BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18752 21. Wahlperiode 29.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 22.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Schützt die neue Fachanweisung zu Wohnkosten vor Zwangsumzügen? Für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach Asylbewerberleistungsgesetz werden die sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), die tatsächlich anfallen, nur übernommen, wenn sie als angemessen bewertet werden. Kosten, die über der Angemessenheitsgrenze liegen, müssen die Betroffenen aus den Regelleistungen selbst finanzieren. Was als angemessen gilt, wird jeweils vor Ort in den Städten und Landkreisen festgelegt. In Hamburg gilt seit dem 1.06.2019 eine neue Fachanweisung, die die Angemessenheitsgrenzen der Wohnkosten neu regelt. Demnach liegt die neue Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete inklusive der Wasserkosten bei 495 Euro für einen Einpersonenhaushalt (bisher 481 Euro, allerdings ohne Wasserkosten). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Agentur für Arbeit Hamburg (AA) wie folgt: 1. Wie hoch waren in Hamburg die KdU für Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach SGB II und XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, seit Januar 2018 bis heute? Bitte monatsweise sowie die jeweilige Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und für die einzelnen Rechtskreise gesondert angeben. Bitte auch den vom Bund übernommenen Anteil an den Kosten ausweisen, gegebenenfalls auch nur das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019. Siehe Anlage 1. Für den Rechtskreis SGB II sind die erforderlichen Informationen über den Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit in den Tabellen zur „Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen)“ abrufbar1. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund prozentual nach Maßgabe des § 46 SGB II sowie nach § 46a SGB XII an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII. 2. Wie hoch waren jeweils die KdU, die für Gebühren bei öffentlicher Unterbringung angefallen sind? Bitte ebenfalls nach den unter 1. genannten Kriterien differenzieren. 3. In wie vielen Fällen und in welcher durchschnittlichen Höhe wurden seit Januar 2018 bis heute KdU für Leistungsberechtigte, die Leistungen 1 https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?nn=1021940&year_month=201906&pageLocale=de& view=processForm&topicId=1023396®ionInd=02. Drucksache 21/18752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nach SGB II und XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, nicht oder nicht vollständig übernommen? Bitte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und durchschnittliche Höhe der nicht übernommenen Kosten monatsweise angeben. 4. In wie vielen Fällen und in welcher durchschnittlichen Höhe wurden seit Januar 2018 bis heute KdU nicht oder nicht vollständig übernommen, weil die tatsächlich angefallenen Kosten nicht als angemessen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II anerkannt und übernommen wurden? Bitte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, durchschnittliche Höhe sowie Anteil am Gesamt monatsweise angeben. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Für eine Einzelfallauszählung/-auswertung müssten sowohl die Akten im Jobcenter als auch in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales geprüft werden. Die Überprüfung von rund 95 000 Leistungsakten bei Jobcenter und 45 000 Akten in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zu den Gebühreneinnahmen einschließlich der Selbstzahler und Selbstzahlerinnen von f & w fördern & wohnen AöR (f & w) siehe Drs. 21/16551. 5. Wie viele Bedarfsgemeinschaften wurden seit Januar 2018 bis heute aufgrund einer Überschreitung der Angemessenheit der KdU zu einer Kostensenkung aufgefordert? a. In wie vielen Fällen erfolgte daraus ein Umzug? b. In wie vielen Fällen wurden laufende Kostensenkungsverfahren aufgrund der neuen Angemessenheitsgrenzen seit dem 1.06.2019 eingestellt ? Bitte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften monatsweise angeben. