der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes weiterhin im nicht öffentlichen Rettungsdienst tätig sein? Die Gemeinnützige Ambulanz und Rettungsdienst GmbH (GARD) wird für den bisherigen Umfang der Notfallrettung auch nach Inkrafttreten des neuen Rettungsdienstgesetzes auf Grundlage der erteilten Genehmigung tätig werden, also außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. Die Übergangsregelung des neuen Gesetzes erklärt die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes wirksamen Genehmigungen für weitere vier Jahre als wirksam. Im Krankentransport bleiben bestehende Genehmigungen für die genehmigte Dauer wirksam. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18695 3 4. In welchen Bereichen des Rettungs- und Krankentransports und mit jeweils wie vielen Fahrzeugen ist die Firma GARD aktuell in Hamburg im Einsatz? Gemäß einem gerichtlichen Vergleich hat die Firma GARD acht Rettungswagen (plus drei Reserve-Rettungswagen) an sechs Standorten in der Notfallrettung im Einsatz. Die Notfallrettungswachen der Firma GARD liegen in Bahrenfeld, Barmbek, Langenhorn , Lohbrügge, Poppenbüttel und Rothenburgsort. Weiterhin sind der Firma GARD 142 Krankenkraftwagen für den Krankentransport genehmigt. 5. Was ist über die Funktionstüchtigkeit und den Stand der Technik bei den Navigationssystemen der Firma GARD bekannt? Welche Navigationssysteme werden von der Firma im Rettungsdienst genutzt? Wie ist die Gleichwertigkeit zu den Systemen der Feuerwehr gewährleistet? Die Rettungswagen der Firma GARD, die in Hamburg in der Notfallrettung mitwirken, wurden im Zuge der Digitalfunkausrüstung ebenfalls mit Navigationsgeräten des Typs „Fleet 770“ von der Firma Garmin ausgestattet. Die Ausstattung (Digitalfunk und Navigationsgerät ) entspricht der eines Rettungswagens, den auch die Feuerwehr Hamburg nutzt. 6. Welche technischen Vorgaben sind für Navigationssysteme im Rettungsoder Krankentransport einzuhalten? Wie wird sichergestellt, dass die Firma GARD im Rettungsdienst die für den Rettungsdienst geltenden qualitativen Standards einhält? Die Firma GARD als Unternehmer im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbRDG hat die Rettungswagen im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 20 Absatz 2 HmbRDG auszustatten. Die technischen Regeln werden maßgeblich in der DIN EN 1789 festgelegt. Diese schreibt jedoch die Ausstattung mit einem Navigationsgerät nicht vor und enthält daher auch keine technischen Vorgaben für Navigationssysteme. Die Rettungswagen der Firma GARD wurden mit den Feuerwehrsystemen (Funkgeräte SEPURA, Navigationsgeräte ARMIN Fleet 770 und der erforderlichen Schnittstellentechnik ) ausgestattet. Das Navigationsgerät ist grundsätzlich kein führendes Medium und ersetzt nicht die Revierkenntnisse der Einsatzkräfte. Daher ist die Firma GARD nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbRDG verpflichtet, in seiner Eigenschaft als Unternehmer bei der Auswahl , Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. Das bedeutet aus Sicht der genehmigenden Stelle auch, dass nur Personal mit adäquaten Revierkenntnissen eingesetzt wird. 7. Wie und in welchen Abständen wird die Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Dienstleisters im Krankentransport überprüft? Unternehmer im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbRDG beantragen die Genehmigung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 HmbRDG regelhaft nach vier Jahren neu. Die Prüfung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit nach § 12 Absatz Nummer 1 HmbRDG erfolgt insoweit regelmäßig im Zuge der (Neu)Beantragung der Genehmigung. Darüber hinaus werden die Betriebe der Unternehmer im Regelfall einmal jährlich durch die Feuerwehr Hamburg als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde überprüft. Die Krankenkraftwagen der Unternehmer werden bei der erstmaligen Inbetriebnahme auf vollständige Ausstattung nach DIN EN 1789 und der Krankentransport insgesamt über alle Leistungserbringer durchschnittlich zwei bis drei Mal monatlich stichprobenhaft im Einsatz an Notaufnahmen, Dialyseeinrichtungen und Ärztezentren überprüft. 8. Wird die Ausstattung mit Navigationssystemen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Krankentransport geprüft? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/18695 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Siehe Antwort zu 6. 9. Werden nach Inkrafttreten der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes neue Genehmigungsverfahren für den Krankentransport durchgeführt werden? Wenn nein, welche Geltungsdauer haben die aktuellen Genehmigungen der Hilfsorganisationen und privaten Dienstleister? Siehe Antwort zu 3. Die Hilfsorganisationen haben derzeit keine Genehmigung, da sie aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages in den öffentlichen Rettungsdienst einbezogen sind. Insoweit sind sie von der Genehmigungspflicht befreit. Künftig benötigen die Hilfsorganisationen im Krankentransport eine Genehmigung, sobald die Einbeziehung auf Grundlage des bisherigen öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgelaufen ist.