BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18753 21. Wahlperiode 29.10.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 22.10.19 und Antwort des Senats Betr.: HVV-KombiTicket auch für Konzertveranstaltungen in Hamburger Musikclubs? In den Geltungsbereichen vieler Verkehrsverbünde im gesamten Bundesgebiet hat sich etabliert, dass KombiTickets gleichzeitig als Fahrschein für den ÖPNV und als Eintrittskarte zu Veranstaltungen gelten. Dabei bestehen unterschiedliche Regelungen, für welche Veranstaltungsformate KombiTickets angeboten und welche KombiTicket-Vereinbarungen zwischen Veranstaltungen und den jeweiligen Verkehrsbetrieben getroffen werden. Im Sinne klimaverträglicherer Mobilitätskonzepte werden Besucher/-innen von Kultur- und Sportveranstaltungen durch KombiTickets ermuntert, den ÖPNV zu nutzen, anstatt auf den privaten Pkw zurückzugreifen. Auch im Geltungsbereich des HVV werden KombiTickets angeboten. Hier gelten „Eintrittskarten mit dem speziellen HVV-KombiTicket-Eindruck (…) gleichzeitig als Fahrkarte für den Gesamtbereich ABCDE einschließlich SchnellBus“ (https://www.hvv.de/de/fahrkarten/kombiticket). Öffentlich geförderte KombiTicket-Kooperationspartner/-innen des HVV sind beispielsweise die Hamburger Symphoniker, die Elbphilharmonie, die Hamburgische Staatsoper, das Thalia Theater, das Deutsche Schauspielhaus oder das Ernst Deutsch Theater. Nicht angeboten werden KombiTickets für Konzertveranstaltungen in Hamburger Musikclubs, obwohl hier, mit Blick auf Hamburgs besonders hohe Clubdichte, eine große Zahl an Besuchern/-innen mobilisiert wird. Die im Clubkombinat Hamburg vereinigten Hamburger Musikbühnen und Veranstalter konnten im Jahr 2018 über das solidarische Ticketsystem FAIR TIX mehr als 55 000 Konzerttickets absetzen. Damit wurden seit dem Start dieser Solidaraktion im Jahr 2012 über 250 000 faire Tickets von Konzertbesuchern/ -innen gekauft. Deutlich messbar wird dadurch auch, welch relevanten Wirtschaftszweig die Hamburger Clubszene in ihrer Gesamtheit darstellt. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) sowie der S-Bahn Hamburg GmbH (S- Bahn) wie folgt: Drucksache 21/18753 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche Voraussetzungen gelten nach Kenntnis des Senats für eine KombiTicket-Kooperation zwischen dem HVV und Veranstaltungspartnern /-innen? Der HVV, vertreten durch die S-Bahn Hamburg GmbH als zentral zuständiges Verkehrsunternehmen , schließt mit dem Veranstaltungspartner einen Kooperationsvertrag . Die Grundlage des Vertrages bilden die genehmigten Benutzungsbedingungen des tariflichen Sonderangebotes der „HVV-Kombifahrkarte“. Diese sehen unter anderem vor, dass alle Eintrittskarten einer Veranstaltung mit einer HVV-Fahrtberechtigung versehen werden. 2. Warum werden nach Kenntnis des Senats für Konzertveranstaltungen in Hamburger Musikclubs keine KombiTickets angeboten? Es werden KombiTickets für Konzertveranstaltungen in Hamburger Musikclubs angeboten . Die Auswahl des Veranstaltungsortes obliegt dem jeweiligen Veranstalter. Für die aktuellen Kooperationspartner siehe: https://www.hvv.de/de/fahrkarten/ kombiticket. Weitere Kooperationen sind bislang seitens der Veranstalter nicht zustande gekommen. 3. Trifft es zu, dass in Hamburg KombiTickets nur dann angeboten werden können, wenn neben dem Vorverkauf auch an der Abendkasse der Spielstätte mit HVV-Einbindung verkauft werden? Wenn ja, warum? Gemäß der Benutzungsbedingungen sind alle Eintrittskarten mit einer HVV-Fahrtberechtigung zu versehen, auch diejenigen, die an der Abendkasse erworben werden. Die Preiskalkulation des KombiTickets basiert unter anderem auch auf der Tatsache, dass die an der Abendkasse erworbenen Eintrittskarten weniger für Fahrten mit dem HVV genutzt werden. Eine andere Regelung würde die solidarische Finanzierung des KombiTickets durch alle Besucherinnen und Besucher aushebeln. 4. Trifft es zu, dass KombiTickets in Hamburg nicht als sogenannte Print@Home-Tickets oder klimaneutral als E-Tickets angeboten werden? Wenn ja, warum? Nein. 5. Trifft es zu, dass KombiTicket-Vereinbarungen in Hamburg, anders als in anderen Bundesländern oder Städten wie beispielsweise in Dresden oder Berlin, nur für Veranstaltungen getroffen werden können, die eine Teilnehmer-/-innenzahl von 300 Personen überschreiten? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Regelungen zu Kleinveranstaltungen bestehen? Für Einzelkooperationen ist die Mindestteilnehmerzahl von 300 Personen zwischen der S-Bahn und dem HVV vereinbart worden, da bei Klein(st)veranstaltungen der administrative Aufwand (Kalkulation, Angebotserstellung, Vertragserstellung und -abrechnung , Erstellung der Druckvorlage, Rechnungsstellung etc.) die KombiTicket- Einnahmen deutlich übersteigt. Bei Dauerkooperationen ist die Teilnehmerzahl je Einzelveranstaltung kein Kriterium. Hier soll dafür ein Mindestumsatz für das KombiTicket von 5 000 Euro pro Jahr erreicht werden. 6. Wer ist zuständig für die Entscheidung einer KombiTicket-Kooperation zwischen dem HVV und einer öffentlich geförderten Kultureinrichtung? Die S-Bahn gegebenenfalls unter Abstimmung mit dem HVV. 7. Auf welchem Wege besteht nach Einschätzung des Senats die Möglichkeit , KombiTickets auch für Besucher/-innen der Hamburger Musikclubs anzubieten? Falls es derzeit keine Möglichkeiten gibt: Welche Planungen hat der Senat hinsichtlich KombiTickets für Musikclubs? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18753 3 Die Möglichkeit, einen Kooperationsvertrag unter Berücksichtigung der geltenden Benutzungsbedingungen abzuschließen, besteht für alle Veranstalter, auch für Veranstaltungen der Hamburger Musikclubs. 8. Inwiefern besteht durch den Einsatz öffentlicher Mittel beziehungsweise Zuschüsse die Möglichkeit, KombiTickets auch für Besucher/-innen der Hamburger Musikclubs anzubieten? Wer ist zuständig für die Entscheidung über eine entsprechende Kooperation und welche Kooperationspartner des HVV kommen hierfür infrage? Das Angebot von HVV-KombiTickets basiert auf jeweils einzeln vertraglich ausgehandelten Regelungen zwischen dem HVV und interessierten Einrichtungen. Es liegt daher in der Entscheidung der jeweiligen Einrichtung, ob eine solche Vereinbarung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten vertretbar ist. Auch die Frage, ob die Finanzierung zum Beispiel durch Anhebung der Ticketpreise oder sonstige Zuschüsse erfolgen soll, ist durch den jeweiligen Veranstalter zu klären.