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erhalten aktuell 94 951 Bedarfsgemeinschaften (Stand 09/19, https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/ Detail/Aktuell/iiia7/eckwerte/eckwerte-d-0-xlsm.xlsm). Die Anzahl der zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgeforderten Bedarfsgemeinschaften seit Januar 2018 lag bei: Monat Anzahl der Aufforderungen zur Mietsenkung 01/2018 20 02/2018 18 03/2018 28 04/2018 25 05/2018 25 06/2018 33 07/2018 33 08/2018 39 09/2018 52 10/2018 46 11/2018 63 12/2018 42 Gesamt: 424 Monat Anzahl der Aufforderungen zur Mietsenkung (Stand 30.09.2019) 01/2019 54 02/2019 47 03/2019 51 04/2019 28 05/2019 30 06/2019 36 07/2019 21 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18752 3 Monat Anzahl der Aufforderungen zur Mietsenkung (Stand 30.09.2019) 08/2019 31 09/2019 26 Gesamt: 324 Quelle: Jobcenter team.arbeit.hamburg Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII und AsylbLG erhalten derzeit 45.229 Bedarfsgemeinschaften (Stand 09/19). Die Anzahl der zur Senkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aufgeforderten Bedarfsgemeinschaften seit Januar 2018 stellt sich wie folgt dar: Jahr Anzahl der Aufforderungen zur Mietsenkung 2018 280 bis Sep. 2019 193 Quelle: Datawarehouse Eine monatliche Betrachtung für die Rechtskreise SGB II und AsylbLG wird statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 4. 6. Ab wie viel Prozent der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen der KdU werden Kostensenkungsverfahren in Hamburg eingeleitet? Wird dies von allen Jobcentern in Hamburg einheitlich praktiziert? Wenn nein, warum nicht? Kostensenkungsverfahren werden grundsätzlich eingeleitet, wenn die Bruttokaltmiete die Angemessenheitsgrenzen überschreitet. Aktuell ist – zunächst befristet bis Ende des Jahres 2019 – die Einleitung von Kostensenkungsverfahren, bei Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze um bis zu 20 Prozent, ausgesetzt. Die Vorgaben sind für Jobcenter und die Fachämter für Grundsicherung und Soziales einheitlich. 7. Wie hoch ist der Anteil für Wasserkosten an der Gesamtangemessenheitsgrenze entsprechend der Fachanweisung vom 1.06.2019 beziehungsweise welche Höchstwerte für Wasserkosten werden als angemessen anerkannt? Unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in die Angemessenheitsgrenze neben der Kaltmiete alle kalten Betriebskosten einzubeziehen . Kalte Betriebskosten sind solche nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Kosten der Wasserversorgung sind hierin enthalten und nicht gesondert ausgewiesen. 8. In welcher Höhe wurden Kosten für Wasser jeweils durchschnittlich für die einzelnen Haushaltsgrößen seit Januar 2018 bis zur Neuregelung der Fachanweisung vom 1.06.19 übernommen? Siehe Antwort zu 2. bis 4. 9. Für wie viele Leistungsempfänger/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII insgesamt wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit der Zuschläge bei besonderen Lebens- und Wohnlagen nach Ziffer 3. der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen insgesamt ? b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 insgesamt entstanden? 10. Für wie viele Leistungsempfänger/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit des Zuschlags nach Ziffer 3.1 der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) für Wohnungslose und Bewohnerinnen von Frauenhäusern Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen? Drucksache 21/18752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 entstanden? 11. Für wie viele Leistungsempfänger/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit des Zuschlags nach Ziffer 3.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) bei dauerhafter Erkrankung, Behinderung oder besonderen Lebensumständen Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen? b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 entstanden? 12. Für wie viele Leistungsempfänger/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit des Zuschlags nach Ziffer 3.3 der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) für getrenntlebende Elternteile bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen? b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 entstanden? 13. Für wie viele Leistungsempfänger/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit des Zuschlags nach Ziffer 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) in Stadtteilen, in denen weniger als 10 Prozent SGB-II-/-XII-Leistungsberechtigte wohnen, Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen? b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 entstanden? 14. Bei wie vielen Leistungsempfängern/-innen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften wird seit Januar 2018 bis heute von der Möglichkeit der Kumulation der Zuschläge nach den Ziffern 3.2., 3.3 und 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II (alte Fassung und neue Fassung) Gebrauch gemacht? a. Wie hoch ist ihr Anteil an den Leistungsempfängern/-innen? b. Welche (Mehr-)Kosten sind dafür 2018 und in den ersten drei Quartalen 2019 entstanden? Für die genannten Ziffern 3.1. bis 3.4. wird für das SGB XII und das AsylbLG auf Anlage 2 verwiesen. Bezogen auf das SGB II siehe Antwort zu 2. bis 4. 15. Wie viele Anträge auf Mietschuldenübernahme gemäß § 22 Absatz 8 SGB II wurden in Hamburg seit Januar 2018 bis heute gestellt? a. Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele davon als Darlehen und wie viele als Zuschuss? c. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Bitte monatsweise und nach Bezirken aufschlüsseln. Von den Fachstellen festgestellte Hilfebedarfe nach § 22 Absatz 8 SGB II: Altona Bergedorf Eimsbüttel Hamburg-Mitte Hamburg- Nord Harburg Wandsbek Gesamt Jan 18 17 10 11 29 7 9 26 109 Feb 18 13 5 6 24 12 3 12 75 Mrz 18 12 14 10 34 8 12 31 121 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18752 5 Altona Bergedorf Eimsbüttel Hamburg-Mitte Hamburg- Nord Harburg Wandsbek Gesamt Apr 18 16 7 16 38 15 4 29 125 Mai 18 7 3 10 24 5 6 25 80 Jun 18 7 4 15 16 12 4 31 89 Jul 18 19 12 26 27 17 10 30 141 Aug 18 10 4 9 32 2 5 28 90 Sep 18 21 4 8 20 3 4 17 77 Okt 18 21 8 14 22 11 5 32 113 Nov 18 8 6 13 34 10 7 15 93 Dez 18 8 10 12 12 6 5 22 75 Jan 19 6 10 15 22 5 3 13 74 Feb 19 11 1 11 22 4 8 20 77 Mrz 19 11 7 10 15 9 2 30 84 Apr 19 12 9 12 32 14 4 24 107 Mai 19 16 12 9 22 11 11 24 105 Jun 19 9 7 15 27 12 8 34 112 Jul 19 17 10 11 31 5 3 37 114 Aug 19 7 5 12 28 6 7 31 96 Sep 19 3 2 14 18 19 4 24 84 Quelle: Datawarehouse Von den Fachstellen abgelehnte Hilfebedarfe nach § 22 Absatz 8 SGB II: Altona Bergedorf Eimsbüttel Hamburg- Mitte Hamburg- Nord Harburg Wandsbek Gesamt Jan 18 1 2 3 Feb 18 2 1 3 Mrz 18 1 1 2 4 Apr 18 1 1 Mai 18 1 1 2 Jun 18 2 1 3 Jul 18 1 1 2 2 6 Aug 18 1 1 3 5 Sep 18 2 1 1 4 Okt 18 1 3 4 Nov 18 2 2 Dez 18 1 1 Jan 19 1 1 2 Feb 19 1 1 2 Mrz 19 1 1 2 Apr 19 1 1 Mai 19 1 1 2 Jun 19 1 1 1 3 Jul 19 1 1 1 3 Aug 19 0 Sep 19 0 Quelle: Datawarehouse Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 4. Jahr Monat Anzahl Bedarfsgemeinschaften (BG) Kosten Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfUH) Anzahl BG Kosten BfUH 2018 1 39.842 14.929.525,11 4.905 2.522.890,49 2018 2 39.985 15.117.302,85 4.876 3.743.006,80 2018 3 40.223 15.234.201,55 4.883 3.720.583,13 2018 4 40.401 15.479.842,49 4.825 3.717.050,56 2018 5 40.531 15.616.152,57 4.752 3.701.700,24 2018 6 40.691 15.831.097,90 4.728 3.806.993,28 2018 7 40.563 15.402.900,79 4.690 3.827.851,13 2018 8 40.549 15.393.792,68 4.663 3.891.017,91 2018 9 40.693 15.311.968,36 4.601 3.861.709,17 2018 10 40.825 15.544.287,83 4.513 3.836.037,39 2018 11 40.928 15.602.923,05 4.472 3.828.010,37 2018 12 40.977 15.581.022,19 4.416 3.791.719,63 Summe 486.208 185.045.017,37 56.324,00 44.248.570,10 2019 1 41.182 15.848.044,62 4.441 3.849.524,55 2019 2 41.214 15.855.211,38 4.456 3.852.977,47 2019 3 41.306 16.101.854,48 4.451 3.885.394,95 2019 4 41.284 15.949.409,55 4.451 3.865.622,14 2019 5 41.284 15.669.390,35 4.416 3.880.947,16 2019 6 41.359 15.709.123,38 4.387 3.788.947,61 2019 7 41.096 15.717.808,04 4.338 3.778.869,34 2019 8 41.118 15.615.150,91 4.282 3.701.540,91 2019 9 41.055 15.649.920,82 4.174 3.606.546,40 Summe 370.898 142.115.913,53 39.396 34.210.370,53 Quelle: Datawarehouse Quelle Kosten: SAP RVP (Z_CJI3) § 2 AsylbLGSGB XII Drucksache 21/18752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage 1 Monat nach Ziffer 3.1* nach Ziffer 3.2 nach Ziffer 3.3 Jan 18 76 877 11 Feb 18 75 883 13 Mrz 18 75 887 12 Apr 18 75 880 11 Mai 18 75 880 12 Jun 18 77 880 12 Jul 18 79 882 11 Aug 18 75 884 11 Sep 18 75 885 12 Okt 18 79 889 7 Nov 18 79 890 6 Dez 18 81 891 6 Jan 19 81 894 2 Feb 19 83 889 1 Mrz 19 85 889 3 Apr 19 82 893 3 Mai 19 84 893 2 Jun 19 86 901 2 Jul 19 83 899 3 Aug 19 81 892 2 Sep 19 85 888 1 * Bewohnerinnen von Frauenhäusern werden statistisch nicht gesondert erfasst Quelle: Datawarehouse Bewilligte Zuschläge bei besonderen Lebens- und Wohnlagen im SGB XII und AsylbLG Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18752 7 Anlage 2 18752ska_Text 18752ska_Anlage 18752ska_Antwort_Anlage1 Tabelle1 18752ska_Antwort_Anlage2